Art 1 MRK verpflichtet die Vertragsstaaten, die Menschenrechte, die aus der Konvention erfließen, zu achten. Zwar überlässt der EGMR den Staaten die Wahl der einzusetzenden Mittel, um diese Rechte zu sichern, und drängt ihnen diesbezüglich kein Modell auf. Er behält sich jedoch das Recht vor, eine strenge Kontrolle der wirksamen Achtung der fraglichen Rechte im Zusammenhang mit ihrer konkreten Anwendung vorzunehmen.
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