IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Hugo Mlejnek Wirtschaftstreuhand- gesellschaft m.b.H., Herrengasse 6-8/1/1, 1010 Wien, vom 28. April 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. April 2023 betreffend Säumniszuschlag 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Datum 20.03.2023 erließ das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid 2021 in Höhe von EUR 6.501,06.
Mit Bescheid vom 11.04.2023 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von EUR 130,02 fest.
Gegen den Bescheid vom 11.04.2023 brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.04.2023 (28.04.2023 eingegangen) fristgerecht Beschwerde ein. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der dem Säumniszuschlag zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid betreffend Umsatzsteuer 2021 vom 20.03.2023 rechtzeitig und vollständig von der ***Vorgänger-GmbH*** als Rechtsvorgänger entrichtet wurde und daher eine neuerliche Festsetzung nicht erfolgen könne. Mangels bescheidmäßiger Grundlage könne keine Festsetzung eines Säumniszuschlages erfolgen und sei der angefochtene Bescheid vollinhaltlich aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2023 wies das Finanzamt die Beschwerde aufgrund des § 217 BAO als unbegründet ab. Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trete mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages ein. Bei festgesetzten Abgaben bestehe die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Bemessungsgrundlage. Die Säumniszuschlagspflicht setze somit vorerst nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, die nicht rechtzeitig entrichtet wird, voraus. Für den Fall einer nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2021 würde gemäß § 217 Abs. 8 BAO der erste Säumniszuschlag an die Bemessungsgrundlage angepasst werden.
Am 25.05.2023 brachte die Beschwerdeführerin gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung Vorlageantrag ein.
Mit 05.06.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Datum 20.03.2023 erließ das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid 2021 in Höhe von EUR 6.501,06.
Mit Bescheid vom 11.04.2023 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von EUR 130,02 fest.
Die Umsatzsteuer 2021 in Höhe von EUR 6.501,06 wurde bis zum Fälligkeitstag (15.02.2022) nicht entrichtet.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen und Einsichtnahme in den elektronischen Akt, insbesondere aus den ergangenen Bescheiden.
Die Tatsache, dass die Umsatzsteuer 2021 nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, ergibt sich aus dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Der Unternehmer hat gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UstG 1994 und des § 16 UstG 1994 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet ( § 21 Abs. 5 UStG 1994).
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. D), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge (vgl. VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206; VwGH 29.03.2007, 2005/16/0095). Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. VwGH 18.09.2003, 2002/16/0072).
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206; Ritz, BAO7, § 217 Tz 3 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Wird eine Selbstbemessungsabgabe nach ihrer Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt, so steht zur Entrichtung einer allenfalls daraus resultierenden Nachforderung gemäß § 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat zu. Ein Säumniszuschlag ist jedoch unabhängig von der Einhaltung dieser Frist wegen der Nichtentrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitstag verwirkt (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 158ff). Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit erfolgen, fällt daher grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da die Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung führt (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 11).
Laut ständiger Rechtsprechung zu § 217 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit ist, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde (vgl. VwGH 23.03.2015, 2012/15/0206; 17.09.2014, 2012/17/0552, mwN).
Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin nachträglich ändern, hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbescheides zu erfolgen.
Da die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 2 BAO zwingende Folge der Nichtentrichtung der Abgabe spätestens zum Fälligkeitstag ist, erfolgte die Festsetzung der Säumniszuschläge zu Recht.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Bescheid unrechtmäßig sei, geht daher ins Leere.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und es liegt keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6. August 2025