Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Spiss Steuerberatung GmbH, Timmlerweg 16, 6580 St. Anton am Arlberg, über die Beschwerde vom 31. Oktober 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 15. Oktober 2025 betreffend
1. Verzinsung gemäß § 16 COFAG-NoAG (Fixkostenzuschuss I),
2. Verzinsung gemäß § 16 COFAG-NoAG (Fixkostenzuschuss 800.000),
3. Verzinsung gemäß § 16 COFAG-NoAG (Lockdown-Umsatzersatz für 11/2020),
4. Verzinsung gemäß § 16 COFAG-NoAG (Lockdown-Umsatzersatz für 12/2020),
5. Verzinsung gemäß § 16 COFAG-NoAG (Ausfallsbonus für 01/2021),
6. Verzinsung gemäß § 16 COFAG-NoAG (Ausfallsbonus für 02/2021),
7. Verzinsung gemäß § 16 COFAG-NoAG (Ausfallsbonus für 03/2021),
8. Verzinsung gemäß § 16 COFAG-NoAG (Ausfallsbonus für 04/2021),
9. Verzinsung gemäß § 16 COFAG-NoAG (Ausfallsbonus II für 07/2021),
10. Verzinsung gemäß § 16 COFAG-NoAG (Ausfallsbonus II für 09/2021),
11. Verzinsung gemäß § 16 COFAG-NoAG (Ausfallsbonus III für 11/2021),
12. Verzinsung gemäß § 16 COFAG-NoAG (Ausfallsbonus III für 12/2021),
13. Verzinsung gemäß § 16 COFAG-NoAG (Ausfallsbonus III für 01/2022),
alle zur Steuernummer ***BF1StNr3***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit 14 Bescheiden vom 15.10.2025 hat die belangte Behörde vom Beschwerdeführer (Bf.) die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten 13 Förderungen zuzüglich einer weiteren gemäß § 15 COFAG-NoAG teilweise zurückgefordert und dem Bf. mit 13 weiteren Bescheiden gemäß § 16 COFAG-NoAG die Zinsen für diese Rückerstattungsbeträge vorgeschrieben. Der festgesetzte Rückerstattungsbetrag in Bezug auf den Ausfallsbonus 06/2021 war so gering, dass gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz COFAG-NoAG keine Zinsen festzusetzen waren, weshalb zwar 14 Rückforderungsbescheide, aber nur 13 Verzinsungsbescheide erlassen wurden.
Gegen all diese Bescheide erhob der Bf. am 31.10.2025 rechtzeitig Beschwerde. Darin wendet er hinsichtlich der Rückforderungsbescheide mit näherer Begründung ein, dass diese zu Unrecht ergangen seien. Hinsichtlich der hier gegenständlichen Bescheide über die Verzinsung der Rückforderungen führt er lediglich aus, diese seien rechtswidrig, weil die ihnen zugrunde liegenden Rückforderungen rechtswidrig seien. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 20.11.2025 wie vom Bf. beantragt ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 20.11.2025 informierte der Berichterstatter den Bf. über seine Absicht, das Verfahren betreffend die Rückforderungsbescheide gemäß § 271 BAO auszusetzen und über seine Rechtsansicht, dass die Zinsenbescheide gemäß § 252 Abs. 2 BAO nicht mit der Begründung bekämpft werden können, dass die Rückforderungsbescheide rechtswidrig seien.
Mit Eingabe vom 5.12.2025 teilte der Bf. mit, der Aussetzung des Verfahrens betreffend die Rückforderungsbescheide zuzustimmen. Außerdem nahm er hinsichtlich der Zinsenbescheide seine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat zurück, wodurch der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über diesen Teil der Beschwerde zuständig wurde.
