JudikaturBFG

RV/7101365/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
15. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** ***1***, über die Beschwerde vom 2. November 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 16. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

a) Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist ***1*** Staatsangehörige; sie ist ledig (alleinstehend) und in ***1*** an der Adresse ***Bf1-Adr***, ansässig. Die Bf. erhielt im Streitjahr 2023 steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 20.921,18 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels) als Servicekraft (Kellnerin) bei der ***2*** in ***3***, bei der sie seit ***Datum1*** als Dienstnehmerin beschäftigt ist; weiters erzielte sie im Jahr 2023 in ***1*** Einkünfte in Höhe von 272,60 €.

b) In ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagungserklärung 2023, die am 30. März 2024 beim ***FA*** (im Folgenden: Finanzamt) einlangte, machte die Bf. ua. Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von 1.224,00 € und doppelte Haushaltsführung in Höhe von 2.280,00 € als Werbungskosten geltend. Letztere resultierten aus Mietaufwendungen für eine der Bf. seitens ihrer Dienstgeberin zur Verfügung gestellte Wohnungseinheit (Nutzfläche ca. 22,96 m2) in ***3*** (Benutzungskosten: 190,00 € brutto/Monat).

c) Am 22. August 2024 erging betreffend die ArbeitnehmerInnenveranlagung 2023 ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an die Bf. mit folgendem Wortlaut:

"[…]

Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Bitte beantworten Sie uns folgende Fragen und legen Sie die Nachweise (in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache) dazu:

• Wie ist die Anschrift Ihres Familienwohnsitzes?

Nachweis, dass es sich um Ihren eigenen Familienwohnsitz handelt (Miet-/Kaufvertrag, Grundbuchsauszug) sowie Meldenachweis aller am Familienwohnsitz lebenden Personen.

• Aus welchem Grund kann der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden?

• Wie viele Kilometer ist Ihr Familienwohnsitz von der Arbeitsstätte entfernt?

• Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz?

Nachweis: Aufstellung über die beantragten Kosten sowie Nachweis der Kosten (zB Bustickets etc.), bei Fahrten mit dem eigenen Pkw: Vorlage Zulassungsschein, Fahrtenbuch, sämtliche Tankbelege, Prüfberichte Kfz.

• Haben Sie am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit?

Nachweis: Mietvertrag inkl. Angabe über Größe der Wohnung bzw. Bestätigung des Arbeitgebers über die Zurverfügungstellung einer Schlafstelle oder sonstige Unterlagen, die als Nachweis für Wohn-/Schlafmöglichkeit möglich sind (zB Hotelrechnungen) sowie Vorlage der Zahlungsbelege der bezahlten Wohnkosten.

• Hat Ihr Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei vergütet? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt.

• Einkommensnachweise für Ihre(n) mögliche(n) Partner(in) in ***1*** (durch ***1*** Steuerbehörde ausgefüllte Formulare E9)."

d) In ihrer am 16. September 2024 beim Finanzamt eingelangten Vorhaltsbeantwortung führte die Bf. aus: "Ich bitte um Einsichtnahme in den Steuerakt. Siehe Vorjahr - keine Veränderungen!" Beigelegt waren dieser Beantwortung ua. ein Grundbuchsauszug (in ***1*** Sprache) betreffend die Adresse ***Bf1-Adr***, die Kopie eines Zulassungsscheines (in ***1*** Sprache) betreffend ein Kfz der Type ***4***, zugelassen auf die Bf., Rechnungen (in ***1*** Sprache) betreffend die Adresse ***Bf1-Adr***, handschriftlich überschrieben mit "Wasser", "Gas", Strom" sowie eine "Benutzungsvereinbarung" zwischen der ***2*** und der Bf. betreffend die oa., der Bf. seitens ihrer Dienstgeberin zur Verfügung gestellte Wohnungseinheit in ***3*** (ohne Datum und Unterschriften).

e) Am 16. Oktober 2024 erließ das Finanzamt den Bezug habenden Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) 2023, mit dem es die von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nicht anerkannte. Begründend führte die Abgabenbehörde dazu aus:

"Trotz Aufforderung haben wir kein ordentlich geführtes Fahrtenbuch und Tankbelege als Nachweis erhalten. Daher konnten die Kosten der Familienheimfahrten steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Da die von Ihnen nachgewiesenen Aufwendungen keine Kosten für in Österreich entstandene Mehraufwendungen sind, sondern Kosten für den Familienwohnsitz in ***1***, konnten diese Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden."

f) Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bf. am 2. November 2024 Beschwerde. Begründend brachte sie darin vor, der angeführte Abweisungsgrund sei nicht korrekt; sie habe bereits einmal das Schreiben vom 22. August 2024 beantwortet. Anbei übermittle sie nunmehr eine vollständige Beantwortung. Beigelegt war der Beschwerde eine stichwortartige Stellungnahme der Bf., der Folgendes zu entnehmen ist:

Die Bf. fahre jede Woche nach ***1***; dort habe sie sowohl eine Wohnung als auch ein Haus in Besitz. Die do. Adresse laute ***Bf1-Adr***. Die Bf. sei Kellnerin und habe Schichtdienst. Sie habe in ***3*** eine Schlafstelle wegen der Schichtarbeit und der Entfernung zur ***1*** Adresse; die Entfernung betrage 210 km für die einfache Strecke. Für die Fahrten zwischen ihrem Arbeitsort und ihrem ***1*** Wohnsitz benutze sie einen Pkw; für 2023 habe sie nur eine Rechnung, 2022 habe sie größere Reparaturen gehabt. Für die Schlafstelle in ***3*** habe sie eine monatliche Miete von 190,00 € bezahlt (in Summe 12 Monatsmieten lt. Lohnzettel), diese werde einbehalten. Ihr Dienstgeber habe für ihre Fahrtkosten keinerlei steuerfreie Ersätze geleistet. Die Bf. sei ledig.

g) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Februar 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die Abgabenbehörde dazu aus, die Aufwendungen für Familienheimfahrten hätten keine Berücksichtigung finden können, da innerhalb einer angemessenen Frist (bei Ledigen ein Zeitraum von sechs Monaten) der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen sei. Würden solche Maßnahmen nicht gesetzt, lägen private Gründe für die doppelte Haushaltsführung vor und somit seien diese Kosten den nichtabzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 zuzuordnen.

h) In ihrem Vorlageantrag vom 7. März 2025 führte die Bf. aus, sie habe für die Schlafstelle die Miete beantragt; diese werde seitens des Finanzamtes nicht zuerkannt. Es könne doch nicht sein , dass sie auf Grund ihres Berufes (sie sei Kellnerin) Schichtdienste machen müsse und der Aufwand von 2.280,00 € nicht anerkannt werde. Die Bf. wohne in ***1***; die Arbeit sei in der ***5***. Die Entfernung betrage 210 km. Sie sei auf Abruf wegen der Einsätze in der ***5***. Wie solle sie pünktlichst zur Arbeit kommen? Die ***5*** habe daher für sämtliche Arbeitskräfte eine Schlafstelle in ***3***. Die Miete für die Schlafstelle werde monatlich am Gehaltszettel abgebucht. Die Bf. ersuche um entsprechende Änderung/Erledigung bzw. Vorlage.

i) Am 30. April 2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie dazu aus, die Bf. habe im Veranlagungsjahr 2023 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend gemacht. Grundsätzlich seien die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge der privaten Lebensführung zuzuordnen und daher gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Abzugsfähig seien Kosten für Familienheimfahrten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorlägen, dem Steuerpflichtigen ein Mehraufwand entstehe und die Kosten gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 den Wert des höchsten Pendlerpauschales nicht überschritten. Der Verwaltungsgerichtshof judiziere in ständiger Rechtsprechung, dass eine berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung anzunehmen sei, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt sei, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes neben der Begründung eines weiteren Wohnsitzes am Beschäftigungsort als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelte (vgl. VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296). Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr sei grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt sei und die Fahrzeit mehr als eine Stunde betrage (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0132). Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters festgestellt, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt werde, nicht durch die Erwerbstätigkeit allein, sondern auch durch Umstände veranlasst sei, die außerhalb der Erwerbstätigkeit lägen.

Die daraus entstandenen Aufwendungen gelten dann als durch die Einkunftserzielung veranlasst und seien abzugsfähig, wenn dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Diese Unzumutbarkeit könne ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben (vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047). Die Unzumutbarkeit müsse sich aus Umständen ergeben, denen erhebliches objektives Gewicht beikomme. Bloße persönliche Vorlieben reichten für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht aus (vgl. VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083). Ein Familienwohnsitz sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seiner Ehegattin oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand habe. Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes sei keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige selbst am Familienwohnsitz steuerlich relevante, ortsgebundene Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielten oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung seien (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). Eine dauernde Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung liege auch vor:

- Bei ständig wechselnder Arbeitsstätte des/der Steuerpflichtigen.

