Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, über die Beschwerde vom 7. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Juli 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2022 bis März 2023 für das Kind ***Kind1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Finanzamt erließ am 14.07.2025 einen Bescheid an den Beschwerdeführer (nachfolgend "Bf") über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2022 bis März 2023 für das Kind ***Kind1***. Insgesamt wurde ein Betrag von € 1.132,90 zurückgefordert. Mangels Berufsausbildung bzw Fortbildung stehe die Familienbeihilfe für das Kind ***Kind1*** nicht zu. ***Kind1*** sei ab 14.10.2022 im Mutterschutz gewesen und ihre Ausbildung (Lehre) sei nach 2 Jahren nicht fortgesetzt worden, daher falle der Familienbeihilfenanspruch mit November 2022 weg.
Am 07.08.2025 erhob der Bf fristgerecht Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 14.07.2025. Die Beschwerde enthielt einen Antrag auf Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht.
Am 02.09.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht vom selben Tag beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde. Die im Rückforderungszeitraum im Haushalt des Bf lebende Tochter des Bf, die am 15.11.2021 eine Lehre, die ursprünglich bis 14.11.2024 vorgesehen war, beim Kindesvater begonnen hat, sei vom 12.07.2022 bis 14.10.2022 im Krankenstand und sodann (ab 14.10.2022) im Mutterschutz gewesen. Am 25.11.2022 sei die Tochter von ***Kind1*** zur Welt gekommen. Ab 06/2024 sei ***Kind1*** erheblich behindert im Sinne des FLAG 1967; das Sozialministeriumservice habe ihr einen Grad der Behinderung von 60% attestiert und sie sei voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Lehre sei bislang (Stand 02.09.2025) nicht fortgesetzt worden und dies sei (insbesondere wegen der Sorgepflicht der Tochter für ihr eigenes Kind, wegen der Verehelichung der Tochter mit dem in der Slowakei lebenden Vater ihrer eigenen Tochter und wegen des Verzuges der Tochter in die Slowakei, nicht zu erwarten. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 20.06.2000, 98/15/0001) sei bei einer Nichtfortsetzung der Berufsausbildung nach zwei Jahren nicht mehr von einer (nicht für den Familienbeihilfenanspruch schädlichen) Unterbrechung der Berufsausbildung auszugehen. Daher sei in Bezug auf ***Kind1*** von einer Aufgabe der Berufsausbildung ab Juli 2022 auszugehen und ab August 2022 bestehe für sie kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr (Anmerkung: Zuvor ist bereits am 09.01.2025 die für ***Kind1*** an den Bf für die Monate April 2023 bis November 2024 ausbezahlte Familienbeihilfe vom Bf zurückgefordert worden; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 18.07.2025 vom BFG als unbegründet abgewiesen, siehe GZ RV/2100535/2025).
Die Tochter des Bf (***Kind1***) ist am ***GebDatum*** geboren. Im Rückforderungszeitraum war sie 19 bzw 20 Jahre alt, dh bereits volljährig. In den Monaten November 2022 bis März 2023 lebte ***Kind1*** im Haushalt des Bf (Adresse: ***Bf Adr***).
Im November 2021 hat ***Kind1*** bei ihrem Vater (dem Bf), der als Vermögensberater in Graz tätig ist, eine Lehre (als Bürokauffrau) begonnen; die Lehrzeit war bis 14.11.2024 vorgesehen. Von 12.07.2022 bis 14.10.2022 war ***Kind1*** im Krankenstand befindlich (sie war damals schwanger). Ab 14.10.2022 begann ihr Mutterschutz. Am 25.11.2022 ist die Tochter von ***Kind1*** zur Welt gekommen. Ursprünglich plante ***Kind1***, die Lehre nach der Elternkarenz fortzusetzen; dies ist nach wie vor geplant, aber bis heute nicht erfolgt.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.
Die Feststellung, wonach ***Kind1*** nach wie vor plant, ihre Lehre fortzusetzen, dies aber bislang nicht erfolgt ist, gründet sich auf die Angaben des Bf, der selbst ausführt (siehe etwa das im Akt befindliche Schreiben aus dem Juli 2025 an die belangte Behörde), dass die Tochter in "maximal 2 Jahren" so weit sei, wieder arbeiten zu können (siehe auch den Vorlageantrag vom 10.04.2025 im Verfahren RV/2100535/2025, wo der Vater ausführt: "Meine Tochter ***Kind1*** wird die Lehre in meinem Büro als Bürokauffrau fortsetzen, sobald sie gesundheitlich wieder in der Lage ist. Das wird hoffentlich in den nächsten Monaten so weit sein.").
Zu klären war, ob die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2022 bis März 2023 für das Kind ***Kind1***, die im streitgegenständlichen Zeitraum bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte, zu Recht erfolgt ist:
(1) Rechtliche Rahmenbedingungen
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach der VwGH-Judikatur sind Unterbrechungen eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges (etwa eine Erkrankung, die die Berufsausbildung nur auf begrenzte Zeit unterbricht und nicht ihrer Art nach für immer unmöglich macht) für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Wird aber eine Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinne von § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gesprochen werden. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches kann der nach dem Tatbestand erforderlichen tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden (siehe VwGH 14.12.1995, 93/15/0133 mwN).
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Schlussfolgerungen
Die Lehrausbildung der Tochter des Bf zur Bürokauffrau bei der Firma ihres Vaters ist nicht geeignet, in den Monaten November 2022 bis März 2023 einen Familienbeihilfenanspruch auf Basis von § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zu vermitteln, zumal nach dem festgestellten Sachverhalt davon auszugehen ist, dass ***Kind1*** ab Mitte Juli 2022 zunächst in Krankenstand und sodann im Mutterschutz befindlich war, im November 2022 folgte die Geburt ihres Kindes und bisher - es sind nunmehr bereits drei Jahre vergangen - ist es nicht zur Fortsetzung der Lehre gekommen. Die bestehende Absicht, dass ***Kind1*** ihre Lehre fortsetzt, ändert daran nichts (vgl die oben zitierte VwGH-Judikatur zur Bedeutung des bloßen Aufrechterhaltens eines BerufsWUNSCHES). Selbst wenn ***Kind1*** - was nicht völlig ausgeschlossen erscheint und auch angedacht wurde - ihre Lehre letztlich fortsetzt, wäre ein Familienbeihilfenanspruch für die Monate November 2022 bis März 2023 aufgrund einer solchen Ausbildungsmaßnahme nicht begründbar; es läge eine Unterbrechung der Ausbildung vor, die den Zeitraum von zwei Jahren deutlich übersteigt; in solchen Fällen ist nach der VwGH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist (siehe VwGH 20.06.2000, 98/15/0001, den Fall einer mehrjährigen Unterbrechung der Ausbildung durch die Geburt eines Kindes betreffend; dies gilt auch für Erkrankungen, welche die Berufsausbildung auf bloß begrenzte Zeit unterbrechen).
Sohin besteht für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Familienbeihilfenanspruch, weshalb die belangte Behörde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate November 2022 bis März 2023 zu Recht zurückgefordert hat.
Es war spruchgemäß zu befinden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Über die sich im gegenständlichen Fall stellende Rechtsfrage, unter welchen Umständen von der bloßen Unterbrechung einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 auszugehen ist, wurde im Sinne der oben wiedergegebenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Darüber hinaus hing die Entscheidung von auf Ebene der Beweiswürdigung zu klärenden Sachfragen ab. Eine Revision ist daher unzulässig.
Wien, am 21. November 2025
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