Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, die Richterin ***1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***2*** und ***3***, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. September 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 29. September 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr2*** betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass der Aussetzungsantrag zurückgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit über FinanzOnline eingebrachter Eingabe vom 19.9.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer (Abgabenart 13) für den Zeitraum 2015 in Höhe von 200.000 €, fällig am 18.9.2025, gemäß § 212a BAO. In der Begründung wurde das Begehren auf den "kompletten Rückstand 2015 bis 2025" bezogen. Aufgrund welcher offenen Beschwerde die Aussetzung bewilligt werden sollte, wurde nicht dargelegt, die Begründung erschöpft sich in der Darstellung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers.
In weiteren Eingaben vom selben Tag wurde auf "fast 10" offene Verfahren beim BFG, beim Finanzamt, beim VfGH und beim VwGH verwiesen, ohne diese konkret zu bezeichnen und aufzuzeigen, inwiefern diese Verfahren Grundlage für eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO sein könnten.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.9.2025 trug das Finanzamt dem Beschwerdeführer die Darstellung der Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge auf.
Noch am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer eine Tabelle aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.9.2024, RV/5100293/2024, in der die Einkommen- und Umsatzsteuern 2015 bis 2020 in Höhe von 83.370,15 € detailliert aufgegliedert wurden.
Daraufhin wies das Finanzamt den auf diese Abgaben eingeschränkten Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 29.9.2025 ab, und machte in der Begründung darauf aufmerksam, dass hinsichtlich der Einkommensteuer 2020 in Höhe von 16.470,00 € die Aussetzung bereits mit Bescheid vom 20.12.2023 bewilligt worden sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 29.9.2025, in der auf einen nicht näher bezeichneten Antrag gemäß § 299 BAO Bezug genommen wurde, und behauptet wurde, im bereits zitierten Erkenntnis vom 19.9.2024 sei erläutert worden, wie eine Aussetzung der Einhebung im gegenständlichen Fall erfolgen könne.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.10.2025 wurde der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass der Aussetzungsantrag betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2019 und Umsatzsteuer 2015 bis 2020 gemäß § 212a Abs. 2b Z 1 BAO zurückgewiesen und betreffend Einkommensteuer 2020 aufgrund der insoweit bereits mit Bescheid vom 20.12.2023 ausgesprochenen Bewilligung "abgewiesen" wurde.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 2.10.2025, in dem eine Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, und auf sämtliche Eingaben im Nachsichtsverfahren verwiesen wurde.
Am 17.12.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass keine Beschwerde anhängig sei, die eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO begründen könnte.
Mit Beschluss vom 26.1.2026 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 274 Abs. 1a BAO von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wird, und die Parteien das Recht haben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis dieses Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.
Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen damit, dass das Finanzamt im Vorlagebericht zutreffend auf das Fehlen einer anhängigen Beschwerde, die eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO begründen könnte, hingewiesen habe. Das Bundesfinanzgericht habe über die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019 und die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2020 bereits mit Erkenntnis vom 15.11.2022, RV/5100909/2021, entschieden. Eine dagegen erhobene Revision sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.2.2023, Ra 2023/15/0005, zurückgewiesen worden. Über die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2020 habe das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 4.12.2025, RV/5100120/2024, abgesprochen. Bescheidbeschwerden gegen im Einhebungsverfahren erlassene Bescheide (z.B. Abweisung eines Nachsichtsansuchens) stellten keine Grundlage für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung dar, da sich aus diesen Bescheiden keine Nachforderung iSd § 212a BAO ergäben (Ellinger, BAO, §212a Anm 10 und E 18; Ritz, BAO8, § 212a Tz 13, VwGH 31.3.2017, Ra 2016/13/0034). Die Nachforderungen ergäben sich aus den im Abgabenfestsetzungsverfahren erlassenen Bescheiden (Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide), nicht aber aus einem im Einhebungsverfahren ergangenen Bescheid. Da schon die Beschwerde gegen einen abweisenden Nachsichtsbescheid keine Grundlage für eine Aussetzung der Einhebung darstelle, sei auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Nachsichtsverfahrens bzw. ein daran anschließendes Beschwerdeverfahren kein Grund für eine Aussetzung der Einhebung. Gleiches gelte für einen Antrag gemäß § 299 BAO. Nichts anderes ergäbe sich aus dem Erkenntnis vom 19.9.2024, RV/5100293/2024 (Seiten 24 und 25 der Entscheidungsgründe).
Von den Verfahrensparteien wurde zu diesem Beschluss keine Stellungnahme abgegeben.
Wie bereits im Beschluss vom 26.1.2026 festgestellt, fehlt es im gegenständlichen Fall an einer anhängigen Beschwerde, die Grundlage für eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO sein könnte.
Auf die unwidersprochen gebliebenen Feststellungen in diesem Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 2b BAO ist der Antrag auf Aussetzung der Einhebung in folgenden Fällen zurückzuweisen:
1. wenn keine Beschwerde eingebracht wurde,
2. wenn der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,
3. wenn er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder
4. wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
Der Aussetzungsantrag vom 19.9.2025 wurde bezüglich Einkommensteuer 2015 bis 2019 und Umsatzsteuer 2015 bis 2020 nach Ergehen des über diese Abgaben absprechenden Erkenntnisses vom 15.11.2022, RV/5100909/2021, eingebracht, und war damit gemäß § 212a Abs. 2b Z 3 BAO zurückzuweisen.
Die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2020 in Höhe von 16.470,00 € war bereits mit Bescheid vom 20.12.2023 bewilligt worden. Insoweit war der Aussetzungsantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Beschwerden gegen im Einhebungsverfahren ergangene Bescheide (abweisende Nachsichtsbescheide, diesbezügliche Beschwerdeverfahren gemäß § 299 oder § 303 BAO) bilden keine Grundlage für eine Aussetzung der Einhebung, da diese Bescheide keine Nachforderungen im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO ausweisen (Ellinger, BAO, § 212a Anm 10 und E 18; Ritz, BAO8, § 212a Tz 13, VwGH 31.3.2017, Ra 2016/13/0034). Soweit sich der Aussetzungsantrag auf solche Beschwerdeverfahren bezieht, ist er gemäß § 212a Abs. 2b Z 2 zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Fall ist keine Beschwerde (mehr) anhängig, deren Erledigung mittelbar oder unmittelbar von Einfluss auf die Höhe der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Abgaben wäre, sodass eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht in Betracht kommt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss vom 26.1.2026 verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 26. Februar 2026
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