IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Finanzstrafsache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17.12.2024 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 02. Dezember 2024 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gem. § 161 Abs. 1 FinStrG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer gem. § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 BAO zur Entrichtung des auf dem Strafkonto xxx derzeit mit insgesamt € 3.920,00 aushaftenden Rückstandes ab November 2025 monatliche Raten iHv jeweils € 200,00 gewährt werden. Die erste Rate wird am 15. November 2025, die weiteren Raten jeweils am 15. der Folgemonate fällig.
II. Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig ( § 175 FinStrG).
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 2. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) der Finanzvergehen a) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt. Über ihn wurde deswegen eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einer Woche) sowie Kostenersatz von EUR 350,-- verhängt.
Mit Schreiben vom 25.11.2024 beantragte der Bf. um die Bewilligung einer Zahlungserleichterung hinsichtlich der offenen Geldstrafe in Höhe von 3.500,00 Euro. Da er mit seinem Einzelunternehmen "in Konkurs gegangen" sei und er nun seit Mai in einem aufrechten Arbeitsverhältnis sei, könnte er € 200,- pro Monat bezahlen. Als Beilage dazu hat er Lohn-Gehaltsabrechnungen vorgelegt.
Diesen Antrag vom 25.11.2024 hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid vom 02. Dezember 2024 abgewiesen. Als Begründung wurde dazu angegeben, während eines Insolvenzverfahrens seien die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen grundsätzlich nicht gegeben. Im derzeitigen Stadium des Strafvollzuges würde keine Zahlungserleichterung bewilligt. Um den weiteren Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden, sei nur mehr eine Vollzahlung möglich.
Gegen den abweisenden Bescheid vom 02. Dezember 2024 erhob der Bf. mit Schreiben vom 17.12.2024 Beschwerde und führte dazu begründend aus: "Gerade während eines laufenden Insolvenzverfahrens kann ich als Schuldner nur über den unpfändbaren Bezugsanteil verfügen. Davon habe ich noch meine Unterhaltspflicht gg. mein mj. Kind zu erfüllen. Somit ergibt sich die Tatsache, dass ich während meines Insolvenzverfahrens (Lohnpfändung zugunsten der Masse) über weniger frei verfügbares Erwerbseinkommen verfüge. Um diese finanziell ohnedies sehr "bescheidene Liquiditätsperiode" bestmöglich zu überstehen, habe ich erklärt, dass ich selbstverständlich zahlungswillig bin, die offene Schuld jedoch nicht in einem Zuge (Vollzahlung) begleichen kann. Im Rahmen einer angemessenen Ratenzahlung wäre es mir aber möglich, meine Finanzstrafe in entsprechender Frist zu begleichen und würde dieser Vorgang zu einem monetären Zufluss (praktisch der Finanzstrafe) zugunsten der Republik Österreich führen. Ich wäre bereit monatlich eine Ratenzahlung von € 200.- zu leisten. …"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festzustellen ist, dass die im Erkenntnis des Spruchsenates spruchgemäß ausgesprochene Geldstrafe von € 3.500,- und der spruchgemäße Kostenersatz von € 350,- auf das Konto xxx ("Strafkonto"; vgl. § 213 Abs. 3 FinStrG) gebucht wurden. Zudem wurde auf diesem Konto ein Säumniszuschlag in Höhe von € 70,- gebucht. Alle auf das "Strafkonto" gebuchten Beträge iHv gesamt € 3.920,- sind aushaftend.
Gemäß § 172 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 185 Abs. 5 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. § 172 gilt entsprechend.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen und Kosten nach dem Finanzstrafgesetz richtet sich damit nach § 212 BAO (vgl. VwGH 24.02.2011, 2010/16/0276, uHa Vorjudikatur).
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht sinnvoll erreicht (vgl. VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084, ÖStZ 2004/190, ÖStZB 2004/109).
Die aktenkundigen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sind unbestritten. Wie vom Bf. in seinem Antrag auf Zahlungserleichterung vom 25.11.2024 ausgeführt, wurde das Insolvenzverfahren (Schuldenregulierungsverfahren) eröffnet. Mit Beschluss des BG Ort1 wurde das Abschöpfungsverfahren (mit Tilgungsplan) gegenüber dem Schuldner (Bf.) am 11.08.2025 eingeleitet (bekannt gemacht in der Insolvenzdatei am 11. August 2025 bzw. am 1. September 2025).
Im Rahmen eines zu Gunsten des Bf. ausgeübten Ermessens erscheinen die im Spruch festgesetzten Raten noch geeignet - unter Einhaltung der vom Verwaltungsgerichtshof judizierten Prämissen - einerseits dem Strafzweck ausreichend Rechnung zu tragen und andererseits die Entrichtung der Geldstrafe in noch angemessener First zu gewährleisten.
Der mit der Ratenbewilligung ausgesprochene Widerrufsvorbehalt erfolgte im Rahmen des gem. § 212 Abs. 1 BAO gegebenen Ermessens. Für den Fall, dass zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig (vgl. § 230 Abs. 5 BAO, §§ 175 ff FinStrG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Feldkirch, am 30. September 2025