JudikaturAUSL

RS0135450 – AUSL Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
10. März 2020

Art 8 EMRK umfasst grundsätzlich kein Recht auf Zugang zu sicherem Trinkwasser. Diese Konventionsbestimmung kann aber anwendbar sein und die positiven Verpflichtungen des Staats unter dieser Bestimmung auf den Plan rufen, wenn durch einen anhaltenden und lang dauernden fehlenden Zugang zu Wasser nachteilige Folgen für die Gesundheit und die Menschenwürde entstehen und damit das Wesen des Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung untergraben wird. Die Existenz einer solchen positiven Verpflichtung und ihres möglichen Inhalts werden notwendigerweise durch die speziellen Umstände der betroffenen Personen bestimmt, aber auch durch den rechtlichen Rahmen sowie die wirtschaftliche und soziale Situation des betreffenden Staates.

Verweise

Rückverweise