Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache der A***B***stiftung***, betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe des Finanzamtes Österreich vom 23.10.2024, Steuernummer 1234*** zu Recht:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.5.2025 wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Das Finanzamt erließ mit Datum vom 23.10.2024 einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Die Zwangsstrafe setzte das Finanzamt mit € 1.000,00 fest.
Mit Datum vom 2.1.2025 erließ das Finanzamt einen weiteren Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Die Zwangsstrafe setzte das Finanzamt mit € 4.000,00 fest.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Datum vom 30.1.2025 Beschwerde gegen den zweitgenannten Bescheid (€ 4.000,00). Mit dem gleichen Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des erstgenannten (verfahrensgegenständlichen) Bescheides (€ 1.000,00) gemäß § 299 BAO.
Das Finanzamt erließ mit Datum vom 13.5.2025 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der "die Beschwerde gegen den (verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 23.10.2024 als unbegründet abgewiesen" wurde.
Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag.
Das Finanzamt legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor. Das Finanzamt beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, da die verspätete Einbringung übersehen worden sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile, insbesondere in die Bescheide und in die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes.
Danach steht der bereits oben im Verfahrensgang beschriebene Sachverhalt unstrittig fest.
Rechtlich folgt daraus:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiezu nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (VwGH 23.9.2010, 2010/15/0108, 8.9.2009, 2006/17/0357, Ritz/Koran, BAO8, § 279 Tz 5).
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes (VwGH 4.4.1990, 89/13/0190).
Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus (VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373).
Die Beschwerdeführerin hat betreffend den gegenständlichen Bescheid einen Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO gestellt. Es kann ausgeschlossen werden, dass entgegen diesem Wortlaut eine Beschwerde beabsichtigt war. Die Beschwerdeführerin hat nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass "bei diesem Bescheid … jedoch bereits die Rechtsmittelfrist abgelaufen" ist. Weiter: "Daher stellen wir - in eventu - innerhalb der 1-Jahres-Frist hiermit einen Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides …". Somit kommt eine Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde nicht in Betracht.
Der Beschwerdevorentscheidung vom 13.5.2025 liegt demzufolge keine Beschwerde zugrunde.
Diese Beschwerdevorentscheidung ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge von Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.
Der Vorlageantrag vom 13.6.2025 war grundsätzlich zulässig, da eine zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorlag.
Daher ist die Beschwerdevorentscheidung durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrensstandes gemäß § 279 Abs 1 BAO ersatzlos aufzuheben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt (VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009).
Wien, am 12. Februar 2026
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