Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 8. Juli 2025 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des ***FA*** vom 20. Februar 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr2*** betreffend Wiederaufnahme eines Nachsichtsverfahrens beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 26.10.2024 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.9.2024, RV/5100293/2024, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Gewährung einer Nachsicht.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20.2.2025 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26.2.2025, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.6.2025 abgewiesen wurde.
Im Vorlageantrag vom 8.7.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigabe eines Rechtsanwaltes, "weil eine Rechtsfrage geklärt werden muss wo ich nicht in der Lage bin das vorzubringen, weiders sind mehrere Rechtsfragen und Rechtswidrigkeit des Erkenntnis des Bundesfinanzgericht linz Nachsicht bao236 vorhanden was auch der Rechtsanwalt und das landesverwaldungsgericht festgestellt hat".
Am 26.11.2025 legte das Finanzamt Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (GZ. RV/5101022/2025).
Die in § 292 BAO normierten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Verfahrenshilfe wurden vom Bundesfinanzgericht bereits in den Beschlüssen vom 24.4.2025, VH/5100002/2025 und vom 28.7.2025, VH/5100005/2025, dargestellt. Ferner wurde in diesen Beschlüssen mit eingehender Begründung erläutert, warum in dem vom Beschwerdeführer betriebenen Nachsichtsverfahren es an den Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe fehlt. Gleiches gilt für die im gegenständlichen Verfahren angestrebte Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19.9.2024 abgeschlossenen Nachsichtsverfahren. Auf die genannten Beschlüsse wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ergänzend wird noch angemerkt, dass behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeiten eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen sind, aber keine Wiederaufnahmegründe darstellen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Auf die in den Beschlüssen vom 24.4.2025 und 28.7.2025 eingehend dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018). Die Zustellung des Beschlusses dient nur zur Kenntnis.
Linz, am 10. März 2026
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