IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch jun Josef Raidl, Veronerweg 1, 4786 Brunnenthal, über die Beschwerde vom 15. Juni 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 20. Mai 2020 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im dem Beschwerdezeitraum vorangegangenen Jahr 2017 ermittelten die Beschwerdeführer ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Vollpauschalierung nach § 2 LuF-PauschVO 2015 (Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015).
Für das Beschwerdejahr 2018 legten die Beschwerdeführer für ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine Abgabenerklärung vor, welche nach den befüllten Kennzahlen eine Teilpauschalierung nach § 9 LuF-PauschVO ergeben würde.
Mit dem Ersuchen um Ergänzung datiert vom 24. März 2020 wurde den Beschwerdeführern vom Finanzamt Folgendes vorgehalten:
"Wenn der Gesamteinheitswert wie in Ihrem Fall kleiner-gleich € 75.000,00 ist und weder die Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ausgeübt wurde, noch ein Antrag auf Teilpauschalierung gestellt wurde, dürfen die Kennzahlen 9690, 9691 und 9700 (Kennzahlen für die Teilpauschalierung) nur eingegeben werden, wenn die selbst bewirtschaftete, landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar übersteigt oder die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 übersteigt. Laut Ihrer eingereichten Erklärung werden 120 Vieheinheiten nicht überstiegen. Ein Antrag auf Teilpauschalierung wurde in der Erklärung jedoch auch nicht gestellt. Sofern ihre Hektar 60 nicht übersteigen (Bitte um Bekanntgabe und Nachweis), kann somit nur dann die Teilpauschalierung ausgeübt werden, wenn ein Antrag auf Teilpauschalierung (formloses Schreiben) gestellt wird. Bitte ebenso um Nachweis Ihrer Anzahl der selbst bewirtschafteten, landwirtschaftlichen Hektar."
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Im angefochtenen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) datiert vom 20. Mai 2020 wurden die Einkünfte der Beschwerdeführer aus Land- und Forstwirtschaft mit je € 8.226,80 (gesamt daher € 16.453,60) festgestellt.
Dies wurde vom Finanzamt damit begründet, dass da der oben beschriebene Vorhalt nicht beantwortet worden und das Finanzamt davon ausgegangen sei, dass die von den Beschwerdeführern bewirtschaftete Fläche größer als 60 Hektar und daher eine Vollpauschalierung nicht zulässig sei.
Gegen diesen Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 15. Juni 2020, in welchem darum gebeten wird, das Übersehen des Vorhaltes datiert vom 24. März 2020 zu entschuldigen. Die von den Beschwerdeführern bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche sei kleiner als 60 Hektar und läge daher ein Fall der Vollpauschalierung vor.
Beigelegt waren sieben Pachtverträge.
Mit der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 25. August 2020 wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass aus den vorgelegten Pachtverträgen erkennbar sei, dass die von den Beschwerdeführern selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche über 60 Hektar liege und der Gesamteinheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche den Betrag von € 75.000,00 übersteige. Der Einheitswert des Eigenbesitzes liege bei € 52.800 Euro, der Einheitswert der Zupachtungen bei € 28.971, insgesamt also € 81.771. Daher sei eine Vollpauschalierung nach der LuF-Pausch-VO 2015 nicht möglich.
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 23. September 2020 begehrten die Beschwerdeführer weiterhin die Vollpauschalierung auf ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.
Bei den Pachtverträgen handle es sich um sehr alte, weswegen sich aus diesen bei der Berechnung der selbstbewirtschafteten landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar übersteigende ergebe. Tatsächlich liege diese aber im Jahr 2018 bei 50,76 Hektar.
Als Nachweis legten die Beschwerdeführer eine "Kopie des Mehrflächenantrags des Jahres 2018" bei.
Im auch als den Beschwerdeführern zugestellten und als Vorhalt zu wertenden Vorlagebericht des Finanzamtes vom 8. Oktober 2020 führte das Finanzamt noch an, dass beim Erstellen der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 25. August 2020 die zuständige Prüferin versehentlich für die Zupachtungen die Zahlen aus dem Kalenderjahr 2020 verwendet habe. Richtig müsse 2018 der Einheitswert des Eigenbesitzes mit € 52.800,00 und die Zupachtungen mit € 26.926,00 (zugepachtete Fläche in ha 25,2681 multipliziert mit dem Hektarsatz von € 1.065,6), insgesamt also € 79.726,00 festgestellt werden.
