Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Februar 2024 betreffend Familienbeihilfe 08.2023-01.2024, SVNR ***123***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2024 forderte die belangte Behörde (bB) Familienbeihilfe für August 2023 bis Jänner 2024 in Höhe von (iHv) insgesamt 1.065,10 € und Kinderabsetzbetrag für August 2023 bis Jänner 2024 iHv insgesamt 376,80 € mit der Begründung zurück, dass keine Berufsausbildung (mehr) vorliege. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (Bf) am 27. Februar 2024 Bescheidbeschwerde nach § 243 Bundesabgabenordnung ( BAO), in der er vorbrachte, dass sein Sohn das Bachelorstudium Informationstechnologien an der Fachhochschule ***Stadt*** erst am 5. Juli 2023 abgeschlossen habe und sich deswegen nicht rechtzeitig bis Ende Mai 2023 für das Masterstudium AI Engineering an der Fachhochschule ***Schule/Ort*** anmelden habe können: Der Sohn könne das Masterstudium daher erst mit Wintersemester 2024 - nicht: Wintersemester 2023 - beginnen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2024 wies die bB die Bescheidbeschwerde unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. b und lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) ab. Dagegen brachte der Bf einen rechtzeitigen Vorlageantrag ein, in dem er - wie in der Bescheidbeschwerde - vorbrachte, dass sein Sohn erst im Mai 2024 die Aufnahmeprüfung für das Masterstudium absolvieren habe können.
Der im ***Monat*** 2000 geborene Sohn des Bf hat das Bachelorstudium Informationstechnologien an der Fachhochschule ***Stadt*** mit 5. Juli 2023 beendet. Im Wintersemester 2024/2025 begann er das Masterstudium AI Engineering (Abendform) an der Fachhochschule ***Schule/Ort***.
Der Abschluss des Bachelorstudiums ergibt sich aus dem Bachelorprüfungszeugnis der Fachhochschule ***Stadt***. Der Beginn des Masterstudiums geht aus dem Vorbringen des Bf und der E-Mail hervor, mit der die Fachhochschule ***Schule/Ort*** dem Sohn des Bf die Aufnahme bestätigt.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG).
Der Sohn des unstreitig im Inland wohnhaften Bf hat wie ausgeführt im Juli 2023 sein Bachelorstudium Informationstechnologien beendet. Mit Abschluss des Bachelorstudiums ist die Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG abgeschlossen. Das mit Wintersemester 2024/2025 begonnene Masterstudium AI Engineering stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066) ein vom Bachelorstudium getrenntes neues Studium und damit eine neuerliche weitere Berufsausbildung dar, weswegen der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem der Sohn des Bf sein Bachelorstudium abschloss (Juli 2023), endete. Die Abgabenbehörde forderte daher zu Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für August 2023 bis Jänner 2024 zurück.
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG ist im vorliegenden Fall unanwendbar. Die Norm sieht vor, dass für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Anspruch auf Familienbeihilfe für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung besteht; im Anschluss daran besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Nach den Gesetzesmaterialien zielt § 2 Abs. 1 lit. d FLAG darauf ab, "insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums" abzudecken (ErlRV 981 BlgNR 24. GP 224).
Mit dem Begriff "Schulausbildung" iSd § 2 Abs. 1 lit. d FLAG hat der Gesetzgeber - neben dem Begriff "Berufsausbildung" - einen Terminus ins FLAG aufgenommen, der nicht weiter erläutert wird. Eine "Schulausbildung" stellt jedenfalls auch eine "Berufsausbildung" dar. Demgegenüber kann nicht jede "Berufsausbildung" gleichzeitig als "Schulausbildung" angesehen werden: Beispielsweise ist ein Studium keine Schulausbildung iSd leg cit (Lenneis in Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG2 § 2 Rz 118). Daher steht für den Zeitraum zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung, die keine Schulausbildung darstellt (Bachelorstudium Informationstechnologien), und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Masterstudium AI Engineering) keine Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG zu.
Selbst wenn das Bachelorstudium des Sohns als Schulausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. d FLAG qualifiziert werden könnte, würde ein Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe nach der leg cit dennoch daran scheitern, dass der Sohn sein Masterstudium als weitere Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt, das Masterstudium zu beginnen, war das Wintersemester 2023/2024, nicht das Wintersemester 2024/2025. In der E-Mail, mit der die Fachhochschule ***Schule/Ort*** dem Sohn des Bf die Aufnahme bestätigt, ist zu lesen: "Für die Aufnahme in einen Masterstudiengang ist bis spätestens 15. November der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu erbringen. Bis dahin gilt eine bedingte Aufnahme." Mit anderen Worten: Der Sohn des Bf hätte sich - entgegen dem Vorbringen des Bf - sehr wohl bereits bis Ende Mai 2023 für das Masterstudium AI Engineering an der Fachhochschule ***Schule/Ort*** anmelden und dieses mit Wintersemester 2023/2024 beginnen können.
Wie ausgeführt, hat die Abgabenbehörde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für August 2023 bis Jänner 2024 zu Recht zurückgefordert. Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbetrag lösen die Rückzahlungspflicht des § 26 Abs. 1 FLAG aus. Dabei kommt es ausschließlich auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs an; subjektive Momente (zB Gutgläubigkeit des Empfangs oder Verwendung der Familienbeihilfe) sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung irrelevant (zB VwGH 20.12.1968, 0486/68). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge - wie im gegenständlichen Fall - zu Unrecht erhalten hat (zB VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung liegt im gegenständlichen Sachverhalt nicht vor; die für den gegenständlichen Sachverhalt relevanten Rechtsfragen wurden von der (zitierten) Rechtsprechung des VwGH bereits geklärt.
Salzburg, am 24. März 2026
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