IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ke steuerberatungsgmbh, Alpenstraße 54 Tür Top 6, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 10. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nun Finanzamt Österreich) vom 5. Juni 2019 betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2019, Steuernummer ***BfStNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 4. Juni 2019 hat die ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) elektronisch folgenden Antrag gestellt:
"Mit Bescheiden vom 29.5.2019 wurden als Folgen einer Selbstanzeige und Außenprüfung die Umsatzsteuern für die vier UVA-Zeiträume neu festgesetzt. Gegen diese Bescheide wird auch keine Beschwerde erhoben. Die Neufestsetzungen sind die Folge eines steuerunehrlichen Verhaltens der früheren Geschäftsführerin (siehe auch AP-Bericht). Die aus der UVA 10-12/2018 resultierende Nachzahlung wurde bereits zu 100% beglichen, die Nachzahlungen für die restlichen drei UVA-Zeiträume zu je 50%. Um der Gesellschaft unter der neuen Geschäftsführung die Gelegenheit zu geben, die entsprechende Liquidität wieder aus dem operativen Geschäft aufzubauen, wird die Stundung der restlichen Steuerschuld beantragt. Die sofortige Bezahlung der Steuer zu 100% wäre für die Gesellschaft mit erheblichen Härten verbunden. Die Einbringlichkeit der Abgaben wird durch das Entgegenkommen des Finanzamtes nicht gefährdet, weil die Muttergesellschaft einspringen würde."
Beantragt wurde die Stundung bis 1. Juni 2020.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2019 hat die Abgabenbehörde den Antrag abgewiesen, weil ihr die Einbringlichkeit durch eine Stundung des Rückstands für die Dauer eines Jahres gefährdet schien.
Dagegen hat die Bf am 10. Juli 2019 Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Stundung bis zum 1. Juni 2020, in eventu bis zum 1. Dezember 2019 zu gewähren.
Das Finanzamt hat diese Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. August 2019 als unbegründet abgewiesen.
Am 13. September 2019 hat die Bf beantragt, ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Laut Mitteilung der belangten Behörde vom 21. Juli 2021 sind die Abgabenschulden der Bf von ihr entrichtet worden. Ein Auszug aus dem Abgabenkonto wurde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Nach § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, u.a. den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung), wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in hier nicht bedeutsamen Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Dabei hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu Grunde zu legen ist (vgl etwa VwGH 24.9.2003, 2000/13/0185).
Eine durch Bescheid - auch durch das Verwaltungsgericht in einem Erkenntnis - gewährte Stundung wirkt ex nunc. Nach Verstreichen des Termins (1. Juni 2020), bis zu welchem die Bf die Stundung begehrt hatte, kann diese von der Bf begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend) gewährt werden (vgl VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149). Die Bf könnte durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides insoweit keine andere Rechtsstellung erlangen, als sie derzeit innehat.
Nach der Judikatur ist die Bewilligung von Zahlungserleichterungen für bereits entrichtete Abgaben ausgeschlossen; dies gelte auch für meritorische Erledigungen von Rechtsmitteln über Bescheide, die Zahlungserleichterungsansuchen abweisen (abweisende Entscheidung, wenn im Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung die Abgaben bereits entrichtet sind, VwGH 3.6.1992, 91/13/0127).
Aus den genannten Gründen war die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Diese Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Salzburg, am 13. Februar 2025