BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Union TAX & LAW Rechtsanwälte Inh. Felicitas Niedermann Rechtsanwältin-DE, Donau-City-Straße 7/DC Tower/30th floor, 1220 Wien, betreffend Beschwerde vom 03. März 2025 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich hinsichtlich eines am 03. März 2022 eingebrachten Antrags auf Gewährung einer Ausgleichszahlung und/oder Differenzzahlung zur Familienbeihilfe (Beschäftigungszeiten: 11.01.2021 bis 25.03.2021 und 21.07.2021 bis 21.12.2021), Steuernummer ***BF1StNr1***, SozVers.: ***1***, beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Festgestellter Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei (Bf), ***Bf1***, SozVers. ***1***, hat einlangend am 03. März 2025 gemäß § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des unter Vorlage von Unterlagen eingereichten Antrags vom 03. März 2022 auf Gewährung der Familienbeihilfe (Ausgleichs- /Differenzzahlung) für den Zeitraum 11.01.2021 bis 25.03.2021 und 21.07.2021 bis 21.12.2021 (Beschäftigungszeiten) eingebracht.
Seit Einreichung des Antrags seien mehr als sechs Monate vergangen, ohne, dass seitens des Finanzamtes eine Rückäußerung erfolgt oder über den Antrag entschieden worden sei, sodass die Behörde die Verpflichtung zur Entscheidung verletzt habe.
Mit Anschreiben vom 03. Juli 2024 sei der Abgabenbehörde mitgeteilt worden, dass das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers zum 30.06.2024 beendet worden sei.
Die Säumnisbeschwerde sei gemäß § 284 Abs. 1 BAO zulässig und begründet.
Es werde der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag vom 03. März 2022 in der Sache entscheiden. Sollten für die Entscheidung noch weitere Unterlagen benötigt werden, würden diese nachgereicht.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 05. März 2025 wurde dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb der im Spruch festgelegten Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (ab 03. März 2025) über den Antrag zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt (vgl. Beschluss vom 05. März 2025 und die dortigen Ausführungen).
Die Abgabenbehörde teilte zur Säumnisbeschwerde einlangend beim Bundesfinanzgericht am 26. März 2025 mit, dass der Antragsteller selbst eine Ergänzung zum Antrag vom 03. März 2022 eingebracht habe und damit abweichend vom oa Antrag eine rumänische Kontonummer zur Überweisung eventueller Ansprüche bekanntgegeben wurde.
Die steuerliche Vertretung sei von der Abgabenbehörde mit 09. August 2023 bescheidmäßig abgelehnt worden.
Der Stellungnahme wurde eine Mitteilung vom 22. August 2023 über den Bezug einer Differenzzahlung für zwei Kinder (***2*** und ***3***) jeweils betreffend die Zeiträume Juli 2021 bis Dezember 2022 sowie Jänner 2021 bis April 2021, ergangen direkt an den Beschwerdeführer, und ein Datenauszug über die Auszahlungen angeschlossen.
Eine Verständigung an den abgelehnten steuerlichen Vertreter ist nicht erfolgt.
Die Auszahlungen in Höhe der Differenz zwischen der österreichischen Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) und ausländischen Familienleistungen seien auf das vom Bf zuletzt bekanntgegebene Bankkonto des Bf in Rumänien erfolgt, womit der Antrag am 22. August 2023 erledigt worden sei (angeschlossen der Antrag des Bf vom 17. Februar 2023 in Ablichtung).
Erwägungen und rechtliche Beurteilung:
In Angelegenheiten der Familienbeihilfe wird bei Auszahlung kein Bescheid erlassen.
Die formlose Mitteilung über den bewilligten Bezug der Differenzzahlung wurde an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen, weil die Abgabenbehörde laut übersendeter Mitteilung mit Auszahlung der beantragten Familienbeihilfe (Differenzzahlung) vorgegangen ist.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision im angeführte Sinn liegen nicht vor.
Wien, am 28. März 2025