RS0135445 – AUSL Rechtssatz
Körperliche Verletzungen und physische oder psychische Leiden einer Person aufgrund eines Unfalls (hier: Verkehrsunfall aufgrund Herabstürzen eines Baumes auf die Straße), die lediglich wegen eines Zufalls oder eines fahrlässigen Verhaltens passiert sind, können nicht als Folge einer „Behandlung“ angesehen werden, welcher diese Person im Sinne des Art 3 EMRK unterworfen wurde.