JudikaturAUSL

RS0135451 – AUSL Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
10. März 2020

Zur Anwendbarkeit von Art 3 EMRK: Eine staatliche Verantwortlichkeit für eine „Behandlung“ im Sinne dieser Konventionsbestimmung kann auch dann entstehen, wenn sich eine Person in einer Situation ernster Entbehrung oder ernsten Mangels, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist und in der sie völlig auf staatliche Hilfe angewiesen ist, mit Gleichgültigkeit von offizieller Seite konfrontiert sieht. Von solch einer Situation kann jedoch keine Rede sein, wenn ein Staat seinen positiven Verpflichtungen auf diesem Gebiet in Form von geeigneten Maßnahmen (hier: Sicherstellung des Zugangs zu sicherem Trinkwasser) nachkommt.

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