IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Oktober 2023 betreffend Rückforderung von für den Zeitraum November 2022 bis September 2023 bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***Bf1-StNr*** (SVNR ***Bf1-SVNR***), zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche Bescheid (vom 30. Oktober 2023) wurde vom Finanzamt erlassen wie folgt:
Rückforderungsbescheid Einzahlung - Familienbeihilfe (FB) - Kinderabsetzbetrag (KG) für die Kinder Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum (Nachname wie Bf.) H… …10 98 FB Nov. 2022 - Sep. 2023 KG Nov. 2022 - Sep. 2023 (Nachname wie Bf.) L… … … 02 FB Nov. 2022 - Sep. 2023 (Nachname wie Bf.) P… … … 02 FB Nov. 2022 - Sep. 2023 Der Rückforderungsbetrag beträgt Art der Beihilfe Summe in € FB € 2.340,30 KG € 673,00 Rückforderungsbetrag gesamt: € 3.013,30 Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. … Begründung: Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu: • Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet • Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung • Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender • Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Zu (Nachname wie Bf.) L…: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Zu (Nachname wie Bf.) P…: [Geschwisterstaffel wie oben]
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob Beschwerde wie folgt: 1) Die Familienbeihilfe für *Tochter* wurde 2x vom Finanzamt über das vollendete 24. Lebensjahr verlängert (Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 6.5.2021 und 28.3.2023). Mit dem Schreiben vom 30.10.2023 wurden diese Verlängerungen aufgehoben. Ein anderer Sachbearbeiter hat die Angelegenheit offensichtlich anders eingeschätzt. 2) Nach einem Telefonat mit einem für Familienbeihilfe zuständigen Mitarbeiter wurde mir mitgeteilt, dass die Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2020 in den Akten nicht aufscheint und das der Grund für die Aberkennung ist. Nach seiner Aussage ist das SS20 die Grundlage für die Anerkennung der Toleranzzeit aufgrund der Corona-Pandemie. Diese Inskriptionsbestätigung liegt als Anlage diesem Schreiben bei. Damit sollte der Grund für die Aberkennung widerlegt sein. 3) Generell handelt es sich bei einer zweifachen Verlängerung wegen eines offensichtlichen Grundes - vollendetes 24. Lebensjahr - eindeutig um einen Fehler des Finanzamts. Meinerseits kann ich kein Verschulden erkennen. Bei der Umsetzung der Corona- Sonderregelungen muss ich mich auf das Finanzamt verlassen können. Allein schon aus diesem Grund sollte der Rückforderungsbescheid aufgehoben werden. Ich fordere daher die Aufhebung des Rückforderungsbescheids vom 30.10.2023 und die umgehende Rücküberweisung des zurückgeforderten Betrages von 3013,30€. Falls noch weitere Dokumente fehlen, erwarte ich, dass ich darüber schriftlich informiert werde, um diese Dokumente ggf. nachreichen zu können. Beilagen: - Inskriptionsbestätigung *Tochter* (Nachname wie Bf,) Sommersemester 2020 - Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 28.9.2020, 6.5.2021, 28.3.2023
