Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger über den Antrag vom 09.07.2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Gebührenbescheid und den Gebührenerhöhungsbescheid vom 28.03.2025 des Finanzamtes Österreich, Steuernummer ***1***, ErfNr. ***2*** beschlossen:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheiden vom 28.03.2025 wurden dem Antragsteller Gebühr und Gebührenerhöhung von € 240,00 und € 120,00 betreffend einer Eingabe beim VfGH ("Gebühr zur Beschwerde vom 24.9.2024 (Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss vom 3.10.2024) eingebracht beim Verfassungsgerichtshof Wien zu GZ E 3703/2024" ) vorgeschrieben. Mit am 14.05.2025 eingebrachter Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit eingewendet. Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2025 infolge vermeintlicher Verspätung der Frist zurück. Mit 09.07.2025 beantragte ***Bf1*** Verfahrenshilfe. Im Zuge des Mängelbehebungsverfahrens vom 10.07.2025 legte der Antragsteller fristgerecht das Vermögensbekenntnis sowie diverse Unterlagen (Pachtvertag, Feststellungsbescheid 1.1.2014) vor.
Im Zuge des Aktenanforderungsverfahrens teilte das FA mit, dass die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen hätte werden dürfen, da ein Nachweis über die Zustellung fehle. Weiters führte das FA aus, dass die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde vom 24.09.2024 nicht gebührenpflichtig sei, da sie sich gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichtes ***3*** richte und nicht auf die Einleitung eines im § 15 Abs. 1 VfGG genannten Verfahrens gerichtet sei. Der VfGH habe die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Das FA hob mit Bescheid vom 19.09.2025 die Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2025 gemäß § 299 BAO auf. Gleichzeitig wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2025 der Beschwerde gegen den Gebührenbescheid und Erhöhungsbescheid stattgegeben. Begründet wurde die Stattgabe damit, dass § 17a VfGG eine Eingabengebühr nur für Anträge vorsehe, die darauf gerichtet seien, ein Verfahren nach Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten. Die Beschwerde des Bf. falle nicht darunter und sei daher nicht gebührenpflichtig. Der Gebührenbescheid und der Erhöhungsbescheid vom 28.03.2025 seien daher aufzuheben.
Erwägungen:
Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.
Ein nach Erledigung der Beschwerde gestellter Verfahrenshilfeantrag ist als unzulässig zurückzuweisen (BFG 11.9.2017, VH/7100040/2017; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 292 Rz 19). Nach BFG 25.2.2020, VH/3200001/2019, ist der Antrag auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein Beschwerdeverfahren nicht mehr anhängig ist (Ritz/Koran, BAO7 § 292 BAO Rz 3).
Das vom Antragsteller bezeichnete Beschwerdeverfahren betreffend Gebühren- und Erhöhungsbescheid wurde stattgebend mit Bescheid vom 19.09.2025 erledigt. Somit geht der Antrag auf Verfahrenshilfe für das bereits beendete Beschwerdeverfahren ins Leere und war als unzulässig zurückzuweisen (BFG vom 11.09.2017, VH/7100040/2017 s.o.).
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 24. September 2025
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