JudikaturBFG

RV/6100499/2019 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Steuerrecht
12. Februar 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nun Finanzamt Österreich) vom 9. Mai 2019 betreffend Säumniszuschlag 2018, Steuernummer ***BfStNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 9. Mai 2019 hat das Finanzamt Salzburg-Land gegenüber der Steuergemeinschaft ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von EUR 89,15 festgesetzt, weil die Umsatzsteuer 2017 nicht bis 15. Februar 2015 entrichtet worden ist.

Dagegen hat die Bf mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass der Säumniszuschlag auf eine falsche Steuernummer (***BfStNr2***) bezahlt worden sei.

Die Beschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Juli 2019 als unbegründet abgewiesen worden. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, seien grundsätzlich unbeachtlich.

Mit Eingabe vom 6. August 2019 wurde dagegen Einspruch erhoben (Vorlageantrag). Es sei nicht berücksichtigt worden, dass am Abgabenkonto, das im Jahr 2018 errichtet worden sei, zum Fälligkeitsdatum ein Guthaben bestanden habe. Der Bescheid sei daher zu stornieren.Es werde ein Antrag auf Nachsicht gemäß den geltenden Bestimmungen gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.Der erste Säumniszuschlag beträgt nach Abs 2 leg cit 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Im vorliegenden Fall wäre von der Bf bis 15. Februar 2018 die Umsatzsteuer 2017 in Höhe von EUR 4.457,40 zu entrichten gewesen.Es ist unbestritten, dass die Abgabenschuldigkeit zum genannten Fälligkeitstag nicht entrichtet waren. Zum Fälligkeitstag 15. Februar 2018 bestand laut Kontoabfrage entgegen dem Vorbringen der Bf auch kein Guthaben auf dem Abgabenkonto ***BfStNr1*** (siehe dazu auch die Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht); der Tagessaldo hat EUR -363,36 betragen.

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; 24.3.2015, 2012/15/0206; BFG 5.4.2018, RV/2101095/2017; 28.3.2019, RV/4100092/2019). Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (zB VwGH 25.5.2005, 2003/17/0256; 26.7.2011, 2009/17/0125).Im konkreten Fall bringt die Bf vor, sie habe die Umsatzsteuer 2017 auf ein falsches Konto entrichtet. Ein entsprechender Umbuchungsantrag ist laut Aktenlage nicht gestellt worden.

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines ersten Säumniszuschlages sind aus den genannten Gründen erfüllt. Der angefochtene Abgabenbescheid ist daher zu Recht ergangen.

Der Nachsichtsantrag ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht erfüllt.

Salzburg, am 12. Februar 2025

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