Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die RichterinName Richterin in der Beschwerdesache BF, BF-Adresse vertreten durch Vertreter, Vertreter Adresse, über die Beschwerde vom 16. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. September 2023 betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2021, Steuernummer BF StNr, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die festgestellten Einkünfte und die Verteilung auf die Beteiligten sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit der Erklärung der Einkünfte aus Personengesellschaften/-gemeinschaften für das Jahr 2021 erklärte die Beschwerdeführerin ihre Betriebseinahmen und -ausgaben ohne Sonderbetriebsvermögen inklusive der Einkünfte aus betrieblich gehaltener Beteiligung einen Verlust in Höhe von Euro 322,52. Dieses Ergebnis wurde an die drei Beteiligten aufgeteilt. Beim Beteiligten Gesellschafter A (StNr. StNr Gesellschafter A) wurden unter anderem im Rahmen der 100% Anteilsveräußerung zum 31.12.2021 ein Übergangs- sowie ein Veräußerungsgewinn erklärt.
Im Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2021 vom 13. September 2023, zugestellt am 18. September 2023, wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von Euro 225.437,61 festgestellt sowie ein darin enthaltener Veräußerungs- und Aufgabegewinn in Höhe von Euro 4.026,89 und ein Freibetrag für Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 4 in Höhe von Euro 2.433,33. Für den Beteiligten Gesellschafter A wurden Einkünfte in Höhe von Euro 118.076,62 festgestellt. Enthalten sind in den Einkünften dieses Beteiligten für die 100% Anteilsveräußerung ein Übergangsgewinn in Höhe von Euro 24.958,63, ein Veräußerungsgewinn für die Anteilsveräußerung in Höhe von Euro 4.026,89 und ein Freibetrag für den Veräußerungsgewinn für die Anteilsveräußerung in Höhe von Euro 2.433,33. Begründend wurde ausgeführt, dass die Veräußerungsgewinnermittlung geändert wurde. Bei der Ablöse von der Versicherung handle es sich laut ständiger Rechtsprechung nicht um die Veräußerung eines Kundenstockes, sondern um die Abgeltung zukünftiger Folgeprovisionen. Insofern liege kein Veräußerungsgewinn, sondern ein laufender Gewinn (diesfalls im Jahr 2022) vor. In der Folge könne somit auch kein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung kommen.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die geänderte Veräußerungsgewinnermittlung betreffend den mit 31.12.2021 ausgetretenen Gesellschafter Gesellschafter A, der seither seine Alterspension beziehe. Dafür sei eine Ablösezahlung vereinbart worden, welche von der Versicherung mit Euro 266.357,38 berechnet worden sei. Die Auszahlung dieser Ablöse sei am 11.02.2022 erfolgt. Zuerst wurde auf den Gesellschaftsvertrag der am 25.01.1995 gegründeten Gesellschaft verwiesen. Mit Wirkung vom 01.09.1999 sei der Gesellschaftsvertrag in wesentlichen Punkten abgeändert worden. Unter Punkt § 18 Auseinandersetzung sei angeführt, dass bei Auflösung der Gesellschaft infolge Todes oder Kündigung wegen Pensionierung oder Arbeitsunfähigkeit der gesamte Bestand des von diesem Ereignissen betroffenen Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter übergehe. Dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben sei eine Abfindung zu bezahlen. Dabei sei der Wert des Gesellschaftsvermögens und der Wert des Kundenstockes des vom Auflösungsereignis betroffenen Gesellschafters durch Schätzung zu ermitteln, wenn die Gesellschafter keine Einigung erzielen. Bei der Ermittlung des Wertes des dem vom Auflösungsereignis betroffenen Gesellschafters zuzuordnenden Kundenstockes seien auch die laufenden Provisionen (Folgeprovisionen) zu berücksichtigen. Schwebende Geschäfte würden bei der Wertermittlung jedoch unberücksichtigt bleiben. Sollten die Gesellschafter über die Person des Sachverständigen keine Einigung erzielen, sei dieser