JudikaturAUSL

RS0135445 – AUSL Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
24. März 2020

Körperliche Verletzungen und physische oder psychische Leiden einer Person aufgrund eines Unfalls (hier: Verkehrsunfall aufgrund Herabstürzen eines Baumes auf die Straße), die lediglich wegen eines Zufalls oder eines fahrlässigen Verhaltens passiert sind, können nicht als Folge einer „Behandlung“ angesehen werden, welcher diese Person im Sinne des Art 3 EMRK unterworfen wurde.

Verweise

Rückverweise