Da aber die von den Beschwerdeführern ursprünglich beantragten Kennzahlen im angefochtenen Bescheid datiert vom 20. Mai übernommen worden seien und auch die richtig berechnete landwirtschaftliche Nutzfläche (60,1601 Hektar) und der berechnete Einheitswert (€ 79.726,00), die Grenzwerte für eine Vollpauschalierung nach § 2 LuF-PauschVO 2015 ebenfalls im Kalenderjahr 2018 ebenfalls überschreiten würden, habe dies keine Konsequenzen gehabt.
Dazu haben die Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführer verfügten im Jahr 2018 über 34,892 Hektar Eigengrund und an weiteren zugepachteten Flächen nach den vorgelegten Pachtverträgen:
[...]
In Summe ergibt dies 60,1601 Hektar an selbst bewirtschafteter landwirtschaftliche Nutzfläche der Beschwerdeführer.
Der Einheitswert der eigenen selbst bewirtschafteten landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt € 52.800,00. Die Zupachtungen von 25,2681 Hektar multipliziert mit dem eigenen Hektarsatz der Beschwerdeführer für landwirtschaftlich genutzte laut Einheitswertbescheide zum 1. Januar 2015 von € 1.065,60 ergeben einen Einheitswert von € 26.925,69. In Summe beträgt der Einheitswert der gesamten selbst bewirtschafteten landwirtschaftliche Nutzfläche der Beschwerdeführer im Jahr 2018 € 79.726,00.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien, den vorgelegten Dokumenten, dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung und in die öffentlichen Bücher und Register.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 17 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016 lautet auszugsweise:
"(4) Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
(5) In der Verordnung werden bestimmt:
1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
2. Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert.
b) Bei anderen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, der Wareneingang oder Wareneinsatz, die Zahl der Arbeitskräfte und die Stabilität der Erträge und Aufwendungen.
3. Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz oder von anderen, für einen Rückschluß auf den Umsatz und Gewinn geeigneten äußeren Betriebsmerkmalen. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
4. Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
5. Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
(5a) Für eine Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus der Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
1. Die Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen ist nur für Betriebe zulässig, deren gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung ermittelter Einheitswert 130 000 Euro nicht übersteigt.
2. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert ist nur zulässig, wenn
- der gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung ermittelte Einheitswert 75 000 Euro nicht übersteigt und
- die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (§ 30 Abs. 6 BewG 1955) 60 Hektar nicht übersteigt und
- die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig übersteigt.
3. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Weinbau nur zulässig, wenn die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte (§ 48 Abs. 1 BewG 1955) Fläche 60 Ar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes.
4. Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Obstkulturen nur zulässig, wenn die diesen Kulturen zuzurechnende selbst bewirtschaftete Fläche 10 Hektar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes."
Schon aus § 17 Abs. 5a Z 2 EStG 1988 ergibt, sich, dass eine pauschalierte Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen mit Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert unter anderem nur zulässig ist, wenn der nach § 125 Abs. 1 BAO ermittelte Einheitswert € 75.000,00 und die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nach § 30 Abs. 6 BewG 1955 (Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955) von 60 Hektar nicht überstiegen werden.
Diesen Vorgaben in der Verordnungsermächtigung ( § 17 Abs. 4 EStG 1988) ist der Bundesminister für Finanzen in der LuF-PauschVO 2015 gefolgt und hat auch dort in § 9 Abs. 1 Folgendes festgelegt (Teilpauschalierung):
"(1) In folgenden Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln:
1. Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro.
2. Bei Vorliegen einer selbst bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 60 Hektar.
3. Bei Vorliegen von mehr als 120 tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten, sofern die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung nicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 10 beibehalten werden kann.
4. Bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3.
5. Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG."
Ebenso schließt § 2 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015 die von den Beschwerdeführern angestrebte Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung) unter den gleichen Bedingungen aus:
"(1) Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn
1. der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt und
2. die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (§ 30 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955 - BewG. 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung) 60 Hektar nicht übersteigt und
3. die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt."
Wie oben festgehalten, übersteigen bei den Beschwerdeführern sowohl der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit € 79.726 ,00 die Grenze von € 75.000,00 um € 4.726,00 als auch die selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche die Grenze von 60 Hektar um 0,1601 Hektar.
Damit kommt für die Beschwerdeführer im Jahr 2018 nur eine Teilpauschalierung nach § 9 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 wie im angefochtenen Feststellungsbescheid 2018 gemäß § 188 BAO in Betracht, dessen rechnerische Richtigkeit auch von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen worden ist, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich dieses Erkenntnis auf die Anwendung des Gesetzes- beziehungsweise Verordnungstextes und die Beweiswürdigung beschränkt, wurden keine Rechtsfragen berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung dieser Rechtssache hinausgeht.
Linz, am 23. Juni 2025