IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr1***, ***Vertr1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Mai 2024 betreffend Haftungsbescheide für Lohnsteuer 2020, 2021 und 2022, Bescheide betreffend den Dienstgeberbeitrag zum FLAF für 2020, 2021 und 2022 sowie Bescheide betreffend den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum FLAF für 2020, 2021 und 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der BF wurde im Jahr 2024 eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für die Jahre 2017-2022 durchgeführt. Dabei wurde neben anderen, im gegenständlichen Verfahren nicht strittigen Feststellungen der Sachbezug, den die BF für ihren Dienstnehmer für die private Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz von den Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges berechnet hatte, von den Neuanschaffungskosten des Fahrzeuges berechnet. Weiters wurde bei einem weiteren Arbeitnehmer der BF die Privatnutzung eines Pkw angenommen und auch dafür ein Sachbezug festgesetzt wurde.
Dies führte zur Erlassung von Haftungsbescheiden für Lohnsteuer der Jahre 2020-2022 sowie Bescheiden betreffend den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag durch das FAÖ für diese Jahre, die alle am 07.05.2024 ergingen und in denen diese Feststellungen verarbeitet wurden.
Gegen diese Bescheide erhob die BF durch ihren damals ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass diese Bescheide keine Begründung enthielten und lediglich auf externe Dokumente (dem Prüfungsbericht) verwiesen, zudem die Bewertung von Betankung dieser Fahrzeuge an Wochenenden Feiertagen und Freitag abends eine fehlerhafte Zuordnung zur Privatnutzung darstelle und die Bescheide daher ersatzlos zu beheben wären.
Mit 20.07.2024 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17.09.2024 ergangen an den Masseverwalter wies das FAÖ diese Beschwerden als unbegründet ab, verwies auf die Judikatur zu Prüfberichten und Niederschriften der Schlussbesprechung als Begründung von Bescheiden allgemein sowie bei den beschwerdegegenständlichen Bescheiden, führte aus, dass bereits ein Sachbezug für die Lohnsteuer für einen Pkw, jedoch auf den Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens basierend angesetzt worden wäre und dass aufgrund der dem Prüfer bei der die PLA Prüfung übergebenen Unterlagen das zweite Fahrzeug jener Person zuzuordnen wäre, für die das FAÖ dann letztendlich den Sachbezug vorgeschrieben hatte.
Darauf beantragte der Masseverwalter fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Beschluss vom 07.01.2025 zeigte der Masseverwalter an, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Masseforderungen zu erfüllen.
Mit Beschluss vom 23.07.2024 wurde die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Die Bestellung des Masseverwalters blieb aufrecht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Punkt 1: Die BF stellte ihrem Arbeitnehmer ***1*** von Mai 2021 bis Dezember 2022 einen gebrauchten Pkw Skoda zur dienstlichen und zur privaten Nutzung zur Verfügung, der im Zeitpunkt der Anschaffung durch das Unternehmen drei Jahre alt war. Die Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens betrugen 18.000,00 €, die Neuanschaffungskosten des konkreten Modells dieses Fahrzeuges betrugen 25.300,00 €. Die BF berücksichtigte für die Privatnutzung des Fahrzeuges in ihrer Lohnverrechnung einen Sachbezug i.H.v. 360,00 € pro Monat (2 % des Kaufpreises von 18.000,00 €)
Punkt 2: Die BF stellte dem Arbeitnehmer ***2*** einen Pkw VW von März bis Dezember 2020 und von Jänner bis April 2021 zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Die Neuanschaffungskosten des konkreten Modells dieses Fahrzeuges betrugen 31.163,00 €. Die BF berücksichtigte die Privatnutzung des Fahrzeuges durch den Dienstnehmer in der Lohnverrechnung nicht.
2. Beweiswürdigung
Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich zu Punkt 1 hinsichtlich der Berücksichtigung des Sachbezuges vom Kaufpreis des Gebrauchtwagens aus der Lohnverrechnung der BF.
Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich zu Punkt 2 aus den von der BF während der GPLA-Prüfung bekannt gegebenen Zuordnung der Fahrzeuge zu einzelnen Dienstnehmern.