von der Landesdirektion Bundesland der (damals alter Name Versicherung) zu bestimmen. Weiters sei im Februar 2004 von der Vorgängergesellschaft der Beschwerdeführerin mit der vormals Versicherung (nunmehr Versicherung) ein Vertrag angeschlossen worden. Unter Punkt 13 seien die Ansprüche bei Beendigung des Vertrags geregelt worden. Dieser Vertrag zwischen der Versicherung und der Beschwerdeführerin sei weiterhin aufrecht. Anlässlich des bevorstehenden Austritts aufgrund der Pensionierung des Gesellschafters Gesellschafter A aus der Beschwerdeführerin mit 31.12.2021 sei die Versicherung von der Beschwerdeführerin beauftragt worden, die Ablösesumme zu berechnen, welche sich auf Euro 266.357,38 belaufen würde. Gleichzeitig habe die Versicherung der Beschwerdeführerin einen Provisionsvorschuss in dieser Höhe zur Finanzierung der Ablöseverpflichtung gewährt. In der Vereinbarung vom 13.01.2022 seien auch die Formalitäten zur Rückzahlung des Provisionsvorschusses vereinbart worden. Weiters sei einvernehmlich vereinbart worden, den Ablösebetrag direkt an den ausscheidenden Gesellschafter auszubezahlen. Es handle sich somit um einen von der Beschwerdeführerin an Herrn Gesellschafter A geleisteten Kaufpreis zum Erwerb seines Kundenstockes. Es wurde beantragt, diese Ablöse des Kundenstockes mit dem halben Durchschnittsteuersatz zu versteuern.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2024 (und zusätzlicher Begründung vom 21. Februar 2024) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Vorab wurde darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den Veräußerungsgewinn sowie eines anlässlich der Veräußerung entstandenen Übergangsgewinnes erst im Einkommensteuerverfahren des betreffenden Gesellschafter entschieden werde. Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass es sich beim Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nicht um das Entgelt für die Übertragung eines Kundestockes handle. Ein Handelsvertreter bewirke durch seine Tätigkeit nicht den Aufbau eines eigenen Kundestockes. Der Kundenstock entstehe vielmehr beim Unternehmer, für den er tätig wird, und nicht beim Handelsvertreter selbst. Der Ausgleichsanspruch diene in erster Linie der Abgeltung künftig entgehender Provisionen (so genannter Folgeprovisionen) des Handelsvertreters. Daher sei der Betrag nicht als Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsaufgabe zu sehen. Folglich sei der Kundenstock, den der Handelsvertreter unzweifelhaft für den Unternehmer generiert habe, in dessen Namen und auf dessen Rechnung er tätig gewesen sei, zuzurechnen. Beim Handelsvertreter entstehe demnach weder ein eigener Kundenstock noch ein übertragungsfähiges Wirtschaftsgut, sodass schon eine Übertragung im begrifflichen Sinn ausgeschlossen sei. Weiters bestehe ein Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertG 1993 eben erst dann, wenn das Auftragsverhältnis beendet worden sei. Zahlungen, die im Aufgabezeitpunkt noch gar nicht als Forderung bestehen würden, könnten nicht zum Übergangsgewinn gehören. Somit sei der Tatbestand, der das Entstehen einer Forderung auslöse, erst dann verwirklicht, wenn der Betrieb veräußert oder aufgegeben werde. Der Ausgleichsanspruch stelle daher, auch nach übereinstimmender Judikatur des VwGH, einen Teil des laufenden Gewinnes dar und unterliege demnach keiner Steuerbegünstigung, da die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhaltene Entschädigung des Handelsvertreters der laufenden Tätigkeit zuzurechnen sei. Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erhalt der Ablösezahlung entstehe noch nicht während der laufenden Vertretertätigkeit, sondern erst im Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses.
Mit Schreiben vom 21. März 2024 wurde der Vorlageantrag eingebracht. Die darin angekündigte ausführliche Begründung wurde durch das Gericht angefordert.