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung: Ihre Tochter *Tochter* war im Wintersemester 2019/20 im Studium Technische Mathematik bis einschließlich 06.03.2020 gemeldet. In diesem Semester hat *Tochter* keine Prüfungen abgelegt und wie Sie selbst in Ihrem Ergänzungsersuchen vom 15.03.2020 ausführen, musste *Tochter* am 27.10.2019 mit dem Notarzt ins Krankenhaus gebracht werden, seither konnte sie die Universität nicht mehr besuchen. Im Sommersemester 2020 war *Tochter* somit nur bis 06.03.2020 in Technischer Mathematik gemeldet (Ende der Abmeldefrist für Wintersemester ist der 30.04.) und daher in keinem aufrechten Studium gemeldet. Mit Wintersemester 2020/21 hat sich *Tochter* zum FH Bachelorstudiengang Kommunikation, Wissen, Medien angemeldet und dieses mit 10.07.2023 erfolgreich abgeschlossen. Seit 01.09.2023 ist Ihre Tochter im Masterstudiengang Interactive Media gemeldet. Wird ein Bachelorstudium mit einem Master- oder Doktorratsstudium fortgeführt, werden alle Ausbildungsstufen als Studienabschnitte eines Gesamtstudiums gewertet. Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise. Ihre Tochter hat mit dem FH Bachelorstudiengang Kommunikation, Wissen, Medien im Wintersemester 2020 begonnen. Ein aufrechtes Studium im Sommersemester 2020 war nicht gegeben. *Tochter* hat sich mit 06.03.2020 vom Studium Technische Mathematik abgemeldet und konnte seitens des Finanzamtes kein ernsthafter und zielstrebiger Fortgang dieses Studium erkannt werden. Vielmehr hat *Tochter* mit dem Studiengang Kommunikation, Wissen, Medien ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen erkennen lassen, da sie dieses in der gesetzlichen Studienzeit abgeschlossen hat und im unmittelbaren Anschluss den Masterstudiengang Interactive Media begann, wo sie im 1.Semester bereits 25 ECTS an positiven Prüfungen ablegte. Eine COVID bedingte Beeinträchtigung in der Ausbildung an der Fachhochschule ist daher für das Finanzamt nicht ersichtlich. Es war somit, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Der Vorlageantrag wurde erhoben wie folgt: In der Beschwerdevorentscheidung wird als Begründung für die Ablehnung des Einspruchs angeführt, dass meine Tochter *Tochter* (Nachname wie Bf.) nur bis einschließlich 6.3.2020 im Studium Technische Mathematik gemeldet war. Das ist falsch. *Tochter* hat sich am 6.3.2020 lediglich vom Studium Informatik abgemeldet. Sie war bis 13.8.2020 im Studium Technische Mathematik gemeldet - siehe beiliegendes Studienblatt. Daher ist die Aussage in der Beschwerdevorentscheidung "... daher in keinem aufrechten Studium gemeldet" falsch und *Tochter* war somit im "Corona-Toleranzsemester" regulär inskribiert. Es ist richtig, dass sie im Studium Technische Mathematik keine Prüfungen abgelegt hat. Das war dem Finanzamt immer bekannt. Trotzdem wurde die Familienbeihilfe 2 Mal über den 24. Geburtstag hinaus verlängert. Generell sollte man Zuverlässigkeit und Rechtssicherheit bei der Verlängerung der Familienbeihilfe erwarten können. Ansonsten gelten für mich nach wie vor die Ausführungen des Einspruchs vom 20.11.2023.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Strittig ist, ob die Familienbeihilfe über das vollendete 24. Lebensjahr ab 11/2022 bis 09/2023 zusteht, (Corona-Verlängerung) wenn das Studium erst nach dem Covid-SoSe2020, nämlich im WS 2020/21 begonnen wurde. Die Beschwerdeführerin bezog für ihr Kind *Tochter*, geboren 10/1998 die Familienbeihilfe zunächst bis 03/2021 (Mitteilung vom 28.09.2020). Es erging ein Anspruchsüberprüfungsschreiben (AÜS) und wurde dieses am 22.03.2021 beantwortet. Das Kind studierte ab WS 2020/21 an der FH Oberösterreich das Bachelorstudium Kommunikation / Wissen / Medien. Die Familienbeihilfe wurde bis 02/2023 verlängert (Mitteilung 06.05.2021). Dies obwohl *Tochter* das 24. Lebensjahr bereits 10/2022 vollendet. Am 07.02.2023 erging ein AÜS betreffend **Tochter** Studienerfolg. Am 03.03.2023 kam die