Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom 27. Jänner 2026, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 20. Oktober 2025, GZ. ***GZ1***, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 20. Oktober 2025, Zl. ***GZ1***, wurde dem Bf. angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug BMW mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Deutschland) am 23. April 2025 um 10:09 Uhr in 1160 Wien, Wögingergasse 4-6, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Der Bf. habe dadurch § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien, Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sei gegen den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 75,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt worden. Zudem wurden dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Wegen verspäteter Entrichtung der Organstrafverfügung vom 23. April 2025 iHv EUR 36,00 und Anrechnung dieses Betrages wurde dem Bf. ein Gesamtbetrag iHv EUR 49,00 vorgeschrieben.
Zwecks Zustellung dieses Erkenntnisses wurde das Regierungspräsidium Freiburg Baden-Württemberg mit 17. Dezember 2025 um Zustellung gemäß Art. 10-13 des Amts- und Rechtshilfevertrages ersucht.
Gegen das Straferkenntnis vom 20. Oktober 2025, Zl. ***GZ1***, richtet sich die Beschwerde vom 27. Jänner 2026, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass kein tatsächlicher Fahrer offiziell ermittelt und die Zuschreibung der Strafe an den Bf. als Halter ohne Nachweis seiner Fahrereigenschaft eine unzutreffende Beschuldigung darstelle. Das Straferkenntnis sei daher aus formellen Gründen anfechtbar.
Insbesondere habe der Sohn des Bf. das beanstandete Fahrzeug zum Zeitpunkt des Parkverstoßes gelenkt und erst nach erster Aufforderung durch den Bf. diesen Betrag entrichtet. Damit werde der Sohn des Bf. wie folgt als Fahrzeuglenker benannt:
| Name: | ***Name-Sohn*** |
| Straße: | ***Adresse*** |
| PLZ und Ort: | ***PLZ-Ort*** |
| Land: | Spanien |
Darüber hinaus werde darauf verwiesen, dass die Strafe umgehend entrichtet und der Bf. ebenfalls Kooperationsbereitschaft gezeigt habe. Den Bf. treffe daher keine persönliche Schuld. Ein Auslandsaufenthalt und eine grenzüberschreitende Situation würden die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist praktisch unmöglich machen und würde daher gegen den EU-Rahmen verstoßen. Zusätzliche Kosten seien vom Halter nicht verursacht worden. Im Übrigen sei die automatische Belastung des Halters in dieser Situation unverhältnismäßig.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 4. Februar 2026 zur Entscheidung vor.
In Hinblick auf die Ausführungen des Bf., er sei nicht Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen, wurden ergänzende Ermittlungen durchgeführt, aus denen sich ergab, dass nicht der Bf., sondern dessen Sohn, ***Name-Sohn***, das beanstandete Fahrzeug zur angegebenen Zeit benutzt hatte.
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (D) war am 23. April 2025 um 10:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Wögingergasse 4-6, abgestellt.
Im Fahrzeug war kein Parkschein hinterlegt und es war auch kein elektronischer Parkschein für den Abstellvorgang gebucht.
Unstrittig ist, dass der Bf. der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges ist. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Bf. aber nicht selbst das Fahrzeug zur angegebenen Zeit benutzt hat.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde keine Lenkererhebung durchgeführt und im vorliegenden Fall im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren Beweismittel vorgelegt wurden, aus denen sich ergibt, dass der Bf. zur Tatzeit das beanstandete Fahrzeug nicht abgestellt hat.
Nach Feststellung des obigen Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Bf. die im angefochtenen Erkenntnis angeführte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb das Verfahren einzustellen war.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) aufzuheben ist, entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden wäre.
Im vorliegenden Fall war eine Tatfrage zu klären. Tatfragen sind nicht revisibel.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11. Februar 2026
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