Am 9. Dezember 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin die Begründung zum Vorlageantrag sowie acht Beilagen. Es wurde nach Ausführungen über die gesellschaftsrechtliche Entwicklung der Beschwerdeführerin vor allem darauf hingewiesen, dass das Ausscheiden von Herrn Gesellschafter A aus der Gesellschaft keine Beendigung des Vertrag ausgelöst habe und damit auch keinen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung. Der Vertrag sei weiterhin aufrecht. Bei der gegenständlichen Zahlung in Höhe von Euro 266.357,38 handle es sich um den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaufpreis für den Erwerb seines Mitunternehmeranteiles, der über die Versicherung als Darlehen vorfinanziert worden sei. Sämtliche Unterlagen wurden anschließend an die Behörde übermittelt.
Am 25. Jänner 1995 wurde die "Versicherungsagentur Name BF ursprünglich OEG" zwischen Gesellschafter A, Gesellschafter B und Gesellschafter C gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Versicherungen sowie Beratung von Finanzierungsangelegenheiten. Die Aufteilung des Gewinnes erfolgte aufgrund von Leistungsnachweisen der einzelnen Gesellschaftern. Im Fall des Ausscheidens infolge Pensionierung wurde vereinbart, dass die Betreuungsprovision 25% von den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verträgen weiterhin dem ausscheidenden Gesellschaftern zufließen (siehe Gesellschaftsvertrag vom 25. Jänner 1995).
In dem neugefassten Gesellschaftsvertrag der "Versicherungsagentur Name BF alt OEG" zwischen Gesellschafter A, Gesellschafter D, Gesellschafter E, Gesellschafter F und Gesellschafer G wurde als Gegenstand des Unternehmens die Beratung in Versicherungs- und Finanzierungsangelegenheiten sowie die Vermittlung von Versicherungsverträgen angeführt. Die Aufteilung des Gewinnes erfolgte aufgrund der Leistungsnachweise der einzelnen Gesellschaftern im Verhältnis derselben. Bei Auflösung der Gesellschaft in Folge Todes oder Kündigung wegen Pensionierung oder Arbeitsunfähigkeit ging der gesamte Bestand des von diesem Ereignissen betroffenen Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter über. Dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben war eine Abfindung zu bezahlen. Dabei war der Wert des Gesellschaftsvermögens und der Wert des Kundestockes des vom Auflösungsereignis betroffenen Gesellschafters durch Schätzung zu ermitteln, wenn die Gesellschafter keine Einigung erzielten. Bei der Ermittlung des Wertes des dem vom Auflösungsereignis betroffenen Gesellschafters zuzuordnenden Kundenstockes waren auch die laufenden Provisionen (Folgeprovisionen) zu berücksichtigen (siehe Gesellschaftsvertrag vom 1. September 1999).
Im Februar 2004 schloss die Beschwerdeführerin mit der Versicherung (nunmehr Versicherung, kurz Versicherung) einen Vertrag ab. In diesem verpflichtete sich die Beschwerdeführerin exklusiv für die angeführten Konzerngesellschaften zu vermitteln und den von ihr vermittelten Vertragsbestand zu betreuen. Für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhält die Beschwerdeführerin näher bestimmte Provisionen. Der Vertrag wurde ab dem 1. Jänner 2004 auf unbestimmte Zeit geschlossen. Gemäß § 13 des Vertrag gebührt der Beschwerdeführerin eine Ausgleichzahlung nur bei Kündigung oder vorzeitiger Lösung des Agenturvertrages (siehe Vertrag Februar 2004).
Im Jahr 2009 erfolgte die Anpassung der Bezeichnung auf "Versicherungsagentur Name BF alt OG" (siehe Firmenbuchauszug zu FN Nummer).
Der Gesellschafter Gesellschafter A schied infolge seiner Pensionierung zum 31.12.2021 aus der Mitunternehmergesellschaft aus.
Die Beschwerdeführerin lies den Gesellschafter Gesellschafter A zum 31. Dezember 2021 aus der Gesellschaft löschen und änderte den Namen auf "BF" (siehe Firmenbucheingabe vom 16. Dezember 2021, die Eintragung ins Firmenbuch erfolgte am 4. Jänner 2022, siehe Firmenbuchauszug zu FN Nummer).
