JudikaturBFG

RV/5100769/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
20. August 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Team am Inn Steuerberatung GmbH, Berggasse 3, 5280 Braunau/Inn, über die Beschwerde vom 6. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Juni 2021 betreffend COVID-19-Ratenzahlungsansuchen vom 14.6.2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 wurde die beschwerdeführende Partei auf das COVID-19-Ratenzahlungsmodell inklusive "Safety-Car"-Phase hingewiesen. Konkret wurde die beschwerdeführde Partei darauf aufmerksam gemacht, dass auf dem Abgabenkonto mit der Steuernummer ***BF1StNr1*** mit Datum 02. Juni 2021, Abgabenschuldigkeiten von insgesamt 21.445,49 Euro aufscheinen (einschließlich ausgesetzter Beträge gemäß § 231 Bundesabgabenordnung), die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 zu entrichten seien.

Es standen zwei Varianten zur Auswahl:

"Variante 1: Sie zahlen Ihren kompletten Rückstand innerhalb von 15 Monaten bis spätestens zum 30. September 2022 zurück.

Variante 2: Sie entscheiden sich für eine Rückzahlung in zwei Phasen bis spätestens zum 30. Juni 2024. Wichtig dabei ist, dass Sie in der ersten Phase bis zum 30. September 2022 mindestens 40 % Ihres Rückstandes beglichen haben. Jener Rückstandsbetrag, der in der zweiten Phase abgetragen werden soll, wird im Zahlungsplan zusätzlich zur 15. Rate ausgewiesen. Sie bezahlen diesen Rest in den verbleibenden 21 Monaten."

Mit Anbringen vom 14.6.2021 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Ratenzahlung der Phase 2 inklusive "Savety-Car-Phase" (36 Raten bis 30.06.2024) laut folgendem Vorschlag:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das COVID-19-Ratenzahlungsansuchen vom 14.6.2021, eingebracht am 15.6.2021 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Der Rückstand besteht nicht überwiegend aus Abgaben, die zwischen dem 15.3.2020 und dem 30.6.2021 fällig geworden sind. Dabei wurden auch die bescheidmäßig festgesetzten (zukünftigen) Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer in die Ermittlung des Überwiegens miteinbezogen. Die Voraussetzungen des § 323e Abs. 2 Z 1 BAO sind daher nicht erfüllt."

Dagegen wurde mit Anbringen vom 5.7.2021 eine Bescheidbeschwerde eingebracht und zur Begründung ausgeführt:

"Laut Ihnen können Sie mir keine COVID 19 Ratenzahlung geben, da mein Rückstand teilweise vorher entstanden ist. Da stimme ich zu. Aber ich konnte meinen Rückstand nicht begleichen - wegen COVID 19 - da mein Gasthaus in dieser Zeit fast 10 Monate wegen COVID 19 geschlossen wurde- von der Regierung. OHNE Einnahmen konnte ich auch keine Rückstände bezahlen."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.8.2021 wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zu Begründung ausgeführt:

"Ansuchen nach dem COVID-Ratenzahlungsmodell in Sinne des § 323 e BAO dürfen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben und daher besteht keine Möglichkeit einer Bewilligung (siehe Begründung vom 24.06.2021).

Sie haben jedoch die Möglichkeit ein Ratenansuchen nach § 212 BAO zu stellen. Derartige Ansuchen müssen jedenfalls eine ausreichende Begründung enthalten."

Dagegen wurde mit Anbringen vom 19.8.2021 ein Vorlageantrag eingebracht, der vom Finanzamt unbearbeitet blieb.

Die belangte Behörde legte am 6.8.2025, also fast vier Jahre nach Einlangen des Vorlageantrages (20.8.2021) die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

Die belangte Behörde machte Ausführungen zum COVID-19-Ratenzahlungsmodell und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig wurde folgende Rückstandaufgliederung bezüglich der zum Stichtag 21.06.2021 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe 21.445,49 Euro vorgelegt:

AAZeitraumFälligkeitstagBetrag
E201413.02.176.655,00
ZI201413.02.17149,44
SZA201719.05.17149,10
ST201719.05.1756,26
E201531.07.178.746,00
ZI201531.07.1789,07
E201403.08.17518,00
SZA201718.09.17174,92
SZA201718.10.1758,02
E201616.07.183.959,96
ZI201616.07.1850,36
Z201616.07.18521,75
ST201818.07.18108,09
SZA201817.09.18104,76
SZB201817.12.1852,38
SZC201818.03.1952,38

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 14.6.2021 das COVID-19-Ratenzahlungsmodell inklusive "Safety-Car"-Phase, wobei der Zahlungsplan am 30.6.2024 auslaufen sollte.

Unstrittig ist, dass der Rückstand zum Stichtag 21.06.2021 in Höhe von 21.445,49 € nicht überwiegend aus Abgaben bestand, die zwischen dem 15.3.2020 und dem 30.6.2021 fällig geworden sind.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell ist in § 323e der Bundesabgabenordnung idF. BGBl. I Nr. 228/2021 wie folgt geregelt:

"(1) Abweichend von § 212 Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 die Möglichkeit zur Entrichtung eines überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten. Für die Berechnung der Zinsen ist § 323c Abs. 13 anzuwenden. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 ist ausgeschlossen.

(2) Für die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:

1. Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind.

2. Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 10. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 einzubringen.

3. Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30. September 2022.

4. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige zweimal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

5. Die während des Ratenzahlungszeitraumes an eine Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914 noch nach der Anfechtungsordnung - AnfO, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden.

Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im übrigen § 212 BAO anzuwenden.

(3) Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:

1. Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.

2. In Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells wurden zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) entrichtet und es ist kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) eingetreten.

3. Der Antrag ist vor dem 31. August 2022 einzubringen.

4. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.

5. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.

6. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im übrigen § 212 BAO anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welcher Form die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 3 Z 5 zu erbringen ist."

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind. Dies ist unstrittig nicht der Fall, sodass das Ratenzahlungsmodell gemäß § 323e der Bundesabgabenordnung idF. BGBl. I Nr. 228/2021 für die im gegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgaben nicht zur Anwendung kommt.

Aus dem dass es der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Pandemie und der wirtschaftlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen sei, den schon bestehenden Altrückstand und die neu entstandenen Rückstände schon früher und kurzfristig abzudecken, lässt sich nichts gewinnen, da in § 323e Abs. 1 BAO zwar von einem COVID-19-bedingten Abgabenrückstand die Rede ist, aber auch auf § 323e Abs. 2 Z 1 BAO zur näheren Definition verwiesen wird, worin präzisiert wird, dass Gegenstand des Antrages auf Ratenzahlung gemäß § 323e Abs. 1 BAO Abgabenschuldigkeiten sind, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in Phase 1 gelegen sind. § 323e Abs. 2 Z 3 BAO wiederum legt den Ratenzahlungszeitraum in Phase 1 bis 30. September 2022 fest.

Im Übrigen ist der beantragte Abstattungszeitraum am 30.6.2024 abgelaufen. Das Zahlungserleichterungsbegehren ist schon aus diesem Grund obsolet.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtmäßig.

Nach § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeangelegenheit durch die Säumigkeit der belangten Behörde bei der Beschwerdevorlage beinahe vier Jahre unbearbeitet blieb und nicht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde und so die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsschutzinteresse massiv beeinträchtigt wurde.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Entscheidung ergibt sich vielmehr aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen des § 323e BAO.

Linz, am 20. August 2025