Vom Bf. wurden unter anderem folgende Förderungsbeträge zurückgefordert:
| Förderung | Betrag | Auszahlung am | Rückforderung am |
| Fixkostenzuschuss I | 11.297,75 € | 01.03.2021 | 15.10.2025 |
| Fixkostenzuschuss 800.000 | 41.998,84 € | 05.11.2021 | 15.10.2025 |
| Lockdown-Umsatzersatz 11/2020 | 3.265,20 € | 26.11.2020 | 15.10.2025 |
| Lockdown-Umsatzersatz 12/2020 | 5.833,95 € | 11.01.2021 | 15.10.2025 |
| Ausfallsbonus 01/2021 | 3.502,38 € | 19.03.2021 | 15.10.2025 |
| Ausfallsbonus 02/2021 | 2.231,13 € | 01.04.2021 | 15.10.2025 |
| Ausfallsbonus 03/2021 | 4.786,39 € | 04.06.2021 | 15.10.2025 |
| Ausfallsbonus 04/2021 | 1.819,57 € | 01.06.2021 | 15.10.2025 |
| Ausfallsbonus II 07/2021 | 2.232,90 € | 27.09.2021 | 15.10.2025 |
| Ausfallsbonus II 09/2021 | 2.934,16 € | 24.11.2022 |
Die Rückforderungsbescheide wurden dem Bf. allesamt am 15.10.2025 in seine FinanzOnline-Databox zugestellt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Bf. auch in der Beschwerde nicht bestritten, weshalb ihn das Bundesfinanzgericht ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen konnte.
Gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz COFAG-NoAG gilt ein Rückerstattungsanspruch nach dem 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO. Bescheide über die Festsetzung einer Rückerstattung gemäß § 15 COFAG-NoAG sind folglich Abgabenbescheide im Sinne der §§ 198 ff BAO.
Da der Rückerstattungsbetrag eines solchen Abgabenbescheides über die Festsetzung einer Rückerstattung gemäß § 15 COFAG-NoAG die Bemessungsgrundlage des Bescheides über die Verzinsung dieser Rückerstattung gemäß § 16 COFAG-NoAG darstellt, ist der Zinsenbescheid vom Rückerstattungsbescheid abgeleitet. Das Verhältnis zwischen einem Rückerstattungs- und einem Zinsenbescheid nach dem COFAG-NoAG entspricht somit dem Verhältnis zwischen einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid und einem davon abgeleiteten Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO.
Daraus folgt, dass gemäß § 252 Abs. 2 BAO ein Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung gemäß § 16 COFAG-NoAG nicht (erfolgreich) mit der Begründung angefochten werden kann, dass der Spruch des Rückerstattungsbescheides gemäß § 15 COFAG-NoAG unrichtig sei.
Das Argument des Bf., dass die angefochtenen Zinsenbescheide rechtswidrig seien, weil schon die ihnen zugrunde liegenden Rückforderungen rechtswidrig seien, kann dem Bf. im Beschwerdeverfahren gegen die Zinsenbescheide daher nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beschwerde gegen diese Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen, zumal das Gericht keine Unrichtigkeit der Zinsenberechnung erkennen konnte und eine solche auch gar nicht vorgebracht wurde.
Für den Bf. stellt dies keinen Rechtsnachteil dar, da jede spätere Änderung oder Aufhebung des Rückerstattungsbescheides im Beschwerdeverfahren gemäß § 295 Abs. 2 oder 3 BAO amtswegig zu einer entsprechenden Änderung oder Aufhebung des Zinsenbescheides zu führen hat. Zufolge § 209a Abs. 2 BAO hat der Bf. auch keine Verjährung zu befürchten.
Da die Einhebung der Zinsen weiterhin (mittelbar) von der Erledigung der noch anhängigen Beschwerde gegen die Rückforderungsbescheide abhängt, hat die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 BAO bis zu deren Erledigung fortzudauern. Der Bf. wird allerdings darauf hingewiesen, dass er gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen entrichten muss, soweit seine Beschwerde am Ende erfolglos bleibt.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge des § 252 Abs. 2 BAO ergibt sich unmittelbar aus dieser Bestimmung; an deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall zweifelt das erkennende Gericht aufgrund des eindeutigen Wortlautes nicht, weshalb trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 10. Dezember 2025
| Ausfallsbonus III 11/2021 | 506,01 € | 27.01.2022 | 15.10.2025 |
| Ausfallsbonus III 12/2021 | 340,40 € | 17.02.2022 | 15.10.2025 |
| Ausfallsbonus III 01/2022 | 748,78 € | 22.03.2022 | 15.10.2025 |
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