Der ausscheidenden Gesellschafter hatte keinen Anspruch auf eine Ablösezahlung der Versicherung.
Der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Versicherung ist weiterhin aufrecht. Die Versicherung stimmte unter anderem dem Gesellschafterwechsel zu. Der Vertrag blieb dadurch unberührt (siehe Vereinbarung vom 13. Jänner 2022: Ergänzung zum Vertrag vom 01.01.2004).
Die verbleibenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin traten an die Versicherung heran und ersuchten um Berechnung der aufgrund des Leistungsnachweises des ausscheidenden Gesellschafters entfallenden Folgeprovisionen (siehe Schreiben vom 13. Jänner 2022: Ausgleichanspruch Gesellschafter A aufgrund Pensionierung und Ausscheiden aus der Beschwerdeführerin).
Es wurde weiters vereinbart, dass die Versicherung der Beschwerdeführerin eine Provisionsvorschuss in Höhe der berechneten Ausgleichszahlung gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter gewährt. Die Rückzahlung des Provisionsvorschusses erfolgt in 60 Raten beginnend ab 1. Jänner 2022 mit einem Mindestbetrag von Euro 4.439,30, wobei die Tilgung grundsätzlich durch (laufende) Aufrechnung mit den derzeitigen und künftigen, auf den Vermittlerkonten gutgeschrieben, Provisionsansprüchen erfolgt (siehe Schreiben vom 13. Jänner 2022: Provisionsvorschuss wegen Ausgleichzahlung Bestand Gesellschafter A).
Die Ausgleichszahlung beträgt Euro 266.357,38 (siehe Schreiben der Versicherung vom 13.01.2022 und Beilage 5 Ermittlung der Abfindung).
Der Gesellschafter Gesellschafter A übernahm Wertpapiere um Euro 5.421,84 in sein Privatvermögen. Deren Buchwert Euro 5.005,39 betrug (siehe Anlagenverzeichnis Gesellschafter A vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 Wertpapierkauf 2019).
Dass der PKW der Marke Skoda im wirtschaftlichen Eigentum des Gesellschafter Gesellschafter A stand und dem Betrieb der Beschwerdeführerin diente, konnte nicht festgestellt werden. Veräußerungskosten gab es keine.
Die Nachversteuerung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages betreffend Wertpapiere betrug Euro 3.610,44 (Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 20. Februar 2020 und Stellungnahme der belangten Behörde vom 5. März 2026).
Der Übergangsgewinn anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 betrug Euro 24.958,63 (siehe Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2021 vom 13. September 2023 und in Übereinstimmung Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 20. Februar 2026).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten, im Akt befindlichen Unterlagen, die schlüssig und widerspruchsfrei waren.
Die Nichtfeststellung betreffend den PKW der Marke Skoda wurde getroffen, da die Beschwerdeführerin keine Sonderbilanz vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass sich der betroffenen PKW im Jahr 2021 im Sonderbetriebsvermögen befunden hat. Sonderbetriebsvermögen ist zwingend in der Sonderbilanz des Gesellschafters auszuweisen. Es wurde auch kein Nachweis erbracht, dass sich der PKW im Jahr 2021 im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Gesellschafters befunden hat. Durch die Beschwerdeführerin wurden trotz Aufforderung durch das Gericht betreffend den gegenständlichen PKW nur ein Kaufvertrag der A GmbH an die B GmbH vom 21. Jänner 2022 sowie die nachfolgende Rechnung der B GmbH an Herrn Gesellschafter A vom 7. März 2022 und der entsprechende Zahlungsbeleg durch den Gesellschafter vorgelegt.
Veräußerungskosten wurden durch die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Zwischen den Verfahrensparteien waren die Höhe des Übergangsgewinnes unstrittig. Insofern konnte sich das Gericht diesen Ansichten bedenkenlos anschließen.
Gemäß § 24 Abs. 1 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei1. der Veräußerung- des ganzen Betriebes- eines Teilbetriebes- eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
Laut § 24 Abs. 2 EStG 1988 ist Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss.
