Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 24. April 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 14. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 16.2.2025 reichte die Beschwerdeführerin die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 elektronisch beim Finanzamt ein, und machte darin - offensichtlich aufgrund der Verwechslung der Kennzahlen 718 und 916 - ein Pendlerpauschale in Höhe von 31 € und einen Pendlereuro von 372 € geltend.
Mit Vorhalt vom 17.2.2025 ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin um Übermittlung eines Ausdruckes aus dem Pendlerrechner.
Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 18.2.2025 nach. In dieser Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro wurden das Pendlerpauschale mit 372 € und der Pendlereuro mit 8 € ermittelt.
Mit Bescheid vom 14.4.2025 erging der Einkommensteuerbescheid 2024. Dabei ergab die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 eine Nachforderung in Höhe von 70 €.
Im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer auf der ersten Seite dieses Bescheides wurden sowohl das Pendlerpauschale als auch der Pendlereuro berücksichtigt:
[...]
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 24.4.2025, in der bisher "vergessene" Kosten für einen Krankenhausaufenthalt im Jahr 2022 in Höhe von 500 € (bezahlt am 22.12.2022) und 309,10 € (bezahlt per Überweisung am 30.12.2022) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.5.2025 ab. Da die Ausgaben im Jahr 2022 geleistet worden wären, könnten diese Aufwendungen nicht für das Jahr 2024 geltend gemacht werden (§ 19 EStG 1988).
Im Vorlageantrag vom 10.5.2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie verstehe nicht, warum sie diese Kosten nicht mehr geltend machen könne. Sie habe (offenbar im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung für 2022) nicht gewusst, dass sie diese Kosten in der Steuererklärung (2022) geltend machen könne. Sie verstehe auch nicht, warum das kleine Pendlerpauschale "auch nicht" gehe. Dazu wurde neuerlich ein Ausdruck des Pendlerrechners übermittelt, in dem das Pendlerpauschale mit 372 € und der Pendlereuro mit 8 € ermittelt worden waren.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes vom 12.6.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin am 16.7.2025 nochmals einen Ausdruck des Pendlerrechners.
Am 4.9.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben. Die geltend gemachten Krankheitskosten hätten im Veranlagungsjahr 2022 geltend gemacht werden müssen, Pendlerpauschale und Pendlereuro seinen im angefochtenen Bescheid ohnehin berücksichtigt worden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten.
Pendlerpauschale und Pendlereuro wurden im angefochtenen Bescheid berücksichtigt (siehe dazu die Hervorhebungen im oben angeführten Screenshot). Die geltend gemachten Krankheitskosten für den Krankenhausaufenthalt im Jahr 2022 wurden im Jahr 2022 bezahlt.
Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Die Kosten für den Krankenhausaufenthalt im Jahr 2022 wurden am 22.12.2022 (500 €) und 30.12.2022 (309,10 €) geleistet, und hätten daher im Veranlagungsverfahren für das Jahr 2022 geltend gemacht werden müssen (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 vom 16.2.2023, Einkommensteuerbescheid 2022 vom 16.2.2023). Die Berücksichtigung der Kosten kann nicht im Veranlagungsjahr 2024 "nachgeholt" werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung für das Jahr 2022 nicht gewusst hatte, dass Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Abgesehen davon hätte selbst die Berücksichtigung dieser Kosten zu keiner anderen Einkommensteuer für das Jahr 2024 geführt, da sie weit unter dem Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 (3.375,66 €) lagen.
Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden im angefochtenen Bescheid ohnehin berücksichtigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die zeitliche Zuordnung der geltend gemachten Krankheitskosten gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 keine solche Rechtsfrage aufwarf, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Linz, am 4. Februar 2026
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