JudikaturBFG

RV/7102085/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. April 2025 betreffend Einkommensteuer 2023 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Erstbescheid vom 15.02.2024 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge der Bf.) zur Einkommensteuer 2023 veranlagt.

Nach erfolgter amtswegiger Wiederaufnahme erging am 19.03.2024 ein neuer Einkommensteuerbescheid 2023.

Gemäß § 295 Abs. 1 BAO wurde dieser Bescheid abgeändert, weil dem Bf. aufgrund eines Feststellungsbescheides betreffend Feststellung der Einkünfte einer Mitunternehmereigenschaft Einkünfte zugerechnet wurden.

Gegen diesen abgeleiteten Bescheid richtet sich die Beschwerde des Bf., in der zusammengefasst vorgebracht wird, er habe keine Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit erhalten, da sein Geschäftspartner der Mitunternehmerschaft sämtliche Einnahmen behalten und sämtliche Kosten alleine getragen hätte. Es werde beantragt, den Bescheid abzuändern und die Einkünfte nicht zuzurechnen.

Mittels Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, ein abgeleiteter Bescheid könne nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffene Entscheidung unzutreffend sei. Beschwerde sei daher gegen den Grundlagenbescheid einzubringen.

Im Vorlageantrag verweist der Bf. nochmals darauf, der Feststellungsbescheid sei unrichtig. Es habe bereits schriftliches Vorbringen des Geschäftspartners an das Finanzamt gegeben, das sich mit den Feststellungen auseinandersetzen werde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. ist Mitunternehmer der Mitunternehmerschaft. Im Bescheid über die Feststellung der Einkünfte dieser Mitunternehmerschaft für das Jahr 2023 wurden dem Bf. Einkünfte in Höhe von € 10.000 zugerechnet.

Gegen diesen Feststellungsbescheid wurde keine Beschwerde erhoben.

Die dem Bf. zugerechneten Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft wurden gemäß § 295 Abs. 1 BAO im Einkommensteuerbescheid 2023 beim Bf. berücksichtigt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie folgenden Umständen:

Die Höhe der zugerechneten Einkünfte ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid der Einkünfte der Mitunternehmerschaft, der dem elektronischen Steuerakt der gegenständlichen Mitunternehmerschaft entnommen wurde.

Dass gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde, ergibt sich ebenso aus dem elektronischen Steuerakt der Mitunternehmerschaft.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 252 Abs. 1 BAO normiert: "Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."

§ 252 Abs 1 bis 3 schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können (vgl. Ritz/Koran, BAO8 (2025) § 252 Rn 8).

Der gegenständliche Fall ist von dieser Einschränkung des Beschwerderechts umfasst. Fest steht nämlich, dass dem Bf. in einem Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO entsprechend Einkünfte zugerechnet wurden. Der gegenständliche Einkommensteuerbescheid ist von diesem Grundlagenlagenbescheid abgeleitet.

Da in der gegenständlichen Beschwerde lediglich Einwendungen gegen die Rechtsmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrundeliegenden Feststellungsbescheidet erhoben werden, ist die Beschwerde in der Sache abzuweisen (vgl. VwGH 07.07.2004, 2004/13/0069; 23.03.2000, 2000/15/0001).

Sollte der Grundlagenbescheid (hier: Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO betreffend der Mitunternehmerschaft) abgeändert werden, was der Bf. im Rahmen des Vorlageantrags in den Raum stellt, wird der abgeleitete Bescheid (hier: Einkommensteuerbescheid 2023) amtswegig gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändert.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 07.07.2004, 2004/13/0069; 23.03.2000, 2000/15/0001). Die Rechtsfolge ergibt sich zudem unmittelbar aus § 252 Abs. 1 BAO. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision ist daher unzulässig.

Wien, am 24. Juli 2025