Antwort: Im WS 2021/22 hat das Kind 2 ECTS erreicht, im SoSe 2022 24 ECTS und im WS 2022/23 hat *Tochter* 6 ECTS erreicht. Am 24.04.2023 wurde die Bestätigung fürs WS 2022/23 vorgelegt und wurden 23 ECTS erreicht. Am 28.03.2023 wurde die Familienbeihilfe verlängert (Mitteilung 28.03.2023) bis 09/2023. Am 29.08.2023 erging ein AÜS und langte die Antwort am 25.09.2023 ein. Es wurde das Studienbuchblatt für den Zeitraum 01.10.2020 bis 10.07.2023 vorgelegt und war ersichtlich, dass der Abschluss des Bachelorstudiums Kommunikation / Wissen /Medien am 10.07.2023 erfolgt war. Weiters wurde mitgeteilt, dass ab WS 2023/24 das Master-Studium Interactive Media begonnen wird. Als Nachweis wurden für das SoSe 2023 ein Erfolgsnachweis von 28 ECTS (plus die 6 ECTS des WS 2022/23) vorgelegt. Am 30.10.2023 erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe ab 11/2022 bis 09/2023, da das Finanzamt erkannte, dass das Kind *Tochter* das 24. Lebensjahr bereits im Oktober 2022 vollendet hatte und daher danach kein Anspruch mehr auf die Familienbeihilfe bestanden hatte. Die Zustellung des Bescheides erfolgte über Finanzonline (FON) in die Databox der Beschwerdeführerin. Am 30.10.2023 wurde die Familienbeihilfe für *Tochter* mit 10/2022 eingestellt (Mitteilung 30.10.2023). Am 24.11.2023 langte die Beschwerde, verfasst am 20.11.2023, gegen den Bescheid ein. Am 07.03.2024 erging die BVE und wurde über FON in die Databox am 08.03.2024 zugestellt. Am 02.04.2024 langte der Vorlageantrag ein. Die BF begründet: "In der Beschwerdevorentscheidung wird als Begründung für die Ablehnung des Einspruchs angeführt, dass meine Tochter *Tochter* … nur bis einschließlich 6.3.2020 im Studium Technische Mathematik gemeldet war. Das ist falsch. *Tochter* hat sich am 6.3.2020 lediglich vom Studium Informatik abgemeldet. Sie war bis 13.8.2020 im Studium Technische Mathematik gemeldet - siehe beiliegendes Studienblatt. Daher ist die Aussage in der Beschwerdevorentscheidung " .. daher in keinem aufrechten Studium gemeldet" falsch und *Tochter* war somit im "Corona-Toleranzsemester" regulär inskribiert. Es ist richtig, dass sie im Studium Technische Mathematik keine Prüfungen abgelegt hat. Das war dem Finanzamt immer bekannt. Trotzdem wurde die Familienbeihilfe 2 Mal über den 24. Geburtstag hinaus verlängert. Generell sollte man Zuverlässigkeit und Rechtssicherheit bei der Verlängerung der Familienbeihilfe erwarten können. Ansonsten gelten für mich nach wie vor die Ausführungen des Einspruchs vom 20.11.2023." Beigelegt war ein Studienblatt in dem ersichtlich war, dass *Tochter* im WS 2019/2020 zwei Studien begonnen hat: UK 033201 Bachelor Technische Mathematik (Status 19.8.2029 [gemeint: 2019] bis 13.08.2020) und UK 033521 Bachelor Informatik (Status 19.08.2020 [gemeint 2019] bis 06.03.2020). Aus den Angaben der BF und aus den dem FAÖ übermittelten Studiendaten ist ersichtlich, dass keinerlei Prüfungen in beiden Studien abgelegt wurden, weder im WS 19/20 noch im SoSe 2020. Ausbildung und Studiendaten: 28.06.2019 Reifeprüfung BRG für Berufstätige WS 2019/20: Studium Technische Mathematik bis einschließlich 06.03.2020 gemeldet. WS 2019/20: Studium Informatik. In diesem Semester hat *Tochter* keine Prüfungen abgelegt (Ergänzungsersuchen vom 15.03.2020: *Tochter* musste am 27.10.2019 mit dem Notarzt ins Krankenhaus gebracht werden, seither konnte sie die Universität nicht mehr besuchen.) SoSe 2020 (Covid-Semester): *Tochter* war nur bis 06.03.2020 in Technischer Mathematik gemeldet (Ende der Abmeldefrist