Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Mit Bescheid vom 25.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 ein Lohnsteuerfreibetrag von monatlich 343,53 EUR für das Jahr 2024 (Jahresbetrag: EUR 4.122,37) zuerkannt.
2. Am 08.04.2025 brachte die Bf. den Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) 2024 vom 08.04.2025 postalisch beim Finanzamt ein. Sie beantragte dabei die Gewährung von außergewöhnlichen Belastungen wegen Behinderung in der Höhe von 2.097,10 Euro sowie den Pauschbetrag für Diätverpflegung (Magen). Es erfolgte eine Veranlagung, die aufgrund def im Jahreslohnzettel des Arbeitgebers berücksichtigen Freibetrages mit Bescheid vom 13.05.2025 zu einer Nachforderung in Höhe von 723,00 Euro führte.
3. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 vom 13.05.2025 wurde am 05.06.2025 fristgerecht via Briefkasteneinwurf die Bescheidbeschwerde vom 05.06.2025 eingebracht. Begründend führte die Bf. aus, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 nicht vorliegen würden, sodass es sich um eine Antragsveranlagung gem. § 41 Abs. 2 handeln würde. Die Bf. zog im Zuge der Beschwerde den Antrag auf Veranlagung zurück und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides.
4. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2025 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 Steuerpflichtige zu veranlagen seien, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind und ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 oder ein Freibetrag gemäß § 103 Abs. 1a bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde. Gemäß dem übermittelten Jahreslohnzettel des Magistrat ***1*** (Beamte im Ruhestand) sei im betreffenden Veranlagungsjahr 2024 ein Freibetrag gemäß § 63 oder § 103 Abs 1a in der Höhe von 4.122,36 EUR bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden. Daher sei der Tatbestand zur Pflichtveranlagung erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.
5. Dagegen brachte die Bf. am 09.07.2025 rechtzeitig eine als Vorlageantrag zu wertende Eingabe ein und gab dazu weiters an, dass der Freibetragsbescheid in Zukunft gelöscht werden möge.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 19.03.2026 zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde mit folgender Stellungnahme:
"Sind nach § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs 1 EStG bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.
Ein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung kann im Beschwerdewege zurückgezogen werden, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat (vgl. Doralt, EStG, § 41 Tz 11). Die Zurückziehung des Antrags kann jedoch nur unter der Voraussetzung, dass nicht ein Fall der Pflichtveranlagung vorliegt, zur Beseitigung des angefochtenen Bescheides führen.
Wurde ein Freibetrag im Lohnzettel berücksichtigt, dann ist eine Veranlagung von Amts wegen (sog. Pflichtveranlagung) durchzuführen. Eines Antrages des Steuerpflichtigen bedarf es in diesen Fällen nicht. Ist gemäß § 41 Abs 1 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, jener auf Antrag des Steuerpflichtigen nach Abs 2 des § 41 EStG, kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorliegen.
Im vorliegenden Fall ist der Freibetragsbescheid unbestritten bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden. Es liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs. 1 Z 4 EstG 1988 vor, der Antrag auf Veranlagung kann nicht zurückgezogen werden und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 wurde kein Freibetragsbescheid beantragt."
Die Bf. erzielte im Jahr 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Mit Freibetragsbescheid 2024 vom 25.05.2023 wurde der Bf. gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 ein Lohnsteuerfreibetrag von monatlich 343,53 EUR (Jahresfreibetrag: 4.122,37 EUR) betreffend das Jahr 2024 zuerkannt. Die diesbezügliche Mitteilung an den Arbeitgeber hatte die Bf. bei ihrem Arbeitgeber eingereicht und es wurde in der Folge der Freibetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer für das Jahr 2024 vom Arbeitgeber in voller Höhe berücksichtigt. Mit 08.04.2025 brachte die Bf. den Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) 2024 vom 08.04.2025 beim Finanzamt ein und zog diesen im Zuge der Bescheidbeschwerde vom 13.05.2025 gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 vom 05.06.2025, welcher eine Nachforderung ergab, zurück.
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben der Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde. Weiters erhob das Bundesfinanzgericht Beweis durch Einsicht in die Applikation "Jahresveranlagung Privat" der Finanzverwaltung, wodurch anhand des übermittelten Jahreslohnzettels eine Berücksichtigung eines Lohnsteuerfreibetrages von monatlich 343,53 EUR (Jahresfreibetrag: 4.122,37 EUR) für das Jahr 2024 (somit in der Höhe laut Freibetragsbescheid 2024) durch den Arbeitgeber der Bf. dokumentiert ist.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2024 zu veranlagen, wenn ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 oder ein Freibetrag gemäß § 103 Abs. 1a bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.
Gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 hat das Finanzamt für die Berücksichtigung bestimmter Ausgaben beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen. Der Arbeitgeber hat gemäß § 64 Abs. 1 EStG 1988 den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen.
Strittig ist, ob ein Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des § 41 EStG 1988 vorliegt oder ob die Bf. den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2024 trotz des Ergebnisses einer Nachforderung zurückziehen kann.
Der Freibetragsbescheid enthält die Höhe bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnlicher Belastungen und ermöglicht dem Arbeitgeber, bereits anlässlich des Lohnsteuerabzuges die entsprechenden Abzugsposten zu berücksichtigen. Der Freibetragsbescheid ersetzt insoweit und vorläufig die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Dienstnehmers, für die ansonsten ein Veranlagungsverfahren erforderlich wäre (UFS 04.12.2012, RV/1348-L/12).
Entsprechen die im Freibetragsbescheid berücksichtigten Beträge nicht den tatsächlichen Verhältnissen (was im gegenständlichen Fall unstrittig vorlag und im Übrigen auch im Vorlageantrag vom Bf. nicht bekämpft wurde) und wurde Lohnsteuer deswegen unrichtig berechnet, dann hat eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu erfolgen: Mit § 41 Abs. 1 EStG 1988 werden die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen (Pflichtveranlagung) festgelegt, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Sind die Voraussetzungen nach § 41 leg. cit. gegeben, so wird ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug - soweit nicht einer der in Abs. 4 leg. cit. genannten Ausnahmefälle vorliegt - bei der Veranlagung korrigiert (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320). Ein solcher Fall der Pflichtveranlagung liegt nach § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vor, wenn ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde (BFG 02.05.2018, RV/7101764/2018; UFS 02.01.2009, RV/0250-G/08).
Da nach dem festgestellten Sachverhalt bei der Lohnverrechnung für das Jahr 2024 auf Basis des Freibetragsbescheides 2024 vom 25.05.2023 ein Freibetrag gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 4.122,37 Euro (somit in voller Höhe laut Freibetragsbescheid) berücksichtigt worden ist, hatte eine Veranlagung zwingend zu erfolgen. Das Beschwerdebegehren, den Antrag auf Veranlagung der Einkommensteuer 2024 zurückzuziehen und eine Veranlagung in der Folge nicht vorzunehmen, war daher aufgrund der gegebenen Pflichtveranlagung, ohne welche es zu einer der Höhe nach falschen (zu niedrigen) Steuerbelastung kommen würde, abzuweisen. Eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Veranlagung kommt in diesen Fällen daher nicht in Betracht.
Da keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall stützt sich die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und den klaren Gesetzeswortlaut des § 41 EStG 1988. Es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Eine (ordentliche) Revision ist somit nicht zulässig.
Linz, am 20. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden