Zu den Auswirkungen der Untersuchungshaft eines Mitglieds des Parlaments auf die Ausübung seiner parlamentarischen Pflichten: Art 3 1.ZPMRK schließt die Verhängung einer Maßnahme nicht aus, mit der einem Mitglied des Parlaments oder einem Kandidaten die Freiheit entzogen wird. Die Verhängung einer solchen Maßnahme begründet mit anderen Worten nicht automatisch eine Verletzung dieser Bestimmung. Allerdings müssen die innerstaatlichen Gerichte angesichts der Bedeutung, die dem Recht von Mitgliedern des Parlaments auf Freiheit und Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft zukommt, nachweisen, dass sie bei der Ausübung ihres Ermessens bei der Verhängung oder Verlängerung der Untersuchungshaft die relevanten Interessen abgewogen haben. Dabei geht es insbesondere um die Abwägung der von Art 3 1.ZPMRK geschützten Interessen der betroffenen Person gegen das öffentliche Interesse daran, ihr im Kontext eines Strafverfahrens die Freiheit zu entziehen. Ein wichtiges Element dieser Abwägung ist, ob die Anklagen eine politische Grundlage haben. Angesichts der Auswirkungen der Freiheitsentziehung auf die wirksame Wahrnehmung von parlamentarischen Aufgaben durch das betroffene Parlamentsmitglied oder den Kandidaten ist von den Gerichten der Konventionsstaaten regelmäßig zu prüfen, ob ein Eingriff in die Ausübung seiner Rechte nach Art 3 1.ZPMRK stattgefunden hat. Ist die betroffene Person wegen einer über ihr verhängter Untersuchungshaft nicht in der Lage, an den Sitzungen der Nationalversammlung teilzunehmen, so ist in einem solchen Fall – mag sie auch ihren Sitz im Parlament behalten und die Möglichkeit zur Vorlage schriftlicher Fragen gehabt haben – von einem Eingriff in die Ausübung ihrer Rechte unter Art 3 1.ZPMRK auszugehen.
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