Zur Veräußerung eines Mitunternehmeranteils kommt es etwa bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft, wenn seine Anteile an die verbleibenden Gesellschafter entgeltlich übertragen werden.
Im gegenständlichen Fall schied der Gesellschafter Gesellschafter A zum 31. Dezember 2021 aus der Mitunternehmerschaft aus und übertrug seine Gesellschaftsrechte an die verbleibenden Mitunternehmer. Der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Versicherungsunternehmen blieb aufrecht. Es handelt sich daher bei diesem Veräußerungserlös nicht um einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertG 1993.
Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils im Betriebsvermögen übersteigt.
Bei einer Mitunternehmerschaft ergibt sich der Wert des Anteiles am Betriebsvermögen iSd § 24 Abs 2 aus dem Anteil der Buchwerte des gesamten Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft, das in der Gesellschafts-, Ergänzungs- und Sonderbilanz dargestellt ist (VwGH 8.3.1994, 91/14/0173; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 24 Rz 171 (Stand 1.1.2025, rdb.at).
Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG 1988 zu ermitteln.
Der Veräußerungsgewinn entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb übergeben wird, das ist der Tag, an dem Besitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen bzw. ab dem der Erwerber den Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt (Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bzw. Übertragung der Verfügungsgewalt auf den Erwerber, EStR 2000 Rz 5669); wird ein Mitunternehmeranteil übertragen, tritt Gewinnrealisierung in dem Zeitpunkt ein, in dem vertragsgemäß die Übertragung der Gesellschaftsrechte wirksam wird (VwGH 6.4.1995, 94/15/0194, 1996, 57; BMF, ÖStZ 2000, 296). Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (VwGH 21.10.1986, 86/14/0021, 1987, 331; BFH, BStBl 2005 II 637) oder der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungspreis zufließt (VwGH 20.10.1992, 89/14/0089, 1993, 299; EStR 2000 Rz 5669; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 24 Rz 176 (Stand 1.1.2025, rdb.at).
Die Gewinnrealisierung trat somit in dem Zeitpunkt ein, in dem vertragsgemäß die Übertragung der Gesellschaftsrechte wirksam wurden und das war der 31. Dezember 2021. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Höhe der Forderung erst nach dem 31. Dezember 2021 betraglich von der Versicherung ermittelt und von dieser direkt an den Gesellschafter Gesellschafter A überwiesen wurde (siehe BFG vom 25. November 2025, RV/3100350/2024).
Der Veräußerungsgewinn ist daher im Feststellungsverfahren für das Jahr 2021 zu erfassen.
Der Übergangsgewinn beträgt Euro 24.958,63.
Der im Jahr 2021 anzusetzende Veräußerungsgewinn errechnet sich wie folgt:
Auf der Grundlage der geltenden einkommensteuerlichen Rechtslage ergibt sich für das Feststellungsverfahren nach § 188 BAO, dass im Feststellungsbescheid darüber abzusprechen ist, ob (prinzipiell tarifbegünstigungsfähige) Veräußerungs- bzw. Übergangsgewinne vorliegen. Wird kein Steuerfreibetrag nach § 24 Abs. 4 EStG 1988 geltend gemacht, stehen dem Mitunternehmer für erzielte Veräußerungs- bzw. Übergangsgewinne dagegen grundsätzlich die (in den meisten Fällen attraktiveren) Tarifbegünstigungen des § 37 EStG 1988 offen. Über sie ist jedoch nicht schon im Feststellungsverfahren, sondern erst im Einkommensteuerverfahren des jeweiligen Mitunternehmers zu entscheiden (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/15/0016).
Über den im Zuge der Beschwerde gestellten Antrag auf Anwendung des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 ist nicht im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Feststellungsverfahren, sondern ausschließlich im Einkommensteuerverfahren, zu entscheiden. Eine Ergänzung des Bescheidspruches hinsichtlich einer eventuellen Halbsatzbegünstigung hat daher nicht zu erfolgen.
Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Daher ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Innsbruck, am 23. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden