Was den Aspekt des „Familienlebens“ unter Art 8 MRK anbelangt, ist daran zu erinnern, dass dieser Begriff nicht nur soziale, moralische oder kulturelle Verbindungen, sondern auch materielle Interessen umfasst. Da Maßnahmen, die es einem Elternteil erlauben, zuhause zu bleiben, um sich um seine Kinder zu kümmern, das Familienleben fördern und somit Auswirkungen auf die Organisation desselben haben, fallen solche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von Art 8 MRK.
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