für Wintersemester ist der 30.04.) und daneben noch in Informatik, im SoSe 2020: keinerlei Prüfungen und Abbruch beider Studien. WS 2020/21: Beginn des FH Bachelorstudiengang Kommunikation, Wissen, Medien. Mit 10.07.2023 erfolgreich den Bachelor abgeschlossen Ab 01.09.2023 Masterstudiengang Interactive Media. Familienbeihilfenbezug: Ab Geburt bis ursprünglich 09/2023 nunmehr bis 10/2022 (Vollendung 24. Lebensjahr). Beweismittel: Gesamter vorgelegter Akt Stellungnahme: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 2 FLAG grundsätzlich nur bis zum vollendeten 24. Lebensjahr eines Kindes. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat sie nach § 26 FLAG zurückzuzahlen. Zum Vorbringen im Vorlageantrag wird mitgeteilt: Nach dieser Bestimmung musste das FAÖ die Familienbeihilfe zurückfordern, da der Bezug zu Unrecht erfolgte, und zwar unabhängig vom Verschulden, und dass das FAÖ fälschlich die Familienbeihilfe zuvor über das 24. Lebensjahr von 11/2022 bis 09/2023 gewährt hatte. Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise. Diese Bestimmungen verlangen daher für eine Verlängerung über die Altersgrenze, dass es zu einer Beeinträchtigung des Studiums infolge der Covid-19-Krise gekommen ist. Dabei war das SoSe 2020 das kritische Covid-19-Semester. *Tochter* hat sich mit 06.03.2020 vom Studium Technische Mathematik abgemeldet. Bis August 2020 war noch eine Status-Meldung des Studiums Informatik an der Uni gegeben. Jedoch wurde das Studium nicht betrieben und keine Prüfungen abgelegt. Ein tatsächliches Betreiben eines Studiums lag daher weder im WS 2019 noch im SoSe 2020 vor. Das Kind hat erst nach dem SoSe 2020, nämlich im Wintersemester 2020 mit dem FH Bachelorstudiengang Kommunikation, Wissen, Medien begonnen. Erst im WS 2020/21 hat *Tochter* ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen erkennen lassen, da sie dieses Studium in der gesetzlichen Studienzeit abgeschlossen hat und im unmittelbaren Anschluss den Masterstudiengang Interactive Media begann, wo sie im 1.Semester bereits 25 ECTS an positiven Prüfungen ablegte. Eine Covid-Verlängerung über das 24. LJ setzt voraus, dass das Studium, das im Covid-Semester 2020 betrieben wurde und danach weiter fortgesetzt wurde, durch die Covid-Krise beeinträchtigt war. Da beide Studien des SoSe 2020 (Technische Mathematik und Informatik) abgebrochen wurden, kann keine Verlängerung erfolgen. Relevant für eine etwaige Verlängerung wäre daher, ob das im WS 2020 begonnene Studium eine Beeinträchtigung durch Covid erfahren hat und deswegen nicht innerhalb der Altersgrenze beendet werden konnte. Eine COVID bedingte Beeinträchtigung in der Ausbildung an der Fachhochschule ab WS 2020/21 ist für das Finanzamt aufgrund des Studienerfolges nicht ersichtlich und nicht vorgebracht worden. Deshalb erfolgte die Rückforderung nach dem 24. LJ zu Recht. Die Abgabenbehörde beantragt die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf. war - im Bachelorstudium Technische Mathematik in den Semestern 2019W und 2020S gemeldet, Zulassungsstatus: Beginn 19.08.2019 Ende 13.08.2020 - im Bachelorstudium Informatik im Semester 2019W gemeldet, Zulassungsstatus: Beginn 19.08.2019 Ende 06.03.2020 (vorgelegtes STUDIENBLATT UND STUDIENZEITBESTÄTIGUNG für das Sommersemester 2020).
Im Wintersemester 2019/20 legte die Tochter der Bf. keine Prüfungen ab (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag und Beschwerdevorlage).
Im Sommersemester 2020 legte die Tochter der Bf. wiederum keinerlei Prüfungen ab.
