Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des Bf, Bf-Adr, vom 17.03.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28.02.2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Höhe dieser Abgabe und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer bezog im Kalenderjahr gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden (Bank, Rechtsanwaltskanzlei und Österreichische Gesundheitskasse).
Mit Schreiben vom 24.10.2022 (OZ 32) forderte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer zur Abgabenerklärung für das Jahr 2021 bis 05.12.2022 auf.
Mit Schreiben vom 02.12.2022 (OZ 34) beantragte der Beschwerdeführer die Fristverlängerung ohne Anführung eines Fristendes.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 28.02.2023 (OZ 48) setzte die Abgabenbehörde beim Beschwerdeführer die Einkommensteuer 2021 (ohne vorangegangene Abgabenerklärung) mit 12.541 € fest (Nachforderung: 10.157 €).
Mit Schreiben vom 17.03.2023 (OZ 10) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die Beschwerde und beantragte die Bescheidaufhebung, in eventu die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, der Unterhaltszahlungen und pauschal "angemessene" Werbungskosten von 5.000 € für Ausstattung und Aufwendungen, inbesondere Fahrt- und Transportkosten, die er als "Quasi-Selbständiger" zu tragen habe.
Mit Ergänzungsersuchen vom 07.04.2023 (OZ 39) forderte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer auf, eine Aufstellung der Werbungskosten und den beruflichen Zusammenhang zu den einzelnen beantragten Aufwendungen zu erläutern.
Mit Schreiben vom 09.05.2023 (OZ 40) wiederholte der Beschwerdeführer die beantragten Änderungen und brachte im Wesentlichen vor, dass ihn Geheimhaltungsverpflichtungen und das Bankgeheimnis daran hinderten, detaillierte Angaben zu machen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2023 (OZ 13) setzte die Abgabenbehörde die Einkommensteuer 2021 in Abänderung des angefochtenen Bescheides mit 11.795,00 € fest (Abgabengutschrift: 746 €). Dabei berücksichtigte sie das Pendlerpauschale im Betrag von 696 €, den Pendlereuro im Betrag von 48 € und den Unterhaltsabsetzbetrag im Betrag von 350,40 €. Die Nichtberücksichtigung der beantragten Werbungskosten begründete die Abgabenbehörde in der gesonderten Bescheidbegründung vom 24.05.2023 (OZ 16) damit, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung weder eine Werbungskostenaufstellung noch Rechnungs- bzw. Zahlungsbelege übermittelt habe (Seite 3). Zu den Werbungskosten zählten auch beruflich bedingte Fahrtkosten. Die berufliche Nutzung eines Fahrzeuges sei grundsätzlich nachzuweisen, wobei der Nachweis für das Ausmaß der beruflichen Verwendung mittels einer ordnungsmäßigen Fahrtenbuchführung möglich sei. Soweit der Beschwerdeführer vermeine, auf Grund seiner Verschwiegenheitsverpflichtung als Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei zur Geltendmachung von Fahrtkosten als Werbungskosten von der Führung von nachvollziehbaren Aufzeichnungen entbunden zu sein, sei zu entgegnen, dass auch Rechtsanwälte und deren Mitarbeiter, die durch berufsrechtliche Einschränkungen zur Geheimhaltung von Daten der Klienten verpflichtet seien, dafür Sorge zu tragen hätten, dass Auswertungen zur Verfügung gestellt werden könnten, ohne dass die Gefahr der Verletzung von Geheimhaltungspflichten bestehe. Dies bedeute "Beweisvorsorge", wofür die von der Geheimhaltungsverpflichtung (Berechtigung) betroffene steuerpflichtige Person zu sorgen habe. Wenn es verabsäumt werde, im Rahmen der Mitwirkungspflicht die für eine Beanspruchung von Ausgaben zu führenden Aufzeichnungen so zu gestalten, dass unter Wahrung der Verschwiegenheit für die Behörde dennoch die Möglichkeit bestehe, die Abgabenbemessungsgrundlagen objektiv festzustellen, gehe dies zu Lasten der dazu verpflichteten Person. Der Verwaltungsgerichtshof habe die erhöhte Mitwirkungspflicht des mit der Wahrung der Verschwiegenheit Beauftragten eindeutig festgestellt. Die dabei angeführte Zumutbarkeit sei nach der ständigen Judikatur des VwGH keinesfalls restriktiv auszulegen, sondern stelle große Anforderungen an den Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 19. 2.1992, 91/14/0216). Im Übrigen bedürfe der gesetzliche Werbungskostenbegriff auch bei Rechtsanwälten keiner gesonderten Auslegung, sondern sei in seiner grundsätzlichen Bestimmung anwendbar. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Verschwiegenheitsverpflichtung für seine Tätigkeit bei der Bank nicht vorgelegt habe. Würde eine solche bestehen, wären die Ausführungen zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers auch darauf anzuwenden. Das in § 38 BWG geregelte Bankgeheimnis werde nach Ansicht der Behörde durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht verletzt, da dadurch keine Geheimnisse über Geschäftsverbindungen mit Kunden offenbart würden. Im Übrigen bestimme § 38 Abs. 1 BWG auch, dass Organe von Behörden, denen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt werden, die dem Bankgeheimnis unterlägen, das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren haben (Seite 5-6). Der Ansatz pauschaler Werbungskosten in Höhe von beantragt 5.000 € sei gesetzlich nicht vorgesehen. Da der Beschwerdeführer keine Nachweise über die Art und die Höhe etwaiger Werbungskosten vorgelegt habe, habe ein Ansatz im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht erfolgen können (Seite 6).
Mit Vorlageantragsschreiben vom 29.06.2023 (OZ 27) stellte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, er halte sein Vorbringen betreffend die geltend gemachten Werbungskosten aufrecht und schließe lediglich beispielsweise die für die Aufrechterhaltung einer Internetverbindung in Rechnung gestellten Beträge an. Eine private Nutzung gebe es bei ihm nicht. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer die Rechnungen die monatlichen Rechnungen der T-Mobile Austria GmbH für das Streitjahr vor (OZ 27/2-26).
Mit Vorlagebericht vom 24.07.2023 (OZ 42) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. (vgl. § 16 Abs. 1 EStG 1988).
Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen (vgl. § 16 Abs. 3 EStG 1988).
Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerdeschreiben (OZ 10) die Berücksichtigung des Pendlerpauschales im Betrag von 696 € und des Pendlereuros im Betrag von 48 € beantragt.
Werbungskosten sind auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten (vgl. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988).
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich (vgl. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988).
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu (vgl. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988).
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis steht in Pendlereuro in Höhe von jährlich sechs Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988).
Da die Voraussetzungen vorliegen, waren das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wie in der Beschwerdevorentscheidung zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat mit Vorlageantragsschreiben (OZ 27/1) Ausgaben für Internet mit insgesamt 679,658€ beziffert und Provider-Rechnungen (OZ 27/2-26) übermittelt.
Da die Ausgaben für Internet wurden nachgewiesen und waren abweichend von der Beschwerdevorentscheidung als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerdeschreiben vom 17.03.2023 (OZ 10) die Berücksichtigung von "pauschal angemessenen Werbungskosten für Ausstattung und Aufwendungen, insb. Fahrt- und Transportkosten" von 5.000 € beantragt.
Der Aufforderung der Abgabenbehörde im Ergänzungsersuchen vom 07.04.2023 (OZ 39), eine Aufstellung der Werbungskosten zu übermitteln und den beruflichen Zusammenhang zu den einzelnen beantragten Aufwendungen zu erläutern, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen (siehe das Schreiben vom 09.05.2023 [OZ 40]).
Da der Beschwerdeführer die "pauschalen Werbungskosten" weder aufgegliedert noch erläutert hat, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung Werbungskosten nicht gegeben sind.
Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerdeschreiben vom 17.03.2023 (OZ 10) die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen für seine Tochter begehrt.
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988).
Die Unterhaltszahlungen waren wie in der Beschwerdevorentscheidung in Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages zu berücksichtigen.
Mit seinem Vorbringen zum Sachbezugswert für ihm gewährte Arbeitgeberdarlehen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Berechnung des Sachbezugswertes anhand der Sachbezugswerteverordnung vorzunehmen ist, wobei dem tatsächlichen Zinssatz ein gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung ermittelter Prozentsatz gegenüberzustellen ist, sodass es nicht darauf ankommt, ob "Kredite zu Angestelltenkonditionen tatsächlich längst marktüblichen Konditionen entsprochen haben".
Der angefochtene Bescheid war daher allein unter Berücksichtigung der Ausgaben für Internet spruchgemäß abzuändern.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht wirksam gestellt, weil der Beschwerdeführer den Antrag weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag (sondern mit Vorhaltbeantwortungsschreiben vom 09.05.2023 [OZ 40]) gestellt hat.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 16. Jänner 2026
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