Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 8. November 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Oktober 2022 betreffend Zahlungserleichterungen, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die gegenständliche Entscheidung ist ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur. Der Verfahrensgang ist gleichzeitig der entscheidungswesentliche Sachverhalt, sodass auf eine getrennte Darstellung verzichtet wird.
Mit Bescheid vom 14.4.2022 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Einkommensteuer 2020 festgesetzt. Hieraus ergab sie eine Nachforderung i.H.v. € 1.622,00. Mit weiterem Bescheid vom 13.6.2022 wurde die Einkommensteuer 2021 festgesetzt, woraus sich eine Nachforderung i.H.v. € 226,00 ergab.
Mit einem am 10.10.2022 eingelangten Schreiben ersuchte die Beschwerdeführerin um Ratenzahlung. Sie habe derzeit finanzielle Probleme. Gemeinsam mit ihrem Ehegatten, der nur über eine geringe Pension verfüge, habe sie einen Kredit zu bedienen.
Mit Bescheid vom 19.10.2022 wies die belangte Behörde dieses Zahlungserleichterungsersuchen ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten i.H.v. € 1.598,00 unverzüglich zu entrichten. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin auch ihre bisherigen Zahlungen nur unzureichend geleistet habe. Zudem habe sie in ihrem Ansuchen jene Umstände, die eine Zahlungserleichterung rechtfertigen sollen, nicht ausreichend dargelegt. Letztlich erscheine aufgrund der Angaben in diesem Ansuchen auch die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 8.11.2022. Darin führte Beschwerdeführerin aus, dass sie sich in einer finanziellen Notlage befinde, da sie ihre Kreditraten nicht mehr bezahlen könne. Sie beziehe eine Pension und lebe momentan am "Lebensminimum". Sie ersuchte, den aushaftenden Betrag in 12 Monatsraten begleichen zu dürfen.
Mit Beschwerdevorentscheidung von 29.11.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Darin hält die belangte Behörde an ihrer Auffassung fest, wonach eine Zahlungserleichterung nicht bewilligt werden könne, da die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet sei.
Mit einem am 12.12.2022 eingelangten Schreiben stellte die Beschwerdeführerin Vorlageantrag gemäß § 264 BAO. Darin verwies sie auf einen beigelegten Kontoauszug, aus dem ersichtlich sei, dass sie den Betrag von € 1.598,00 nicht auf einmal und unverzüglich begleichen kann. Sie ersuchte um Stundung bis April 2023 oder um eine Ratenzahlung i.H.v. € 150,00 monatlich.
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die von der belangten Behörde vorgelegten und jeweils genannten Urkunden (Bescheide und Eingaben).
Gem. § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zahlungserleichterungen sind antragsgebundene Verwaltungsakte (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041; 4.9.2008, 2007/17/0118; 26.11.2014, 2012/13/0114). Werden Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrags bewilligt, so nimmt die Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch (VwGH 17.6.1992, 91/13/0243). Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf daher über den beantragten Rahmen (z.B. zeitlichen Rahmen) nicht hinausgehen (BFG 22.6.2017, RV/7104588/2016; 9.12.2019, RV/7104124/2019). Wird ein Zahlungserleichterungsansuchen erst nach dem begehrten Stundungstermin erledigt, ist es als gegenstandslos abzuweisen (VwGH 27.6.1984, 82/16/0081; 24.5.1985, 85/17/0074; 24.3.2009, 2006/13/0149).
Im ursprünglichen Antrag hatte die Beschwerdeführerin lediglich um Ratenzahlung ersucht, ohne einen konkreten Vorschlag hinsichtlich Ratenhöhe und -laufzeit zu erstatten. Ein begehrter Stundungstermin (letzte Ratenfälligkeit) ist diesem Antrag daher nicht zu entnehmen. In der Beschwerde vom 8.11.2022 ersuchte sie, den Rückstand in 12 Monatsraten begleichen zu dürfen. Wann die angebotene Ratenzahlung beginnen soll, wird in der Beschwerde nicht ausdrücklich angeführt. Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, dass eine zeitnahe Aufnahme der Ratenzahlungen gemeint war, also wenn nicht schon ab November, dann spätestens ab Dezember 2022, sodass die letzte Rate im November 2023 zu entrichten gewesen wäre. Im Vorlageantrag vom 12.12.2022 (Einlangensdatum) ersuchte die Beschwerdeführerin alternativ um Stundung bis April 2023 oder um Ratenzahlung i.H.v. € 150,00 monatlich, wobei auch hinsichtlich dieser Ratenzahlung kein Laufzeitbeginn angeführt ist, sodass im Zweifel davon auszugehen ist, dass diese spätestens im Jänner 2023 beginnen sollte. Der Rückstand von € 1.598,00 wäre diesfalls nach elf Monaten, sohin spätestens im November 2023 abgestattet gewesen.
Die von der Beschwerdeführerin begehrten Zahlungserleichterungen hätten sich demnach längstens auf einen Zeitraum bis November 2023 erstreckt und wären damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt (wie auch bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage im April 2024) ausgelaufen. Das Zahlungserleichterungsansuchen ist damit gegenstandslos und war demnach im Sinne der o.a. Rechtsprechung abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass ein Zahlungserleichterungsansuchen nach dem (End-)Zeitpunkt der begehrten Stundung oder Ratenzahlung nicht mehr bewilligt werden kann, ist durch die zitierte Rechtsprechung klargestellt. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung waren daher nicht zu lösen.
Wien, am 10. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden