Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Mai 2025 betreffend Familienbeihilfe 09.2024-05.2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog für ihren minderjährigen Sohn Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Mit Bescheid vom 27.5.2005 wurde sie gemäß § 26 FLAG 1967 zur Rückzahlung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum September 2024 bis Mai 2025 verpflichtet, da sie nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit dem anspruchsvermittelnden Kind wohne und sie auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für diesen leiste.
Dagegen brachte die Bf mit Schriftsatz vom 20.6.2025 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass die Familienbeihilfe seit Anfang 2024 bereits nicht mehr auf ihr Konto, sondern richtigerweise auf das ihres Ex-Lebensgefährten (Kindesvater) überwiesen worden sei. Im September 2024 sei dann die Trennung und der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung erfolgt. Das Kind sei beim Kindesvater wohnhaft geblieben. Im Zuge dessen sei leider vergessen worden die Familienbeihilfe ab September 2024 bei ihr abzumelden und auf den Kindesvater umzumelden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.7.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darin ausgeführt, dass § 2 Abs 2 erster Satz FLAG 1967 hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruches primär auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind abstelle. Die Haushaltszugehörigkeit sei ab September 2024 nicht mehr gegeben gewesen. Bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen hätte das entsprechende Formular ausgefüllt beim Finanzamt eingereicht werden müssen. Auch wenn die Familienbeihilfe bereits auf das Konto des Kindesvaters überwiesen worden sei, sei dennoch die Bf die Anspruchsberechtigte der Familienbeihilfe gewesen und die Familienbeihilfe auch bei dieser zurückzufordern.
Daraufhin brachte die Bf mit Schriftsatz vom 18.8.2025 (eigelangt am 19.8.) einen Vorlageantrag ein und führt begründend aus, dass lediglich das Ab- und Neuanmelden des Anspruchsberechtigten vergessen worden sei. Sie selbst habe die Familienbeihilfe bereits seit Anfang 2024 oder länger nicht mehr auf ihr Konto erhalten. Dieses Konto sei auch kein Gemeinschaftskonto gewesen. Die Summe könne auch nicht beglichen werden, da sie sich seit November in Privatkonkurs befinde.
In der Folge legte das Finanzamt die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 16.9.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Bf wohnte bis zu ihrem Auszug im September 2024 mit ihrem Sohn ***1***, geboren am ***2***, sowie dessen leiblichen Vater in einer gemeinsamen Wohnung.
Nach der Trennung vom Kindesvater zog sie aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Sohn blieb beim Kindesvater wohnhaft.
Bezüglich der Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages war bis zum Anspruchsmonat 6/2024 das Konto mit der IBAN ***3*** beim Finanzamt hinterlegt. Aufgrund der Bekanntgabe einer neuen IBAN durch die Bf erfolgte die Überweisung der Familienbeihilfe ab 7/2024 auf das Konto ***4***.
Mit 5/2025 beantragte der Kindesvater die Familienbeihilfe für den Sohn, die vom Finanzamt aufgrund der Haushaltszugehörigkeit gewährt wurde. Überwiesen wurde diese auf das Konto ***4***.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
§ 26 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
"(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat."
§ 33 Abs 3 Z 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu…Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."
Unstrittig ist, dass der Sohn der Bf, für den die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt wurde, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht dem Haushalt der Bf angehörte.
Die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl zB VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Ebenso ist der gutgläubige Verbrauch der Beträge rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.2.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Daher ist es bspw nicht von Bedeutung, dass vom Empfänger der Familienbeihilfe diese an einen anspruchsberechtigten Elternteil (vgl BFG 12.11.2018, RV/7103663/2018; BFG 21.6.2017, RV/7106471/2016) oder direkt an das Kind (vgl UFS 29.11.2011, RV/3064-W/11) weitergeleitet wurde.
Im Erkenntnis vom 19.12.2013, 2012/16/0047, führt der VwGH unter Hinweis auf die bereits ergangene Rechtsprechung konkret aus: "Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, allein bewirkt in Verbindung mit der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die Familienbeihilfe nicht mehr bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter… Gibt somit ein vom Finanzamt als Anspruchsberechtigter Angesprochener eine Kontonummer bekannt und wird die Familienbeihilfe anschließend auf dieses Konto überwiesen, so ist dies dem Fall gleichzuhalten, dass der Betreffende diese Beträge erhalten und - gegebenenfalls - an eine andere Person weitergegeben hat."
Allein mit der Mitteilung der geänderten Kontonummer durch die Bf war daher noch nicht ersichtlich, wer über das angegebene Konto (allein) verfügungsberechtigt und zeichnungsberechtigt war, wer sohin die Geldbeträge letztlich erhalten hat.
Wie sich aus der oben angeführten Rechtsprechung ergibt, war die Bf demnach - trotz der Tatsache, dass die Familienbeihilfe bereits ab Juli 2024 auf das Bankkonto des Kindesvaters überwiesen wurde - nach wie vor als Anspruchsberechtigter für den Bezug von Familienbeihilfe zu qualifizieren. Die Bekanntgabe der Kontonummer des Kindesvaters durch die Bf stellt lediglich eine Verwendung der erhaltenen Familienbeihilfenbeträge dar, die nach der ständigen und eindeutigen Rechtsprechung des VwGH (siehe oben) für die Frage der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 26 FLAG 1967 unerheblich ist. Ein Übergang der Anspruchsberechtigung ist daraus nicht abzuleiten.
Im Ergebnis hat die Bf die Familienbeihilfe für die Monate September 2024 bis Mai 2025 mangels Haushaltszugehörigkeit zu Unrecht erhalten. Die Tatsache, dass die Familienbeihilfe nicht auf das Bankkonto der Bf, sondern auf das des Kindesvaters überwiesen wurde, ändert daran nichts. Das Finanzamt hat die Rückforderung der Familienbeihilfe somit zu Recht angeordnet und die Beschwerde ist abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur gegenständlichen Rechtsfrage existiert umfangreiche und eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 14. November 2025
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