Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, über die Beschwerde des Antragstellers vom 10. September 2025 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 18. September 2025, über die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung gemäß § 172 des Finanzstrafgesetztes (FinStrG) in Verbindung mit § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Im Ansuchen um Ratenzahlung vom 10. September 2025 führte Herr ***Bf1*** (kurz: Beschwerdeführer) aus, dass er aktuell nicht in der finanziellen Situation sei, die Geldstrafe sofort zu bezahlen, weil er arbeitslos ist und ein Einkommen in Höhe von rund € 1.400,00 beziehe. Darüber hinaus sei er unterhaltspflichtig für drei Kinder. Er ersuche daher um die Gewährung einer Ratenzahlung in Höhe von monatlich € 250,00.
Dem Ansuchen angeschlossen waren der Buchungssaldo am Konto des Schuldners (Buchungssaldo -4.490,09 € und Disposaldo 509,91 € zum 4.9.2025), eine Bestätigung über das monatliche Einkommen (AMS 1.436,85), die monatlichen Aufwendungen des Schuldners (in Summe 1.892,60 €) sowie eine Bestätigung über eine Zahlungsvereinbarung mit der SVS über monatlich 276,00 €.
Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 18. September 2025 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens wurde dieser Antrag vom 10. September 2025 mit der Begründung abgewiesen, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien. Einem Zahlungserleichterungsansuchen könne nur stattgegeben werden, wenn die Strafe in einem angemessenen Zeitraum entrichtet wird, damit es dem Wesen einer Strafe entspreche.
Dagegen wurde fristgerecht am 24. September 2025 Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass es richtig sei, dass "der Beschwerdeführer als Ratenzahlung mit seinem Ansuchen vom 10.09.2025 "lediglich" € 250,00 monatlich angeboten hat.
"Zumal der Beschwerdeführer arbeitslos ist und lediglich über Zuwendungen in Höhe von rund € 1.400,00 verfügt, unterhaltspflichtig gegenüber 3 Kindern ist, ist dem Beschwerdeführer eine maximale Rate in Höhe von € 500,00 pro Monat möglich zu leisten.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf das Ansuchen an das Amt für Betrugsbekämpfung zur GZ: FV-***GZ*** vom 10.09.2025 verwiesen und der Inhalt des Ansuchens samt Beilagen zum Inhalt des Rechtsmittels erhoben."
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 27.08.2025 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für Umsatzsteuervorauszahlungen von gesamt € 10.526,53 sowie wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b Abs. 1 FinStrG gemäß § 51b Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 30.000,00 sowie im Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen verurteilt. Die Geldstrafe und die Kosten von € 500,00 haften noch offen am Strafkonto aus (Stand: 23.10.2025).
Der Ratenvereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt vom 21. Juli 2025 ist zu entnehmen, dass der Beitragsrückstand von € 8.962,81 in 36 monatlichen Raten von € 276,00 ab 30. September 2025 einzuzahlen ist.
Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und bezieht Zahlungen vom AMS in Höhe von € 1.436,85 (laut Beilage des Antrages). Darüber ist er unterhaltspflichtig für drei Kinder. Laut eigenen Angaben hat er - neben der SVS-Rate von € 276,00 - monatliche Aufwendungen laut übermittelten Unterlagen von € 1.892,60.
Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt und den aktuellen Kontodaten.
§ 172 Abs. 1 FinStrG: Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
§ 212 Abs. 1 BAO: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen.
§ 212 Abs. 2 lit. a BAO: Für Abgabenschuldigkeiten sind solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3), Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
§ 212 Abs. 3 2. Satz BAO: Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 dritter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde n icht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Laut höchstgerichtlicher Judikatur erfolgt die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin (wie auch vom Verteidiger richtig dargestellt) unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht zu (vgl. BFG vom 04.12.2023, RV/7300063/2023). Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwiderliefe, liegt auf der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht sinnvoll erreicht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0093; VwGH 24.02.2011, 2010/16/0276).
Bei einer Ermessensentscheidung betreffend die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist auch zu berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer bislang seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Finanzstrafbehörde nachgekommen ist (vgl. neuerlich VwGH 25.11.2010, 2009/16/0093).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Bei Strafrückständen sind jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.
Der Beschwerdeführer beantragte ursprünglich die Ratenzahlung durch monatliche Raten von € 250,00. In der Beschwerde besserte er sein Angebot auf monatliche Raten von € 500,00 nach.
Angesichts der Tatsache, dass die Entrichtung der nunmehr in der Beschwerde angebotenen Raten von € 500,00 für die Geldstrafe von € 30.000,00 eine Tilgungsdauer von 60 Monaten (fünf Jahre) bedeutet, kann dem Argument der Finanzstrafbehörde nur zugestimmt werden, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig sind, um eine Entrichtung in angemessener Zeit zu gewährleisten.
Festzustellen ist, dass der Gesetzgeber gerade für die Fälle, in denen die Geldstrafe nicht oder nicht vollständig entrichtet werden kann, die Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen hat. Entgegen der Ansicht des Bf. ist gerade die Konsequenz der Ersatzfreiheitsstrafe mangels Zahlungsmöglichkeit vom Gesetzgeber gewollt. Das System der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen (zahlungskräftige Finanzstraftäter werden besser behandelt als zahlungsunfähige, weil sich diese durch Entrichtung der Geldstrafe von der Haft befreien können) entspricht der rechtspolitischen Zielsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, zumal sonst Verbots- und Gebotsnormen weitgehend zu leges imperfectae degradiert würden (VwGH 13.4.2005, 2001/13/0172).
Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - und damit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe - ist jedenfalls dann indiziert, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten (im vorliegenden Fall monatliche Raten von lediglich € 500,00) in der Lage ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann. Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (VwGH 21.1.2004, 2001/16/0371). Dadurch würde auch der vom Gesetzgeber beabsichtigte Pönalcharakter der Strafe unterlaufen.
Aufgrund der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Gefährdung der Einbringlichkeit ist eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Zahlungserleichterung nicht gegeben, sodass die Beschwerde ohne eine Ermessensentscheidung abzuweisen war.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig geklärt wäre, war nicht entscheidungsrelevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 18. November 2025
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