Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Juli 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume April bis September 2021 sowie März bis Oktober 2022 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Beschwerde betreffend den Zeitraum März bis Oktober 2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid - soweit er diesen Zeitraum betrifft - ersatzlos behoben wird. Soweit der angefochtene Bescheid den Zeitraum April bis September 2021 betrifft, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid bleibt unverändert aufrecht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
A. Rückforderungsbescheid, Beschwerde
Mit Bescheid vom 03.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag die die Zeiträume April bis September 2021 sowie März bis Oktober 2022 (in Summe - EUR 3.309,00) verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass Familienbeihilfe nach dem ersten Studienjahr nur dann zustehe, wenn - im Bescheid näher genannte - Leistungsnachweise erbracht würden. Da keiner dieser Leistungsnachweise erbracht worden sei, seien die Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe in den genannten Zeiträumen nicht erfüllt, sodass die ausbezahlte Familienbeihilfe zurückzufordern gewesen sei.
Mit Eingabe vom 08.07.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 03.07.2025 erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die erforderliche Studienleistung sehr wohl erbracht worden sei (konkret - mindestens 16 ECTS-Punkte im ersten Studienjahr) und die Rückforderung somit zu Unrecht erfolge. Als Beilage zu dieser Eingabe wurden Studienbestätigungen betreffend das Wintersemester 2021 und das Sommersemester 2022 sowie eine Bestätigung über die von der Tochter der Beschwerdeführerin im Zuge des Bachelorstudiums BWL seit 01.10.2021 positiv absolvierten Prüfungen übermittelt.
B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2025 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, und zwar dahingehend, als der Rückforderungsbescheid betreffend den Zeitraum März bis Oktober 2022 ersatzlos aufgehoben wurde. Betreffend den Zeitraum April bis September 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Ihre Tochter ***Tochter***, geboren am ***GebDat*** hat im Juni 2020 die Matura erfolgreich abgelegt. Seit dem Wintersemester 2021/22 absolviert sie das Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien.
Mit Bescheid vom 03.07.2025 wurde die Familienbeihilfe für die Zeitraum von April 2021 bis September 2021 und von März 2022 bis Oktober 2022 rückgefordert.
Am 08.07.2025 haben Sie eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht. Im Zuge Ihrer Beschwerde haben Sie nachgewiesen, dass das Bachelorstudium Betriebswirtschaft laufend ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 15 FLAG 1967 Abs. 1 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe bis März 2021. Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Würdigung:
***Tochter*** hat im Zeitraum von Juli 2020 bis September 2021 keine Ausbildung absolviert, aufgrund des §15 FLAG 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe bis März 2021.
Ihre Beschwerde war daher für den Zeitraum von April 2021 bis September 2021 als unbegründet abzuweisen.
Mit Eingabe vom 19.08.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum April bis September 2021 die Familienbeihilfe tatsächlich nicht bezogen habe und eine Rückforderung somit unzutreffend sei. Er werde daher die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Aufhebung des Rückforderungsbescheides auch für diesen Zeitraum beantragt.
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 05.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Anschreiben vom 20.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesfinanzgericht zur Übermittlung von weiteren Informationen/Unterlagen betreffend die Auszahlungen der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum April bis September 2021 ersucht.
Im Rahmen der Rückmeldung vom 05.01.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie "das Schreiben bezüglich der Rückforderung der Familienbeihilfe" erhalten und "für in Ordnung befunden" habe. Weitere Ausführungen, insbesondere betreffend die im Anschreiben vom 20.11.2025 an die Beschwerdeführerin gerichteten Fragen, wurden nicht getroffen.
Die Tochter der Beschwerdeführerin (geboren am ***GebDat***) hat im Juni 2020 die Matura erfolgreich abgelegt. Im Wintersemester 2020 hat die Tochter der Beschwerdeführerin das Bachelorstudium Soziologie an der Universität Graz begonnen, dieses jedoch mit Ende des Wintersemesters 2020 wieder abgebrochen.
Im Wintersemester 2021 hat die Tochter der Beschwerdeführer das Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien begonnen. Im ersten Studienjahr (d.h. Wintersemester 2021 und Sommersemester 2022) hat sie Prüfungen im Ausmaß von 18 ECTS-Punkten positiv absolviert. Zwischen dem Abbruch des Bachelorstudiums Soziologie und der Aufnahme des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft hat die Tochter der Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert.
Die ursprünglichen - und nunmehr im Rahmen des angefochtenen Bescheides unter anderem rückgeforderten - Auszahlungen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April bis September 2021 sind auf ein Bankkonto der Beschwerdeführerin erfolgt.
Die Feststellung betreffend das Geburtsdatum der Tochter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Sozialversicherungsnummer. Die Feststellung betreffend die erfolgreiche Ablegung der Matura im Juni 2020 ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, denen von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung betreffend das von der Tochter der Beschwerdeführerin im Wintersemester 2020 begonnene und mit Ende des Wintersemester 2020 wieder abgebrochene Bachelorstudium Soziologie ergibt sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung. Diesbezügliche Auskünfte wurden durch die Beschwerdeführerin - trotz expliziter Fragestellung im Anschreiben vom 20.11.2025 - nicht erteilt.
Die Feststellung betreffend das von der Tochter der Beschwerdeführerin im Wintersemester 2021 begonnene Bachelorstudium Betriebswirtschaft ergibt sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere den Studienbestätigungen sowie der Aufstellung über die von der Tochter der Beschwerdeführerin in diesem Studium positiv abgelegten Prüfungen.
Die Feststellung, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Abbruch des Bachelorstudiums Soziologie und der Aufnahme des Bachelorstudiums Betriebswirtschaftslehre keine Berufsausbildung absolviert hat, ergibt sich einerseits aus den Datenbanken der Finanzverwaltung und andererseits daraus, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet der diesbezüglichen Fragestellung im Anschreiben vom 20.11.2025 keine weiteren Ausführungen getroffen oder Nachweise übermittelt hat. Insofern war - da auch im Verfahren vor dem belangten Finanzamt keine diesbezüglichen Ausführungen getroffen wurden - in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der aus den Datenbanken der Finanzverwaltung abgerufenen Informationen und daher vom Nichtvorliegen einer Berufsausbildung im Zeitraum April bis September 2021 auszugehen.
Die Feststellung, wonach die Auszahlung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages im Zeitraum April bis September 2021 auf ein Konto der Beschwerdeführerin erfolgt ist, ergibt sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung. Zudem wurde im Anschreiben des Bundesfinanzgerichtes an die Beschwerdeführerin vom 20.11.2025 wie folgt ausgeführt:
Im Rahmen des Vorlageantrages vom 19.08.2025 haben Sie ausgeführt, dass Sie auch die Rückforderung für den Zeitraum April bis September 2021 als unrichtig ansehen. Dies deshalb, da Sie die Familienbeihilfe in diesem Zeitraum nicht bezogen hätten. Diesbezüglich wird auf die diesem Schreiben beiliegende Aufstellung verwiesen, die auf den in den Datenbanken der Finanzverwaltung abrufbaren Informationen beruht. Gemäß dieser Aufstellung wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Ihre Tochter, ***Tochter***, im Zeitraum April bis September 2021 auf das Bankkonto "***Kto-Nr-***" überwiesen, wobei Sie als Zahlungsempfängerin aufscheinen.
Ich bitte daher - auf Basis der obigen Ausführungen - um die Beantwortung der folgenden Fragen:
[…]
Handelt es sich bei dem obig angeführten Bankkonto um Ihr Bankkonto bzw. ein Bankkonto, das im Zeitpunkt der Auszahlungen (d.h. im Zeitraum April bis September 2021) auf Sie gelautet hat?
