IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Perlogis Mag. Franz Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Bahnstraße 7, 2345 Brunn/Gebirge, über die Beschwerde vom 29. November 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Juli 2022 betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2008 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Gesellschafter der Mitunternehmerschaft, denen im Entscheidungszeitpunkt die Einkünfte jeweils (gegebenenfalls als Rechtsnachfolger der damaligen Mitunternehmer) zuzurechnen sind, sind der Beilage zu entnehmen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Nach einer Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin (Bf) ist strittig, ob im Rahmen einer Einbringung das eingebrachte Vermögen einen positiven Verkehrswert aufgewiesen hat. Die ursprüngliche Beschwerde wurde wegen formaler Mängel der intendierten Erledigung zurückgewiesen (BFG 30.5.2017, RV/4100812/2015; 11.11.2021, RV/4100270/2017). Die Beschwerde gegen den neuerlichen (ersten wirksamen) Bescheid vom 15.7.2022 wurde nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 1.9.2023 und Vorlageantrag vom 2.10.2023 am 28.11.2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die für 19.5.2025 anberaumte mündliche Verhandlung wurde wieder abberaumt, weil die Bf ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen hat. Stattdessen telefonierte der Richter am 24.6.2025 mit dem steuerlichen Vertreter der Bf und am 26.6.2025 mit dem für Unternehmensbewertungen zuständigen Fachbereichsmitarbeiter des Finanzamtes Österreich.
Weder sind bei der belangten Behörde noch Berechnungsunterlagen zur Überprüfung des Unternehmensbewertungsgutachtens vorhanden - es konnte nur auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen und diese erläutert werden - noch hat der steuerliche Vertreter weiterführende Unterlagen, um die Details des vorgelegten Gutachtens zu erklären.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf ist eine Publikums-KG, deren Betrieb (treuhändig für mehrere Treugeber-Kommanditisten gehaltene atypisch stille Beteiligung) ohne positiven Verkehrswert im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages in eine Kapitalgesellschaft eingelegt worden ist.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Insbesondere ergibt sich der fehlende positive Verkehrswert daraus, dass der Buchwert des Betriebes der Bf deutlich negativ war (-349.111,29 Euro, vgl die Einbringungsbilanz) und das vorgelegte Bewertungsgutachten die Bedenken der belangten Behörde bezüglich eines fehlenden positiven Verkehrswertes auch für das Bundesfinanzgericht nicht zerstreuen konnte.
Zum einen weichen die angesetzten Prognosewerte erheblich von den tatsächlichen Werten der Jahre nach der Einbringung ab, ohne dass seitens der Bf - trotz Vorhaltes durch die belangte Behörde - dazu stichhaltige Erklärungen abgegeben worden wären.
Zum anderen ist der Ansatz einer unendlichen Unternehmensdauer und damit einer ewigen Rente nach der Phase der (nicht zutreffenden) Detailprognose verfehlt, weil das Beteiligungsmodell ein Datum vorsieht, zu dem das Gesellschaftsverhältnis gekündigt werden kann, was wirtschaftlich denkende Investoren auch machen würden. Dieser Zeithorizont wurde seitens der belangten Behörde zugrunde gelegt.
Dem gegenüber wiegt der berechtigte Einwand der Bf, der Unternehmerlohn sei schon in den jährlichen Honorarnoten abgebildet, vernachlässigbar.
Da die tatsächlichen Werte der Folgejahre kumuliert ein negatives Geschäftsergebnis ausweisen, eine Unternehmensbewertung immer aus den erwartbaren künftigen Erträgen zustande kommt und seitens der Bf keine Erklärung für die massive Diskrepanz zwischen Soll- und Istwerten im Sinne unvorhersehbarer Ereignisse geliefert werden konnte, war - ausgehend vom negativen buchmäßigen Eigenkapital und den fehlenden hinreichenden Zukunftserträgen - von einem negativen Verkehrswert im Zeitpunkt der Einlage auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Anwendungsvoraussetzung des Art III UmgrStG ist unter anderem, dass das einzubringende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt, der im Zweifel durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen ist ( § 12 Abs 1 UmgrStG).
Aufgrund des negativen Buchwertes im Zeitpunkt der Einbringung konnte die belangte Behörde zurecht daran zweifeln, dass ein positiver Verkehrswert vorliegt. Der gutachterliche Nachweis misslang der Bf.
Mangels vorliegender tatbestandlicher Voraussetzungen war Art III UmgrStG nicht anwendbar, und es war nach allgemeinem Steuerrecht von einer Veräußerung auszugehen. Die nicht aufzufüllenden negativen Kapitalkonten der Mitunternehmer waren im Rahmen der Einlage ihrer Anteile in die übernehmende Kapitalgesellschaft einer entsprechenden Besteuerung zu unterziehen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich war die Streitfrage das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes. Diesen Wert in Würdigung der vorgelegten Beweismittel festzustellen, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage. Daher war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 8. Juli 2025