IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 6. März 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 25. Jänner 2024 betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 25.1.2024 wurde dem Beschwerdeführer gem § 26 AbgEO Pfändungsgebühren iHv EUR 830,08 und Auslagenersätze iHv EUR 16,90 für eine Amtshandlung am 25.1.2024 vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 6.3.2024 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Als Begründung wird angeführt, dass die Vorschreibung der Gebühren nicht rechtmäßig erfolgt sei, da er die zugrundeliegenden Abgaben nicht schulde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Vorschreibung der Gebühren rechtmäßig sei. Die Exekution (Pfändung der Pensionsbezüge) beruhe auf dem Rückstandsausweis vom 24.1.2024, der ein Exekutionstitel sei.
Mit Schriftsatz vom 16.5.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Mit Beschluss vom 9.1.2025 beraumte das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung für 19.2.2025 an. In diesem Beschluss wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sein Beschwerdevorbringen in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung bis zum 10.2.2025 zu ergänzen und die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen.
Mit Schreiben vom 23.1.2025 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zurück. Ein weiteres Vorbringen hinsichtlich der zu klärenden Sachverhalts- und Rechtsfragen wurde nicht erstattet.
Aufgrund dieses Schreibens wurde die mündliche Verhandlung vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 23.1.2025 abberaumt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 25.1.2024 erfolgte seitens der Abgabenbehörde eine Einbringungsmaßnahme mittels Exekution der Pensionsbezüge des Beschwerdeführers, aufgrund eines Rückstandsausweises vom 24.1.2024.
Der einbringungsrelevante Rückstand in Höhe von EUR 83.007,53 ergibt sich eindeutig aus diesem Rückstandsausweis.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom 25.1.2024 wurde Pfändungsgebühren iHv EUR 830,08 und Auslagenersätze iHv EUR 16,90 für eine Amtshandlung am 25.1.2024 vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Mit Beschluss vom 9.1.2025 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt und dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit eingeräumt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides Stellung zu nehmen. Hinsichtlich des Sachverhalts wurden hierzu keine weiteren Beweismittel vorgebracht, die das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers gestützt hätten. Vielmehr wurde mit Schreiben vom 23.1.2025 der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zurückgezogen, ohne weitere Beweise oder rechtliche Begründungen vorzubringen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gem § 26 Abs 1 lit a Abgabenexekutionsordnung hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.
Gem § 26 Abs 3 Abgabenexekutionsordnung hat der Abgabenschuldner die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Gem § 26 Abs 5 Abgabenexekutionsordnung werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.
Auf Basis des festgestellten Sachverhalts erfolgte die Vorschreibung der Pfändungsgebühren iHv EUR 830,08 und Auslagenersätze iHv EUR 16,90 zu Recht.
Der Beschwerdeführer zeigte weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag konkrete Gründe für die Rechtswidrigkeit auf, insbesondere ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde im Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme keine Zahlungserleichterung oder Aussetzung der Einhebung in Bezug auf den streitgegenständlichen Abgabebetrag bestand.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren ausschließlich Sachverhaltsfragen zu klären. Die Lösung der anschließenden Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus den zitierten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24. Februar 2025