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"Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Sie diese Bankverbindung auch im Rahmen des Antrages auf Familienbeihilfe vom 20.08.2022 (siehe ebenfalls anbei) bekanntgegeben haben, was meiner Ansicht nach darauf schließen lässt, dass sich dieses Konto in Ihrer Verfügungsmacht befindet bzw. im fraglichen Zeitraum befunden hat. "
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"Falls nein, bitte ich um Übermittlung von entsprechenden Nachweisen (zB Kontoauszüge), damit nachvollzogen werden kann, auf wen dieses Konto im Zeitpunkt der Auszahlungen gelautet hat und ob die Zahlungseingänge tatsächlich erfolgt sind."
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}Die Beschwerdeführerin trat dieser Darstellung in ihrer Rückmeldung vom 05.01.2026 nicht entgegen, sondern teilte mit, dass das Schreiben bezüglich der Rückforderung der Familienbeihilfe "für in Ordnung befunden" werde. Es besteht somit keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Monate April bis September 2021 tatsächlich bei der Beschwerdeführerin eingelangt sind.
A. Rechtliche Grundlagen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugweise:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
[…]
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. […] Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; […]
§ 15 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 194/2022 lautet:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
B. Erwägungen
a) April bis September 2021
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat die Tochter der Beschwerdeführerin im Juni 2020 erfolgreich die Matura abgelegt. Ebenfalls gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat die Tochter der Beschwerdeführerin im Wintersemester 2020 das Bachelorstudium Soziologie an der Universität Graz begonnen und mit Ende des Wintersemesters 2020 abgebrochen. Schließlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt noch, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zwischen dem Abbruch des Bachelorstudiums Soziologie und der Aufnahme des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft im Wintersemester 2021 (beginnend mit Oktober 2021) keine Berufsausbildung absolviert hat.
Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 15 FLAG 1967 besteht für Personen, die im Zeitraum März bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, dieser Anspruch bis inklusive März 2021 weiter. Ein Anspruch über den März 2021 hinaus kann aus dieser Bestimmung somit nicht abgeleitet werden. Da auch sonst keine Berufsausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum April bis September 2021 behauptet oder nachgewiesen wurde, kann ein Anspruch aus Familienbeihilfe auch nicht aus der obig zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 abgeleitet werden. Das Vorliegen einer anderen Grundlage für den Bezug von Familienbeihilfe (und damit verbunden Kinderabsetzbetrag) in diesem Zeitraum ergibt sich weder aus den vorliegenden Akten noch wurde eine solche im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht behauptet oder gar nachgewiesen.
b) März bis Oktober 2022
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat die Tochter der Beschwerdeführerin im Wintersemester 2021 das Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien aufgenommen und im ersten Studienjahr (d.h. im Wintersemester 2021 und im Sommersemester 2022) insgesamt Prüfungen im Ausmaß von 18 ECTS-Punkten absolviert. Da somit die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfüllt waren, ist der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in diesem Zeitraum zu Recht erfolgt.
c) § 26 FLAG 1967
§ 26 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089).
Wie sich aus den obigen Ausführungen zu den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sowie des § 15 FLAG 1967 ergibt, waren im Zeitraum April bis September 2021 die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe objektiv nicht erfüllt. Zudem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt (und der zugrundeliegenden Beweiswürdigung), dass die Überweisungen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate April bis September 2021 auf ein Bankkonto der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Somit ist die Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 und unter Verweis auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Recht erfolgt.
Gemäß der obig zitierten Vorschrift des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 hängt der Anspruch auf den Bezug des Kinderabsetzbetrages von der Gewährung der Familienbeihilfe ab. Da - gemäß den obigen Ausführungen - der Anspruch auf Familienbeihilfe betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestanden hat, sind auch die in diesem Zeitraum ausgezahlten Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 zurückzufordern.
Auf Basis der obigen Ausführungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 8. Jänner 2026
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