Wenn der die BF in der Beschwerde anführt, dass keine Privatnutzung der Fahrzeuge stattgefunden habe, so widerspricht dies beim Fahrzeug Skoda, den eigenen Aufzeichnungen der BF und bleibt ebenso auf er Behauptungsebene, wie dies beim Fahrzeug VW der Fall ist, das die BF in der GPLA-Prüfung selbst einer bestimmten Person zugeordnet hat. Es widerspricht zudem jeder Lebenserfahrung, dass Firmenfahrzeuge, für die Tankrechnungen am Wochenende und an Feiertagen vorliegen, von jenen Arbeitnehmern, denen sie beruflich zur Verfügung gestellt wurden, nicht privat genutzt worden sein sollten. Zudem ist beim Fahrzeug Skoda ja von der BF selbst ein monatlicher Sachbezug von 2% verrechnet worden, was der pauschalen Behauptung einer rein beruflichen Nutzung widerspricht.
Letztlich ist festzuhalten, dass die BF selbst während der GPLA Prüfung angegeben hat, dass sie über keine Aufzeichnungen verfüge, wie die Dienstnehmer die ihnen zur Verfügung gestellten Fahrzeuge verwendet haben. Es hat somit die weitaus überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich, dass die Arbeitnehmer, die ihnen zur Verfügung gestellten Fahrzeuge auch privat genutzt haben.
Der Neupreise der Fahrzeuge ergibt sich aus Unterlagen des ARBÖ Informationsdienstes. Das BFG hat keine Bedenken, diesen jederzeit überprüfbaren Wertangaben zu folgen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a) BAO hat der Bescheid hat ferner eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird.
Dabei ist es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheids auf die der Partei zugegangenen Schriftstücke Bezug zu nehmen. So ist auch ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht zulässig (VwGH 22. 11. 2012, 2012/15/0172). (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 93 BAO, Tz. 14)
Die Ausführungen des damaligen Vertreters der BF wonach ihm ein Bescheid ohne Begründung zugegangen sei gehen somit ins Leere. Die der BF zugestellten Bescheide und der Prüfungsbericht über die GPLA Prüfung bilden insoweit eine Einheit, als dieser Prüfbericht die Begründung des Bescheides trägt.
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (…, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 der SachbezugswerteVO BGBl II 416/2001 idF BGBl. II 221/2020 ist für den Fall, dass für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 720,00 € anzusetzen.
Gemäß § 4 Abs. 4 der SachbezugswerteVO BGBl II 416/2001 idF BGBl. II 221/2020 ist bei Gebrauchtfahrzeugen für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
Eben dies hat das FAÖ aufgrund der GPLA-Prüfung getan. Es ist beim Pkw Skoda entgegen den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Beschwerde nicht von einer (mehrfachen) Schätzung ausgegangen sondern es hat vielmehr die Angaben der BF auf die richtige Basis gestellt, indem sie anstelle des Kaufpreises eines drei Jahre alten Fahrzeuges den Neupreis dieses Modells mit der entsprechenden Motorisierung und Ausstattungslinie berücksichtigt hat.
Auch beim Pkw VW ist das FAÖ gleich vorgegangen. Dabei ist festzuhalten, dass die BF in der GPLA Prüfung selbst die Zuordnung zu diesem Fahrzeug getroffen hat und der Neukaufpreis in gleicher Weise ermittelt wurde über Pkw Skoda.
Das BFG kann daher nicht erkennen, warum die angefochtenen Haftungsbescheide für Lohnsteuer 2020, 2021 und 2022 sowie die angefochtenen Abgabenbescheide betreffend den Dienstgeberbeitrag zum FLAF und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht der geltenden Rechtslage entsprechen sollten. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage der Zulässigkeit einer Bescheidbegründung auch in einem Prüfbericht, auf den in den Bescheiden verwiesen wird, folgt die gegenständliche Entscheidung der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH.
Beim oben dargestellten Sachverhalt ergeben sich die Rechtsfolgen zur Erfassung der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeugs als Sachbezug dem Grunde und der Höhe nachunmittelbar aus dem Gesetz, bzw. der oben zitierten SachbezugswerteVO in der in den Streitjahren geltenden Fassung.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am 28. Juli 2025