- Wenn von Vornherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet sei.

- Bei Unzumutbarkeit der (Mit-)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen.

- Solange aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen ein Familiennachzug nicht möglich sei.

- Im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz wohnten minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder.

Wenn die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorlägen oder weggefallen seien, könnten die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. In diesem Fall müsse eine angemessene Frist angesetzt werden, damit sich der Steuerpflichtige einen neuen Familienwohnsitz (bei Alleinstehenden einen Wohnsitz) im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes beschaffen könne. Bei alleinstehenden Arbeitnehmern werde eine Frist von sechs Monaten als ausreichend erachtet, um den Wohnsitz an den Beschäftigungsort zu übersiedeln. Die Bf. sei alleinstehend und es seien dieser bereits im Vorjahr Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung gewährt worden. Gründe, die für eine dauernde Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung sprechen würden, seien von der Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung seien daher im Veranlagungsjahr 2023 nicht mehr gegeben gewesen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

- § 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet:

"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. [...] Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. [...]"

- § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 lauten:

"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufwendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."

- Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.

2. Festgestellter Sachverhalt:

Die Bf. ist ***1*** Staatsangehörige; sie ist ledig (alleinstehend) und in ***1*** an der Adresse ***Bf1-Adr*** ansässig. Die Bf. erhielt im Streitjahr 2023 steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 20.921,18 € als Servicekraft (Kellnerin) bei der ***2*** in ***3***, bei der sie seit ***Datum1*** als Dienstnehmerin beschäftigt ist; weiters erzielte sie im Jahr 2023 in ***1*** Einkünfte in Höhe von 272,60 €. Die Entfernung von ihrer ***1*** Wohnsitzadresse zum Beschäftigungsort in Österreich beträgt je nach gewählter Fahrtstrecke 185 km bis 208 km, die Fahrtdauer ca. 2 Stunden 45 Minuten (s die Bezug habenden Ausdrucke aus dem ÖAMTC-Routenplaner, S 47 ff BFG-Akt).

Bereits für das Jahr 2022 wurden der Bf. die von ihr damals geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von 1.632,00 € und doppelte Haushaltsführung in Höhe von 2.090,00 € (letztere resultierten aus den Mietaufwendungen für die der Bf. seitens ihrer österreichischen Dienstgeberin zur Verfügung gestellten Wohnungseinheit in ***3***, und zwar für den Zeitraum Februar bis Dezember 2022) in voller Höhe als Werbungskosten gewährt (s S 8, S 12 f. BFG-Akt).

In ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagungserklärung 2023 machte die Bf. erneut Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend (erstere in Höhe von 1.224,00 €, letztere in Höhe von 2.280,00 €). Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung resultierten wiederum aus den Mietaufwendungen für die der Bf. seitens ihrer österreichischen Dienstgeberin zur Verfügung gestellten Wohnungseinheit in ***3***, und zwar für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2023 (Benutzungskosten: 190,00 € brutto/Monat).

Das Finanzamt hat mit Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) 2023 vom 16. Oktober 2024 diesen von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung die Anerkennung als Werbungskosten versagt, da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung im Streitjahr 2023 nicht mehr gegeben gewesen seien. Dagegen richtet sich die von der Bf. am 2. November 2024 erhobene Beschwerde.

3. Rechtliche Würdigung:

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 33. EL, § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Allgemeines"), wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

a) von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

b) die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder

c) die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.

ad a) Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Punktes a) unstrittig vor: Der Familienwohnsitz der Bf. in ***1*** ist von ihrem Beschäftigungsort in Österreich so weit entfernt (je nach gewählter Fahrtstrecke 185 km bis 208 km, s oben), dass ihr eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.

ad b) Nach Rechtsprechung, Lehre und Verwaltungspraxis ist bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des/der Steuerpflichtigen oder der/die Steuerpflichtige selbst am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000,00 € jährlich erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Von wirtschaftlicher Bedeutung sind sie dann, wenn sie mehr als ein Zehntel der Einkünfte des/der Steuerpflichtigen ausmachen, auch wenn sie weniger als 6.000,00 € betragen (Schubert, § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Dauerhaft angelegte doppelte Haushaltsführung").

