Einer der häufigsten Fälle von Freiheitsentziehung im Rahmen des Strafverfahrens ist die Untersuchungshaft, die in Art 5 Abs 1 lit c MRK vorgesehen ist. Die zu berücksichtigende Periode beginnt, sobald das Individuum festgenommen oder ihm seine Freiheit entzogen wird und endet mit seiner Freilassung oder sobald – und sei es durch ein erstinstanzliches Gericht – über die gegen es erhobenen Anschuldigungen entschieden wird.
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