Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Mai 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 29. April 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025 zu entnehmen, die insoweit einen Spruch dieses Erkenntnisses bildet.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Am 15.11.2023 erging der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug € 5.801,00. Darüber hinaus enthält der Bescheid die Angabe, dass die bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet) € 8.853,00 betragen hat. Der Saldo dieser Beträge ergibt eine Abgabengutschrift von € 3.052,00.
2. Am 29.04.2024 wurde der Einkommensteuerbescheid 2022 vom 15.11.2023 aufgehoben und ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Aufforderung zum Nachweis von Werbungskosten nicht nachgekommen sei. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug € 8.867,00. Diesem Betrag wurde die bisher festgesetzte Einkommensteuer von € 5.801,00 (laut Bescheid vom 15.11.2023) gegenübergestellt und eine Abgabennachforderung von € 3.066,00 errechnet.
3. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 29.04.2024 wurde am 29.05.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben, eine Auflistung der Werbungskosten vorgenommen und Belege übermittelt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2025 wurde der Einkommensteuerbescheid 2022 vom 29.04.2024 abgeändert. Die Berücksichtigung von Werbungskosten im Betrag von € 5.768,34, von Spenden im Ausmaß von € 200,00 und des Kirchenbeitrages führte zu einem Einkommen von € ***2*** und einer Einkommensteuer von € 6.218,00. Letztgenanntem Betrag wurde die bisher vorgeschriebene Einkommensteuer von € 8.867,00 (laut Bescheid vom 29.04.2024) gegenübergestellt. Die Differenz führte zu einer Abgabengutschrift von € 2.649,00.
5. Am 20.02.2025 hat der Beschwerdeführer dem ***FA*** eine Eingabe mit der Bezeichnung "Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2022 bzw. Beschwerde" übermittelt und um Berücksichtigung einer (weiteren) Spende ersucht.
6. Aufgrund der angeführten Eingabe wurde am 12.03.2025 die Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2025 aufgehoben und eine neue Beschwerdevorentscheidung (Einkommensteuer 2022) erlassen. Das Einkommen wurde mit € ***1***, die Einkommensteuer mit € 6.186,00 festgesetzt. Der Saldo zur bisher festgesetzten Einkommensteuer (€ 6.218,00 laut BVE vom 04.02.2025) ergab eine Gutschrift von € 32,00.
7. Am 10.04.2025 wurde vom Beschwerdeführer eine (weitere) Eingabe mit dem Betreff "Einkommensteuerbescheid vom 12.03.2025" mittels Finanzonline übermittelt. Vorgebracht wurde, beim Vergleich der Einkommensteuerbescheide vom 04.02.2025 und vom 12.03.2025 ergebe sich, dass die Abgabenbehörde in beiden Bescheiden Werbungskosten von insgesamt € 5.768,34 anerkannt habe. Auch sei das Einkommen des Beschwerdeführers in nahezu gleicher Höhe festgestellt worden. Dennoch sei ihm die Abgabengutschrift von € 2.649,00 gestrichen worden. Nicht ersichtlich sei, warum dies bei gleichbleibenden Parametern möglich sei, weshalb die Überprüfung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides vom 12.03.2025 beantragt werde. Zudem werde die Anerkennung der Gutschrift laut Bescheid vom 04.02.2025 und deren Überweisung auf das Abgabenkonto beantragt.
8. In der Eingabe vom 12.12.2025 wurde die nach Meinung des Beschwerdeführers richtige Abgabengutschrift mit € 2.635,00 bekanntgegeben und rechnerisch dargestellt (€ 6.186,00 - € 8.853,00 = € 2.667.00 - € 32,00 = € 2.635,00). Darüber hinaus wurde ausgeführt, sollte die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer die ihm noch zustehende Gutschrift von € 2.635,00 überweisen, sei der Vorlageantrag als gegenstandslos zu betrachten.
