Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt für Großbetriebe, betreffend Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer für das Jahr 2021, beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Säumnisbeschwerde
Seitens der beschwerdeführenden Partei (Bf.) wurde im Hinblick auf ihre mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2025 beim zuständigen Finanzamt für Großbetriebe eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückzahlung/Erstattung der österreichischen Abzugsteuer für das Jahr 2021 vom 29. Oktober 2024 gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.
Diese Säumnisbeschwerde langte am 8. September 2025 beim Bundesfinanzgericht ein.
Auftrag an die belangte Behörde
Mit Beschluss vom 17. September 2025 wurde dem Finanzamt für Großbetriebe gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis zum 8. Dezember 2025 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.
Fristverlängerung gemäß § 284 Abs. 2 BAO
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 wurde die Frist zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer für das Jahr 2021 durch die belangte Behörde sowie der Auftrag zur Vorlage des Bescheides samt Zustellnachweis bis zum 31. Jänner 2026 erstreckt.
Mitteilung des Finanzamtes für Großbetriebe
Mit Eingabe vom 12. Jänner 2026 teilte das Finanzamt für Großbetriebe mit, dass es über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer für das Jahr 2021 entschieden hat und legte eine Abschrift der Beschwerdevorentscheidung vom 9. Jänner 2026 vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 284 BAO lautet:
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
Klaglosstellung
Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.
Das Beschwerdeverfahren ist somit gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz. Ob auch im Fall der Klaglosstellung aus einem anderen Grund als der Erlassung eines Bescheides das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen oder anders zu beenden ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage, die durch den Verwaltungsgerichtshof zu klären wäre, dar.
Wien, am 13. Jänner 2026
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