Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, ***3***, über die Beschwerde vom 23. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Dezember 2025 betreffend Säumniszuschlag 2025 in der Höhe von 191,95 Euro zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 9.12.2025 wurde dem Beschwerdeführ ein erster Säumniszuschlag in der Höhe von 191,95 Euro (2% des Abgabenbetrages der Festsetzung Umsatzsteuer 9/2025 in der Höhe von 9.597,68 Euro) vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 23.12.2025 bekämpfte der Beschwerdeführer die Festsetzung des ersten Säumniszuschlags durch den Bescheid vom 9.12.2025.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.1.2026 wurde die Beschwerde vom 23.12.2025 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.1.2026 führte die belangte Behörde aus, dass nach § 217 Abs. 1 BAO, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eintrete.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO wären für Abgabenschuldigkeiten Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt sei. Nach Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung komme einem innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO gestellten wiederholten Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 230 Abs. 3 BAO keine die Einbringung hemmende Wirkung zu.
Mit Eingabe vom 6.2.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung seiner Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte begründend aus, dass bereits vor dem Fälligkeitstermin mit 14.11.2025 ein Ansuchen um Zahlungserleichterung für ebendiese Zahllast aus der UVA 09/2025 via FinanzOnline fristgerecht gestellt worden sei, welches erst mit Bescheid vom 16.12.2025 abgewiesen worden wäre. Tatsächlich sei für die betreffende Abgabenart Umsatzsteuer 09/2025 fristgerecht vor dem Zahlungstermin und erstmalig mit 14.11.2025 ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (in Form der Erweiterung der bestehenden Ratenzahlung) gestellt worden, sodass eine Abweisung für diese Abgabenart demnach noch nicht bestanden hätte. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages wäre daher rechtswidrig erfolgt, sodass die Aufhebung des festgesetzten Säumniszuschlages begehrt werde.
Mit Schreiben vom 25.2.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und teilte mit:
"Sachverhalt:
Mit 14.11.2025 wurde ein Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht, welcher mit 16.12.2025 abgewiesen wurde.
Mit 09.12.2025 erging eine Festsetzung des ersten Säumniszuschlages.
Die Beschwerde vom 23.12.2025 sowie der Vorlageantrag vom 06.02.2026 langten fristgerecht bei der ho. Dienststelle ein.
Beweismittel:
siehe Beilage
Stellungnahme:
Der Beschwerde wäre stattzugeben.
Unbeachtlich der Beschwerdevorentscheidung war zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Säumniszuschlages vom 09.12.2025 der Antrag der Zahlungserleichterung noch nicht erledigt."
Dem Vorlagebericht war die Abweisung des Ansuchens auf Zahlungserleichterung vom 16.12.2025 angeschlossen.
Im Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9.12.2025 war das Ansuchen auf Zahlungserleichterung vom 14.11.2025 (bei dem es sich nicht ein wiederholtes Ansuchen handelte) hinsichtlich der dem Säumniszuschlag zu Grunde liegenden Abgabenschuld noch nicht erledigt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund des Vorlageberichts und der im Rahmen der Vorlage seitens der belangten Behörde übermittelten Unterlagen und deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1 BAO) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist.
Nach § 217 Abs 4 lit b iVm § 230 Abs 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen (Ritz/Koran, BAO8, § 217, Rz 18).
Somit war die Festsetzung eines Säumniszuschlags im vorliegenden Fall unzulässig und der Bescheid folglich aufzuheben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ergibt sich die Entscheidung unmittelbar aus dem Gesetzestext, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Wien, am 25. Februar 2026
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