9. Im Vorlagebericht vom 12.01.2026 hat die Abgabenbehörde den Verlauf des Beschwerdeverfahrens dargestellt. Ferner wurde ausgeführt, das Finanzamt habe sämtliche Gutschriften auf dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben. Diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen.
II. Rechtslage und Erwägungen:
1. Gemäß § 93 BAO gehört ua der Spruch zu den Erfordernissen eines Bescheides. Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben.
2. § 198 BAO lautet wie folgt:
"(1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit."
Zu den Spruchbestandteilen von Abgabenbescheiden gehören Art und Höhe der Abgaben, Zeitpunkt der Fälligkeit und die Bemessungsgrundlagen. Die Höhe der Abgabe ist die Angabe des Ausmaßes des Abgabenanspruches (und nicht nur die Angabe der Differenz zum Vorsoll, VwGH 20.4.1995, 92/13/0130). Die Bemessungsgrundlage ist bei der veranlagten Einkommensteuer das Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) sowie für den Verlustvortrag die Höhe des Verlustes (vgl. zB. VwGH 25.11.2015, 2012/15/0039).
Die Worte "bisher war vorgeschrieben " oder "... ergibt sich eine Nachforderung" eines Bescheidteiles lassen erkennen, dass diese Teile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Der Aussage über das Vorsoll und die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe kommt jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird. Dieser Teil der Bescheide bringt in einem solchen Fall keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck. Im Übrigen erwähnt auch § 198 Abs. 2 BAO das "Vorsoll" nicht (VwGH vom 24.9.2002, 2001/14/0203).
Nichts anderes kann im Beschwerdefall gelten. Auch in den gegenständlichen Bescheiden wurden die Worte "bisher war vorgeschrieben" verwendet und Berechnungen von Abgabennachforderungen/Abgabengutschriften in Höhe der Differenz zwischen der neu festgesetzten Abgabenschuld und der bisher vorgeschriebenen Steuer vorgenommen. Die jeweiligen Berechnungen dienen der Information des Abgabepflichtigen. Diese Angaben finden im § 198 Abs. 2 BAO keine Erwähnung.
Nur der Spruch eines Bescheids ist der Rechtskraft fähig, daher kann nur der Spruch (Teile des Spruchs) Anfechtungsgegenstand sein (zB VwGH 16.12.2010, 2007/15/0257). Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025 wurde materiell-rechtlich nicht bekämpft. Im Vorlageantrag vom 10.04.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei die Abgabengutschrift von € 2.649,00 (laut Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2025) aberkannt worden. Diese Ansicht ist unzutreffend; in den jeweiligen Bescheiden der Abgabenbehörde erfolgt nämlich eine Gegenüberstellung des bisher vorgeschriebenen Abgabenbetrages (laut letztem Abgabenbescheid) mit dem neu festgesetzten Steuerbetrag. Zudem bekämpft der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen Informationen des Finanzamtes, die nicht rechtskraftfähig sind. Eine Bescheidänderung kann damit nicht bewirkt werden.
Auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hat der Bf in seiner Eingabe vom 05.03.2026 keine materiell rechtlichen Einwendungen erhoben; die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung wurde nicht bekämpft. Wiederum wurde ausgeführt, die Abgabengutschrift in Höhe von € 2.649,00 sei im Bescheid vom 12.03.2025 gänzlich unberücksichtigt geblieben. Aus diesem Grund habe er dagegen Beschwerde erhoben, die vollinhaltlich aufrecht bleibe. Dieses Vorbringen ist - wie bereits dargelegt - weder zutreffend, noch kann es zu einer Abänderung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025 führen. Die Bemessungsgrundlage und Höhe der festgesetzten Abgabe waren daher gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025 (Einkommen 2022: ***1***, Einkommensteuer 2022: € 6.186,00) nicht zu ändern. Über Rückzahlungen (allfälliger) Guthaben auf dem Abgabenkonto wird in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Abgabenbescheid nicht abgesprochen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
III. Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben.
Innsbruck, am 12. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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