Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18.4.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25.3.2025 betreffend Einkommensteuer 2023 zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Der Beschwerdeführer erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pensionist und Einkünfte aus Kapitalvermögen.Beantragt wurde der Abzug von Werbungskosten in Höhe von 1.425,95 € für doppelte Haushaltsführung.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 18.2.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Hinblick auf die beantragten Werbungskosten folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen:- Aufstellung und Belege der beantragten Kosten- Schriftliche Stellungnahme über die Kosten der doppelten Haushaltsführung, warum diese als Pensionist beantragt worden wären.
Geantwortet wurde wie folgt:Es handle sich um die Betriebskosten einer im Hälfteeigentum stehenden Wohnung in ***2***. Diese werde ausschließlich von seiner Frau bewohnt. Sie hätte laut Vereinbarung diese Kosten auch tragen sollen. Das sei leider nicht so und er bekomme Mahnungen, wenn er der Abbuchung nicht zustimme. Das wäre 2023 der Betrag von 1.425,95 € gewesen.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 vom 25.3.2025 wurden keine Werbungskosten anerkannt mit der Begründung, dass es sich bei den beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung um keine Werbungskosten handle. Diese seien Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 und seien steuerlich nicht absetzbar.
Mit Schreiben vom 18.4.2025 wurde Beschwerde eingereicht wie folgt:Die doppelte Haushaltsführung sei aus gesundheitlichen Gründen für ihn unbedingt notwendig erforderlich gewesen. Als seine Frau noch im Haus gewesen wäre hätte sie ihn ständig bedroht: "Mir ghert sowieso dhäfti und wanst deppert wirst nimm i da ois": Dazu könne er ein ärztliches Gutachten beilegen. Jedenfalls sei er, seit seine Frau aus dem Haus sei, wieder OK. Um was gestritten werde müsse er ja nicht erklären. Die Sache sei seit Dezember 2023 gerichtsanhängig. Die Trennung sei schon am 17.10.2017 erfolgt mit den Worten: "Du kümmerst dich um unser Vermögen, da du das am besten verstehst." Seither hätte er sich stets um das Wohlergehen der Familie engagiert und das recht erfolgreich. Das wolle seine Frau mit ihren gierigen Freunden derzeit zerstören. Man sei bemüht, das Familiengericht zu instrumentalisieren. Das gelinge immer weniger, verursache aber hohe Kosten. Diese würden erst im Steuerjahr 2024 zum Tragen kommen. Was er hier verteidige dürfte auch im Interesse der Amtspartei liegen. Er hoffe, man stehe zu ihm. Er tue alles, um ihr kleines Familienvermögen für ihre Erben zu erhalten. Das Depot und das Verrechnungskonto bei der Kantonalbank sei derzeit von ODER auf UND umgestellt. Es könne niemand an die Substanz als auch an die laufenden Erträge. Das sei in seinem Sinn und dürfte auch dem Interesse der Amtspartei entsprechen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.4.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wie folgt:Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer doppelten Haushaltsführung sei eine Erwerbstätigkeit. Erwerbstätig seien Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stünden (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) oder die selbständig ein Gewerbe, einen freien Beruf, ein Handwerk oder eine Landwirtschaft betreiben würden.Aus oben angeführten Gründen könne die doppelte Haushaltsführung keine steuerliche Anerkennung finden.
Mit Schreiben vom 24.5.2025 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt und wie folgt begründet:Die doppelte Haushaltsführung sei aus medizinischen Gründen für ihn unbedingt notwendig. Derzeit finde ein erbitterter Streit vor dem Familiengericht statt. Seine Frau beanspruche mindestens 50 % ihres Familienvermögens. Dies ohne finanz- und steuertechnische Kenntnisse. Ihre neuen Freunde hätten sie dazu ermutigt und würden sie beraten, wie sie zu diesem kleinen Vermögen kommen könne. Er halte dagegen, nicht aus Gier, sondern um es als Erbe für seine Kinder und letztlich Enkelkinder zu erhalten. Das könne sich noch über Jahre hinziehen und sei kostenintensiv. Auf das Depot und die Erträge könne derzeit niemand zugreifen. Laut SZKB bleibe das auch so, unabhängig von den Entscheidungen des Familiengerichtes. Es liege nicht unerheblich an der Amtspartei, ob er diesen vorgezogenen Erbschaftsstreit wieder in geordnete Bahnen lenken könne. Was die medizinischen Gründe anbelange hätte er einen Befund beigelegt. Die Ärzte hätten ihm ihre Hilfe in Mediation und Mentoring für seine Familie zugesagt. Die Psychiater würden genau wissen, was los sei. Das Stichwort sei Persönlichkeitsstörung.
Mit Vorlagebericht vom 13.6.2025 wurde die obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Darunter seien auch jene Aufwendungen zu verstehen, die unter die "doppelte Haushaltsführung" zu subsumieren seien. Von einer doppelten Haushaltsführung werde gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt würden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort. Diese Kosten seien als Werbungskosten absetzbar. Da der Beschwerdeführer allerdings Pensionist sei, könnten diese Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkannt werden und würden unter § 20 EStG 1988 fallen.
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pensionist und Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Strittig ist die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von 1.425,95 € unter dem Titel doppelte Haushaltsführung.Es handelt sich dabei um Betriebskosten für eine Eigentumswohnung in ***2***, die im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers steht und von seiner Ehegattin bewohnt wurde.
Es besteht kein Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Einkommensteuererklärung, den vom Beschwerdeführer eingereichten Schriftsätzen und den dortigen Beilagen.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 können bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Werbungskosten sind jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Es handelt sich daher nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen, sondern zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen (VwGH 4.2.09, 2006/15/0227).Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (VwGH 28.10.04, 2001/15/0050). Pensionsbezieher üben keine berufliche Tätigkeit aus, sondern erhalten die Pensionszahlungen für früher erbrachte Leistungen und befinden sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in Ruhestand (Jakom/Ebner, EStG, 2025, § 16 Rz 1).
Der Beschwerdeführer übt keine berufliche Tätigkeit aus, weshalb schon aus diesem Grund keine Werbungskosten gegeben sind.Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Das Erkenntnis folgt der zitierten Judikatur und Literatur, weshalb die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten ist.
Linz, am 2. Jänner 2026
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