Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch die UnionTax Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Roßheidestraße 197, D-45968 Gladbeck, über die Säumnisbeschwerde vom 7. November 2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das ***FA*** betreffend einen Antrag vom 9. März 2025 auf Gewährung einer Differenzzahlung für das Kind ***K***, Ordnungsbegriff ***1***, beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der mittels Formblatt Beih 38 erstellte und mit 12.3.2024 datierte Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Differenzzahlung für das Kind ***K*** weist als Vertreterin die Uniontax Steuerberatergesellschaft, Maria-Stader-Weg 4, CH-8590 Romanshorn, aus. Die Überweisung der Differenzzahlung wurde auf ein näher bezeichnetes Bankkonto der steuerlichen Vertreterin in Deutschland beantragt.
Erst rund ein Jahr später, am 9.3.2025, wurde dieser Antrag von der Union TAX & LAW Rechtsanwälte, Inh. Felicitas Niedermann, Obere Zelgstraße 2, CH-8690 Romanshorn, mit einem Korrespondenzbüro in Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, 1220 Wien, beim Finanzamt Österreich eingebracht. Dazu wurde eine auf diese Vertreterin lautende, mit 12.3.2024 datierte Vollmacht, die auch eine Zustellvollmacht umfasst, vorgelegt. Ferner wurde ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 21.2.2025 angeschlossen, der Versicherungszeiten vom 17.8.2022 bis 3.10.2022 ausweist.
Mit Untervollmacht vom 1.6.2025 erteilte die "UnionTAX & LAW, Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin (DE), Obere Zelgstraße 2, 8590 Romanshorn TG, Schweiz" der UnionTax Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Roßheidestraße 197, 45968 Gladbeck, Deutschland, Untervollmacht zur Vertretung in allen Mandaten, die Frau Rechtsanwältin Felicitas Niedermann im Rahmen ihrer Tätigkeit bei UnionTAX & LAW betreut hat oder betreut. Die Untervollmacht umfasst in der Vollmachtsurkunde näher dargestellte Befugnisse; eine Zustellvollmacht wird darin nicht angeführt.
Am 11.11.2025 langte beim Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde der UnionTax Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Roßheidestraße 197, D-45968 Gladbeck ein, die als Korrespondenzadresse das Postfach 111112 in D-40511 Düsseldorf ausweist.
Zu diesem Zeitpunkt war der Beihilfenantrag beim Finanzamt bereits in Bearbeitung (Vorhalt vom 21.10.2025 mit Fristende 11.11.2025), sodass sich die Durchführung eines formellen Verfahrens gemäß § 284 Abs. 2 BAO erübrigte.
In einer Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 13.11.2025, zugestellt zu Handen F. Niedermann als Inhaberin der Union TAX & LAW Rechtsanwälte, in Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, 1220 Wien, wurde die Gewährung der beantragten Differenzzahlung (Ausgleichszahlung) und die Überweisung auf das bekannt gegebene Bankkonto der Uniontax Steuerberatergesellschaft bestätigt.
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Das Finanzamt hat am 13.11.2025 die Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 erlassen und dem Bundesfinanzgericht am 17.11.2025 eine Abschrift übermittelt.
Nach der bereits zitierten Bestimmung des § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Dies gilt sinngemäß, wenn im Beihilfenverfahren der zugrundeliegende Antrag durch Zusendung einer Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 stattgebend erledigt wird.
Da die versäumte Mitteilung nunmehr erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen. Die Zustellung des Beschlusses erfolgt an das österreichische Korrespondenzbüro der UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, da die von dieser an die UnionTax Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erteilte Untervollmacht keine Zustellvollmacht umfasst.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Linz, am 17. November 2025
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