IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. November 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
{ "type": "ol", "children": [ { "type": "li", "children": [ "Im Erstbescheid vom 20.03.2024 wurde der beantragte Kindermehrbetrag für 2 Kinder der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: \"Bf.\") gewährt." ] }, { "type": "li", "children": [ "Am 15.11.2024 wurde der Erstbescheid gemäß ", { "type": "link", "refs": [ { "lawType": "BG", "normId": "10003940", "documentType": "law", "citation": "§ 299 Abs. 1 BAO", "clauseId": "NOR40145131", "id": "10003940.349.0", "abbreviation": "BAO", "enumeration": "§ 299", "value": "§ 299 Abs 1 BAO" } ], "value": "§ 299 Abs 1 BAO" }, " aufgehoben. Am selben Tag erging eine neue Sachentscheidung in welcher der beantragte Kindermehrbetrag für beide Kinder nicht mehr gewährt wurde. Als Begründung wurde angeführt, dass beim Partner der Bf. die errechnete Tarifsteuer vor Abzug der Steuerabsetzbeträge über dem Grenzbetrag von € 550,- liegt und somit der Kindermehrbetrag nicht berücksichtigt werden kann." ] }, { "type": "li", "children": [ "Am 28.11.2024 wurde dagegen Beschwerde erhoben und der Kindermehrbetrag zumindest für das erste Kind begehrt." ] }, { "type": "li", "children": [ "Am 02.12.2024 wurde durch die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Kindermehrbetrag wurde für beide Kinder abgewiesen, da die beim Partner der Bf. errechnete Tarifsteuer vor Abzug der Steuerabsetzbeträge über dem Grenzbetrag von € 1.100 liegt (im Gegensatz zu Bescheid vom 15.11.2024 wo der Grenzbetrag mit EUR 550.- angeführt wurde)." ] }, { "type": "li", "children": [ "Am 04.12.2024 brachte die Bf. den Vorlageantrag ein. Die Bf. führte darin aus, dass Sie ursprünglich mit einem Mitarbeiter (gemeint: des Finanzamtes) darüber gesprochen habe. Sie verstehe, dass für das zweite Kind die EUR 550,- zurückzuzahlen wären, aber für das erste Kind stünde Ihr der Kindermehrbetrag zu, da ihr Partner nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Dies sei ihr auch so bestätigt worden. " ] } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung", "style": "list-style-type: disc;" } }
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. hat für ihre beiden Kinder den Kindermehrbetrag beantragt. Ihr derzeitiger Lebenspartner ist nur der leibliche Vater des zweiten Kindes.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt und aus Abfragen im elektronischen Abfrageninformationssystem der Finanzverwaltung. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 33 Abs 7 EStG 1988 besteht für Steuerpflichtige, die zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 erzielen, bei Vorhandensein eines Kindes Anspruch auf den Kindermehrbetrag unter folgenden Voraussetzungen:
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Der Betrag von EUR 550,- besteht für je ein Kind, womit sich in diesem Fall (zwei Kinder), der Betrag auf EUR 1.100,- erhöht.
Ein Alleinverdienerabsetzbetrag steht in diesen Fall alleine schon deshalb nicht zu, da der Partner der Bf. im Jahr 2023 Einkünfte von über EUR 6.312,- (Grenzbetrag für den Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2023) bezog. Somit kann kein Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs 7 lit a. EStG berücksichtigt werden.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Kindermehrbetrages gem § 33 Abs 7 lit b EStG 1988 wäre, dass sowohl bei der Bf. als auch bei ihrem Partner die Tarifsteuer (§ 33 Abs 1 EStG) jeweils weniger als EUR 1.100,- beträgt. Nachdem die Tarifsteuer des Partners jedoch über diesen Grenzbetrag liegt, kann der Kindermehrbetrag mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 Abs 7 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden.
Das entspricht auch der Begründung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes.
Dass der Grenzbetrag der Tarifsteuer des Partners für zwei Kinder EUR 1.100,- beträgt entspricht auch der laufenden Judikatur des BFG (siehe BFG 26.8.2024, RV/1100198/2024).
Dass das erste Kind der Bf. nicht von ihrem derzeitigen Lebenspartner stammt, ist bei der Überprüfung des Kindermehrbetrages rechtlich irrelevant, da hierfür lediglich es darauf ankommt, wieviel der derzeitige Partner verdient.
Die Bf. hat keine konkreten Angaben bezüglich der Auskunft des Mitarbeiters des Finanzamtes gemacht. Laut Aktenlage (siehe Verfahrensgang) hat das Finanzamt rechtmäßig den Erstbescheid vom 20.03.2024 aufgehoben und das Einkommen ohne Berücksichtigung des Kindermehrbetrages am 15.11.2024 neu festgesetzt. Der Grenzbetrag wurde beim Bescheid vom 15.11.2024 fälschlich mit EUR 550,- angeführt, in der Beschwerdevorentscheidung jedoch richtig auf EUR 1.100,- korrigiert.
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 Abs 7 EStG 1988 ist kein Kindermehrbetrag zuzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006).
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die maßgebliche Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Graz, am 13. Jänner 2025