Das Zulassungsende des Bachelorstudiums Informatik war der 06. März 2020, das Zulassungsende des Bachelorstudiums Technische Mathematik war der 13. August 2020, das erstgenannte Studium wurde somit am Beginn des Sommersemesters 2020, das zweitgenannte nach dem Ende des Sommersemesters 2020 abgemeldet.
Im Wintersemester 2020/21 begann die Tochter der Bf. dem FH Bachelorstudiengang Kommunikation, Wissen, Medien (Beschwerdevorentscheidung, Beschwerdevorlage).
Das Bachelorstudium Kommunikation, Wissen, Medien schloss die Tochter der Bf. erfolgreich mit positiver Ablegung der Bachelorprüfung am 10. Juli 2023 ab und beendete damit dieses Studium (vorgelegte Bestätigung über den Studienabschluss vom 14.07.2023).
Hatte die Tochter der Bf. - im zwei Semester gemeldeten Bachelorstudium Technische Mathematik und - im ein (1) Semester gemeldeten Bachelorstudium Informatik keine Prüfungen abgelegt, war sie lediglich pro forma eine Studentin dieser beiden Bachelorstudien.
Im Wintersemester 2020/21 begann die Tochter der Bf. den FH Bachelorstudiengang Kommunikation, Wissen, Medien. Dieser wurde im Juli 2023 nach (WS 2020/21, SS 2021, WS 2021/22, SS 2022, WS 2022/23 und SS 2023 =) 6 Semestern erfolgreich abgeschlossen.
Vom 16. August bis 31. Dezember 2022 ging die Tochter der Bf. einer Vollbeschäftigung nach und vom 01. Jänner bis 31. Dezember 2023 einer Teilbeschäftigung (Abgabeninformationssystemabfragen).
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage, den von der Bf. gemachten Angaben, den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie Datenbankabfragen. Die Grundlagen sind unbedenklich und widerspruchsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Für volljährige Kinder - wie die Tochter der Bf. - wird Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet.
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß Abs. 9 dieser Gesetzesbestimmung verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu Unrecht bezogen, so ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 letzter Satz, § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat. Subjektive Momente wie ein allfälliges Verschulden der Behörde, Gutgläubigkeit des Familienbeihilfenbezuges oder die Verwendung der Familienbeihilfe für den Unterhalt des anspruchsvermittelnden Kindes, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für diese Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (BFG vom 28.02.2020, RV/7104618/2019, mit Verweis auf das Erkenntnis VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0329, mit der dort angeführten Judikatur).
Ist gemäß den zitierten Bestimmungen bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten und wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden, setzt die Regelung im zitierten Absatz 9 - Verlängerung der Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise - voraus, dass die Studien, hinsichtlich welcher es zu Verlängerungen kommen kann, im zu beurteilenden Anspruchszeitraum tatsächlich über die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester hinaus betrieben wurden. Das von der Tochter der Bf. im zu beurteilenden Anspruchszeitraum - dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum November 2022 bis September 2023 - betriebene Studium, FH Bachelorstudiengang Kommunikation, Wissen, Medien, war ein in der vorgesehenen Studienzeit absolviertes. Es war, wie oben ausgeführt, im Wintersemester 2020/21 begonnen worden und wurde am Ende des 6. Semesters, im Juli 2023, erfolgreich abgeschlossen.
Dem im Vorlageantrag von der Bf. ins Treffen geführten Umstand, dass sich ihre Tochter am 06. März 2020 lediglich vom Studium Informatik abgemeldet hat, bis 13. August 2020 jedoch im Studium Technische Mathematik gemeldet war, kann auf Grund der zitierten Bestimmungen eine entscheidungswesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden. Dementsprechend ist auch nicht von Relevanz (und kann dahingestellt bleiben), dass die Tochter der Bf. sowohl im Wintersemester 2019/20 als auch im Sommersemester 2020 keinerlei Prüfungen ablegte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen auf den gegenständlichen auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht zu.
Linz, am 13. August 2025