Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***5*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. August 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 11. August 2025 betreffend Einkommensteuer 2022 und 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2024 werden gem. § 279 Abs. 1 BAO abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 wird in Höhe von 2.228,00 € festgesetzt.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2024 wird in Höhe von 2.299,00 € festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erzielte in den Streitjahren neben Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Im Jahre 2022 arbeitete sie in einem Angestelltenverhältnis bei der ***1***- GmbH, der "***2***" GmbH und der ***3*** GmbH, im Jahre 2024 bei der ***4***.
Für die Ausübung der nicht selbständigen Tätigkeit bei der ***4*** absolvierte die Bf. im Zeitraum 2015 bis 2024 den Universitätslehrgang "Klinische- und Gesundheitspsychologie" an der Sigmund Freud Privatuniversität. Die für diese Ausbildung im Jahre 2022 entstandenen Kosten in Höhe von 2.011,90 € (Studiengebühren 1.970,00 € + 41,90 € ÖH-Beitrag) und darüber hinaus die Studiengebühren für das Doktoratsstudium Psychotherapiewissenschaft in Höhe von 8.118,00 €, jeweils für 2022 und 2024 sowie für 2024 der ÖH-Beitrag in Höhe von 47,40 € wären unstrittig Werbungskosten gem. § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988. Die Bf. habe die Kosten über einen Kredit, den sie von ihrer Mutter erhalten habe, finanziert.
Über Vorhalt der belangten Behörde übermittelte die Bf. am 09.06.2025 eine schriftliche Aufstellung der an ihre Mutter erstatteten Kreditzahlungen und Bestätigungen der Sigmund Freud Privatuniversität über die Bezahlung der jeweiligen Studiengebühren.
In den Einkommensteuerbescheiden 2022 und 2024 vom 11.08.2025 berücksichtigte das Finanzamt 10.700,00 € (2022) und 4.400,00 € (2024) Ausbildungskosten als Werbungskosten und begründete diese Vorgehensweise damit, dass Werbungskosten grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen wären, in dem sie geleistet worden wären (vgl. § 19 EStG 1988). Würden Werbungskosten fremdfinanziert, so führe bereits die Verausgabung der Fremdmittel und nicht erst ihre Rückzahlung zu Werbungskosten (vgl. LStR Rz 233; BFG 22.04.2014, RV/7100754/2013).
Dagegen erhob die Bf. Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie von einer Geltendmachung der Werbungskosten im Ausmaß der Rückzahlungen ausgegangen wäre, und deshalb keinen Verlustvortrag beantragt habe. Sie hätte Kreditrückzahlungen im Jahre 2022 in Höhe von 18.700,00 € und im Jahre 2024 in Höhe von 14.400,00 € an ihre Mutter geleistet.
Die diesbezüglichen Rechnungen hätte sie dem Finanzamt übermittelt.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2025 betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 11.08.2025 berücksichtigte das Finanzamt wiederum die Ausbildungskosten als Werbungskosten in Höhe von 10.700,00 €. Ausbildungskosten könnten nur in dem Jahr einkommensteuerlich in Abzug gebracht werden, in dem auch die Rechnung ausgestellt worden und es zur Zahlung gekommen wäre, dies unabhängig von den Darlehenszurückzahlungen.
Ein Verlustvortrag könne nicht gewährt werden, da die besagten Aus- und Fortbildungskosten in keinem Zusammenhang mit selbständigen Einkünften als Geschäftsführerin gestanden wären.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2025 über die Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid 2024 vom 11.08.2025 anerkannte die belangte Behörde Ausbildungskosten als Werbungskosten in Höhe von 4.400,00 €.
Im Vorlageantrag vom 30.11.2025 verwies die Bf. auf eine fernmündliche Besprechung mit der belangten Behörde über die Kosten ihrer Ausbildung als klinische Psychologin im Gefängnis bzw. als Mitarbeiterin in der Straftäterbegutachtung, beides im Bereich des Justizministeriums.
Die Bf. habe an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien studiert. Diese wäre eine Privatuniversität mit öffentlicher Akkreditierung, sodass die Ausbildung gesetzlich anerkannt sei und sie auch entsprechend dieser Ausbildung derzeit bei der ***4*** arbeite. Die Kosten der Ausbildung habe ihre Mutter vorfinanziert, die Bf. hätte die Rückzahlungen an ihre Mutter, wann immer es ihr möglich gewesen wäre, vorgenommen.
Es habe nach Ansicht der Bf. Missverständnisse hinsichtlich der Zugehörigkeit ihrer Ausbildung zur Angestelltentätigkeit oder zur selbständig ausgeführten Arbeit gegeben. Als Selbständige sei sie Inhaberin eines kleinen Büroservices, dafür reiche die Absolvierung der Matura aus und stünde damit die Ausbildung zur klinischen Psychologin nicht im Zusammenhang.
Die Bf. vertrat die Ansicht, dass die Ausbildungskosten als Werbungskosten in dem Jahr abzugsfähig gewesen wären, in dem die Bf. sie an ihre Mutter zurückbezahlt hätte.
Die Bf. entrichtete im Jahre 2022 Studien- und ÖH-Gebühren für den Universitätslehrgang Klinische- und Gesundheitspsychologie in Höhe von 1.970,00 € und 41,90 € und 8.118,00 € für das Doktoratsstudium Psychotherapiewissenschaft an die Sigmund Freud Privatuniversität, insgesamt somit 10.129,90 €.