Im gegenständlichen Fall ist die Bf. ledig (alleinstehend). Dies hat sie in ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagungserklärung 2023 (und auch in ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagungserklärung 2022) selbst angegeben; die Rubrik "3. Partnerin/Partner" hat sie jeweils unausgefüllt gelassen (s S 7, S 15 BFG-Akt). Auch in der ihrer Beschwerde vom 2. November 2024 beigelegten Stellungnahme hat sie angegeben, ledig zu sein (diese Angabe war zur Aufforderung des Finanzamtes in dessen Ergänzungsersuchen vom 22. August 2024, Einkommensnachweise für den (die) mögliche(n) Partner(in) der Bf. in ***1*** vorzulegen, ergangen (s S 31/Rückseite, S 34 BFG-Akt)).

Damit liegt aber im gegenständlichen Fall der oben unter Punkt "ad b)" angeführte Tatbestand der Erzielung von steuerlich relevanten Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit am Familienwohnsitz durch den Ehegatten bzw. Partner des/der Steuerpflichtigen nicht vor; ebenso wenig der oben unter "ad b)" angeführte Tatbestand, dass der/die Steuerpflichtige selbst solche steuerlich relevanten Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit am Familienwohnsitz erzielt, hat doch die Bf. in ihrer Beilage L 1i zur ArbeitnehmerInnenveranlagungserklärung 2023 selbst angegeben, im Streitjahr in ***1*** Einkünfte in Höhe von nur 272,60 € erzielt zu haben (s S 18 BFG-Akt), was lediglich 1,3% der in Österreich erhaltenen steuerpflichtigen Bezüge in Höhe von 20.921,18 € entspricht.

ad c) Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (zB VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0075; VwGH 27.6.2012, 2008/13/0156; VwGH 16.3.2005, 2000/14/0154). Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist zB unzumutbar (vgl. Schubert, § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Dauerhaft angelegte doppelte Haushaltsführung") bei ständig wechselnder Arbeitsstätte (etwa bei einem Bauarbeiter oder bei Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung), wenn von Vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier bis fünf Jahren befristet ist, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit-)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, bei Unzumutbarkeit der (Mit-)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen am Familienwohnsitz etc.

Dass im gegenständlichen Fall derartige (bzw. vergleichbare) Umstände von erheblichem objektivem Gewicht, die die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort in Österreich unzumutbar machen, vorliegen, hat die Bf. nicht einmal behauptet und bietet sich nach der Aktenlage dafür auch kein Anhaltspunkt. Damit ist aber im vorliegenden Fall auch der oben unter Punkt "ad c)" angeführte Tatbestand der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort in Österreich nicht gegeben.

Liegen aber - wie im hier zu beurteilenden Fall - die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, können die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort (nur) vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes (bei Alleinstehenden eines Wohnsitzes) im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Für alleinstehende ArbeitnehmerInnen (wie im gegenständlichen Fall vorliegend) wird dafür ein Zeitraum von sechs Monaten ausreichend sein (vgl. Schubert, § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Nicht dauerhaft angelegte (vorübergehende) doppelte Haushaltsführung", mit Judikaturnachweisen).

Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die angeführte Frist von sechs Monaten bereits abgelaufen ist, ist doch die Bf. bei der ***2*** in ***3*** bereits seit ***Datum1*** als Dienstnehmerin beschäftigt; auch wurden der Bf. bereits für das Jahr 2022 die von ihr damals geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von 1.632,00 € und doppelte Haushaltsführung in Höhe von 2.090,00 € (letztere resultierten aus den Mietaufwendungen für die der Bf. seitens ihrer österreichischen Dienstgeberin zur Verfügung gestellten Wohnungseinheit, und zwar für den Zeitraum Februar bis Dezember 2022) in voller Höhe als Werbungskosten gewährt (s dazu bereits oben).

Damit liegen aber die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten im Streitjahr 2023 nicht mehr vor; sie sind als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Dasselbe gilt auch für die von der Bf. als Werbungskosten für 2023 beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten, da solche nur dann Werbungskosten darstellen, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassen doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. Schubert, § 16 Anm. 27 "Familienheimfahrten").

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der darin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am 15. Mai 2025