JudikaturBFG

RV/7300027/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
08. August 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen die ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1/Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerde des beschuldigten Verbands vom 5. Mai 2025 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 7. April 2025 über die Abweisung des Antrages auf Einstellung des Untersuchungsverfahrens, GZ. ***FV1***, beschlossen:

I. Die Beschwerde vom 5. Mai 2025 wird infolge der gemäß § 124 Abs. 1 letzter Satz FinStrG eingetretenen Gegenstandslosigkeit zurückgewiesen.

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II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung)

Die belangte Behörde verständigte die ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf.) über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit der Verständigung vom 1. Oktober 2024.

Am 4. April 2025 stellte die Bf. den mit 3. April 2025 datierten Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG.

Diesen Einstellungsantrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. April 2025, zugestellt am 10. April 2025, ab.

Die Abweisung des Einstellungsantrages bekämpfte die Bf. mit Beschwerde vom 5. Mai 2025.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 4. Juni 2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit der Mitteilung vom 25. Juli 2025 setzte das Amt für Betrugsbekämpfung das Bundesfinanzgericht davon in Kenntnis, dass in der Sache der Bf. am 25. Juli 2025 eine das Untersuchungsverfahren beendende Entscheidung ergangen sei.

Das Untersuchungsverfahren gegen die Bf. wurde laut aktenkundiger Mitteilung (OZ 14) zum 25. Juli 2025 - und somit vor Erledigung der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid - beendet.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG entscheidet das Bundesfinanzgericht in der Sache selbst mit Erkenntnis, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 FinStrG mit Beschluss zurückzuweisen ist. Dabei ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2001, 2000/14/0109; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0228) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgebend.

Gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht erforderlichenfalls selbst mit Beschluss in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 1 FinStrG vorzugehen, wenn ein Zurückweisungsgrund vorliegt.

Gemäß § 124 Abs. 1 letzter Satz FinStrG sind nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens noch unerledigte Beschwerden gegen Abweisungsbescheide gegenstandslos.

Das Untersuchungsverfahren wurde am 25. Juli 2025 und somit während dem anhängigen Beschwerdeverfahren eingestellt. Deshalb ist der bis zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens infolge Beschwerde rechtskräftig noch nicht erledigte Einstellungsantrag einer inhaltlichen Entscheidung nicht mehr zugänglich. Die Einstellung des Untersuchungsverfahrens durch das Amt für Betrugsbekämpfung während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens aufgrund einer Beschwerde gegen den die Einstellung des Untersuchungsverfahrens abweisenden Bescheid bewirkt somit, dass die Beschwerde - so wie der Antrag - gegenstandslos wird.

Unerledigte Beschwerden gegen Abweisungsbescheide sind nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens kraft Gesetzes gegenstandslos und sind somit nicht mehr zulässig (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in der StPO OLG Linz 04.12.2013, 9 Bs 314/13k; OLG Linz 18.09.2019, 9 Bs 167/19a). Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens gestellte Anträge auf Einstellungen sind als unzulässig zurückzuweisen.

Einer Gegenstandsloserklärung bedarf es wegen der ex lege eingetretenen Gegenstandslosigkeit nicht (ähnlich Wegner/Strasser in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 124 (Stand 16.8.2024, rdb.at) Rz 13; aA Kalcher in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG Bd 25, § 124 Rz 7).

Das Bundesfinanzgericht hat die - im Nachhinein eingetretene - Unzulässigkeit aufzugreifen und die ex lege gegenstandslos gewordene Beschwerde zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge, dass eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Einstellung des Untersuchungsverfahrens nach dessen Abschluss gegenstandslos ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb im konkreten Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und somit eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 8. August 2025