Im Jahre 2024 betrugen die für das Doktoratsstudium Psychotherapiewissenschaft entrichteten Studiengebühren 8.118,00 € und ÖH-Gebühren in Höhe von 47,40 € insgesamt somit 8.165,40 €.
Festgestellt wird, dass diese Ausbildungskosten von der Mutter der Bf. fremdfinanziert wurden, und die Bf. das unverzinste Darlehen an die Mutter im Zeitraum 2020 bis 2024 zurückzahlte, wobei Kreditrückzahlungen in Höhe von 18.700,00 € für 2022 und 14.400,00 € für 2024 festgestellt werden.
Die in Rede stehenden Ausbildungskosten sind unstrittig Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, da die Bf. durch diese Ausbildung die Anstellung einer klinischen Psychologin bei der ***4*** erhalten hatte und diese Tätigkeit auch ausübt.
Der als erwiesen festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
Die Höhe der an die Privatuniversität für die genannte Absolvierung der Studien entrichteten Geldbeträge wurden auf Grundlage der am 04.06.2025 für die Jahre 2022 und 2024 ausgestellten Zahlungsbestätigungen nachgewiesen.
Dass die Finanzierung der Geldbeträge über ein unverzinstes Darlehen der Mutter der Bf. erfolgte, ist ebenso unbestritten.
Die Ausführungen der Bf. im Vorlageantrag in Bezug auf die tatsächliche Ausbildung zu einer klinischen Psychologin und folglich die tatsächliche Ausübung dieser Tätigkeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses sind erwiesen. Dies ergibt sich auch aus dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2025.
§ 16. Abs. 1 EStG 1988 in den für die Streitjahre anzuwendenden Fassungen bestimmt:
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
….
Z 10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Nach den Feststellungen sind die der Bf. im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung entstandenen Kosten unstrittig Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.
Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Eine Ausgabe (ein Abfluss) liegt vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (vgl. VwGH 30.01.2001, 96/14/0056). Bei fremdfinanzierten Aufwendungen erfolgt der Abfluss bereits im Zeitpunkt der Zahlung, nicht erst bei Rückzahlung des Kredites (vgl. Doralt, EStG10 § 19 Tz 31; vgl. VwGH 10.05.1995, 92/13/0210). Diese Grundsätze sind für die konkrete Einkünfteermittlung zu beachten.
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Ausbildungskosten als Werbungskosten im Kalenderjahr ihrer Bezahlung an die Privatuniversität zu erfolgen hatte. Einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist demzufolge der Zeitpunkt der Kreditrückzahlungen an die Mutter der Bf.
Demzufolge waren nach dem festgestellten Sachverhalt im Jahr 2022 Ausbildungskosten in Höhe von 10.129,90 € und im Jahre 2024 in Höhe von 8.165,40 € als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
Die Einkommensteuer 2022 errechnet sich wie folgt:
| Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 6.150,19 | ||||
| Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit | 25.533,83 | ||||
| Pendlerpauschale laut Veranlagung | -1.804,00 | ||||
| WK, die der AG nicht berücksichtigen konnte | -10.129,90 | ||||
| Werbungskosten für Homeoffice Pauschale | -6,00 | ||||
| 19.744,12 | |||||
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 9.634,53 | ||||
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 29.378,65 | ||||
| Kirchenbeitrag | -110,52 | ||||
| Einkommen | 29.268,13 | ||||
| Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt | |||||
| 0% für die ersten 11.000,00 | 0,00 | ||||
| 20% für die weiteren 7.000,00 |
Die Einkommensteuer 2024 errechnet sich wie folgt:
| Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 5.817,34 | |||
| Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit | 38.903,33 | |||
| Pendlerpauschale laut Veranlagung | -1.356,00 | |||
| WK, die der AG nicht berücksichtigen konnte | -8.165,40 | |||
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 10.159,59 | |||
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 45.358,86 | |||
| Kirchenbeitrag | -183,44 | |||
| Einkommen | 45.175,42 | |||
| Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: | ||||
| 0% für die ersten 12.816,00 | 0,00 | |||
| 20% für die weiteren 8.002,00 | 1.600,40 | |||
| 30% für die weiteren 13.695,00 | 4.108,50 | |||
| 40% für die restlichen 10.662,42 | 4.264,97 | |||
| Steuer vor Abzug der Absetzbeträge |
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor, da die Frage der Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten als Werbungskosten im Sinne der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurde. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 17. März 2026
| 1.400,00 |
| 32,5% für die restlichen 11.268,13 | 3.662,14 |
| Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 5.062,14 |
| Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 |
| Pendlereuro | -300,00 |
| Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 4.362,14 |
| Steuer für sonstige Bezüge |
| für die ersten 620,00 | 0,00 |
| für die restlichen 3.212,21 | 192,73 |
| Einkommensteuer | 4.554,87 |
| Anrechenbare Lohnsteuer | -2.327,18 |
| 2.227,69 |
| Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,31 |
| Festgesetzte Einkommensteuer 2022 | 2.228,00 |
| 9.973,87 |
| Verkehrsabsetzbetrag | -463,00 |
| Pendlereuro | -84,00 |
| Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 9.426,87 |
| Steuer für sonstige Bezüge |
| 0% für die ersten 620,00 | 0,00 |
| 6% für die restlichen 6.122.94 | 367,38 |
| Einkommensteuer | 9.794,25 |
| Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -7.495,72 |
| 2.298,53 |
| Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,47 |
| Festgesetzte Einkommensteuer 2024 | 2.299,00 |
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