IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. März 2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab Jänner 2025, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Eigenantrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe inklusive Auszahlung derselben für den Zeitraum vom März 2024 bis zum Dezember 2024
Mit Eingabe vom 24.2.2024 stellte die am ***1*** geborene Bf. mit der Begründung, dass sie einerseits von zuhause ausgezogen sei, andererseits ab März 2024 ein Studium beginne einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe.
Nach Prüfung des Anspruches wurde seitens der Abgabenbehörde am 10.4.2024 eine Mitteilung betreffend einen im Zeitraum vom 1.3.2024 bis zum 31.12.2024 bestehenden Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe ausgestellt, respektive diese ausbezahlt.
Anspruchsüberprüfung inklusive Nachweises des Studienerfolgs
In Ansehung einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe reichte die Bf. mit 20.9.2024 bzw. 30.12.2024 Bestätigungen der FH Campus Wien betreffend den Bachelorlehrgang Gesundheits- und Krankenpflege nach, denen die Erzielung von 30 ECTS-Punkten im SS 2024 bzw. die im Zeitraum September 2024 bis Dezember 2024 erfolgte positive Absolvierung von 10 ECTS - Punkte umfassender Prüfungen entnommen werden konnte.
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe
In der Folge wurde seitens der Abgabenbehörde am 25.1.2025 eine Mitteilung des Inhalts ausgestellt, dass der Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe mit Dezember 2024 erlösche, respektive diese von der Einstellung der Auszahlung informiert.
Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe vom 1.2.2025
Mit Eingabe vom 1.2.2025 stellte die Bf. einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe.
Abweisungsbescheid vom 4.3.2025
Mit der Begründung, dass die Bf. das 24. Lebensjahr bereits vollendet hat, wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2025 mit Bescheid vom 4.3.2025 abgewiesen.
Beschwerde vom 12.3.2025
In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde vom 12.3.2025 führte die Bf. aus, am ***2*** das 24. Lebensjahr erst erreicht zu haben und demzufolge ein aufrechter Anspruch im Zeitraum vom Jänner 2025 bis zum Jänner 2026 bestünde.
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13.3.2025
In der Folge wurde die Beschwerde mit BVE vom 13.3.2025, mit der Begründung, dass im Falle der Bf. ein gesetzlicher, einen Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr begründender Verlängerungstatbestand nicht Platz greife, abgewiesen.
Vorlageantrag vom 14.3.2025
In ihrem Vorlageantrag vom 14.3.2025 beantragte die Bf. unter Verweis auf den Umstand, dass sie einerseits erst das 23. Lebensjahr vollendet habe, andererseits erfolgreich studiere eine neuerliche Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der am ***1*** geborenen Bf. wurde aufgrund eines ab März 2024 an der FH Campus Wien begonnenen Studiums im Zeitraum vom 1.3.2024 bis zum 31.12.2024 Familienbeihilfe zuerkennt, respektive ausbezahlt.
Ein am 1.2.2025 gestellter Antrag der Bf. auf Weitergewährung der Familienbeihilfe wurde mit dem Hinweis, dass die Bf. am ***2*** ihr 24. Lebensjahr vollendet hat, abgewiesen.
In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde sowie dem in weiterer Folge gegen die abweisende BVE eingebrachten Vorlageantrag vertritt die Bf. die Auffassung, dass die Vollendung des 24. Lebensjahr erst am ***3*** bewirkt sei und ergo dessen bis zu vorgenanntem Zeitpunkt ein aufrechter Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde.
2. Beweiswürdigung
Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser auf der Aktenlage sowie den seitens der Bf. erstatteten Eingaben inklusive der diesen beigelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
3.1.1. Streitgegenstand
Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalts steht die Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe ab Jänner 2025 auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3.1.2. Rechtsgrundlagen
In Ansehung der Tatsache, dass - ob verwaltungsbehördlicher Prüfung - an der Stellung der Bf. als Sozialwaise keine Bedenken obwalten sind zur rechtlichen Beurteilung des strittigen Anspruches nachstehende Rechtsvorschriften einschlägig.
Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben auch minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach dem zweiten Absatz des § 6 FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden, oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule ausgebildet werden, wenn Ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden;
§ 6 Abs. 5 erster Satz FLAG 1967 normiert, dass Kinder deren Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
3.1.3. Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe ab Jänner 2025
Unter nochmaliger Bezugnahme auf den unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalt sowie dem Inhalt der unter Punkt 3.1.2. angeführten Rechtsgrundlagen gelangt das BFG - in völliger Übereinstimmung mit der belangten Behörde - zur Überzeugung, dass in Anwendung des § 6 Abs 5. erster Satz FLAG 1967 i.V.m. Abs 2. lit. a FLAG 1967 die Bf. ab dem Jänner 2025 aus nachstehenden Gründen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Wie bereits im angefochtenen Abweisungsbescheid und im Vorlagebericht der belangten Behörde angeklungen, hat die am ***1*** geborene Bf. am ***2***, sprich somit an ihrem 24. Geburtstag das 24. Lebensjahr bereits vollendet.
In concreto bedeutet diese Tatsache unter nochmaliger Bezugnahme auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 und dessen Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz leg. cit, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf Dezember 2024 erloschen ist.
Umgekehrt gesprochen vermag sohin der Umstand, dass die Bf. nach wie vor die FH besucht, respektive an dieser erfolgreich studiert in Bezug auf die Anspruchsberechtigung keine Änderung herbeizuführen.
Es war daher wie im Spruch zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da das Ende der Anspruchsberechtigung direkt auf den Rechtsvorschriften des FLAG 1967 fußt. Demzufolge war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 30. April 2025