Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, vertreten durch Michael Walter Nierla, Annagasse 5/2/15, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 7. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. August 2023, mit dem ein Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO abgewiesen wurde, zu Steuernummer ***Bf StNr***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 29.06.2023 (zugestellt am 30.06.2023) wurde gemäß § 232 BAO die Sicherstellung von Abgabenansprüchen (ESt 2020-2021 und USt 2018 bis 2022 sowie 01-04/2023) in Höhe von insgesamt € 226.887 angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde am 06.07.2023 Beschwerde erhoben (Anmerkung: Das Rechtsmittel war unter der GZ RV/7102891/2023 beim BFG anhängig). In der Beschwerde vom 06.07.2023 gegen den Sicherstellungsauftrag stellte die Bf auch den Antrag der Beschwerde "aufschiebende Wirkung zuzuerkennen", namentlich die Vollstreckung des Bescheides vom 29.06.2023 aufzuschieben bzw auszusetzen.
Der Antrag wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO gewertet, da gegen den Exekutionstitel (Sicherstellungsauftrag) Beschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Sicherstellungsauftrages beantragt worden ist. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 07.08.2023 abgewiesen.
Am 07.09.2023 erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2024 wurde die Beschwerde vom 07.09.2023 als unbegründet abgewiesen.
Am 04.03.2024 stellte die Bf einen Vorlageantrag.
Am 27.03.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Erkenntnis vom 23.09.2025 (siehe GZ RV/7102891/2023) wurde über die Beschwerde der Bf gegen den Sicherstellungauftrag vom 29.06.2023 abgesprochen.
Dass mit Erkenntnis vom 23.09.2025 über die Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag abgesprochen wurde, ist aktenkundig.
§ 18 Z 1 AbgEO in der hier maßgeblichen Fassung sieht vor:
"Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden, wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird."
Der sicherungsweise herangezogene Abgabepflichtige kann die Aufschiebung der Vollstreckung verlangen, wenn er - wie hier - mit einem Rechtsmittel gegen den Sicherstellungsauftrag begründet dessen Aufhebung verlangt (siehe auch Stoll, BAO III 2403). Wurde über die Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag bereits abgesprochen, dann ist der ins Treffen geführte Aufschiebungsgrund nach § 18 Z 1 AbgEO nicht (mehr) gegeben (BFG 09.06.2022, RV/3100224/2022, BFG 15.12.2016, RV/7103929/2016, BFG 15.12.2016, RV/7103930/2016; Liebeg in Liebeg [Hrsg] Abgabenexekutionsordnung2 § 18 Rn 5).
Das von der Bf gegen den Sicherstellungauftrag vom 29.06.2023 eingebrachte Rechtsmittel, in dem beantragt wurde, den Sicherstellungsauftrag ersatzlos aufzuheben, ist erledigt (siehe Punkt I.2).
Es war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß zu befinden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmung. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor.
Wien, am 26. September 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden