RS0135449 – AUSL Rechtssatz
In sozioökonomischen Angelegenheiten wie dem Wohnungswesen ist der dem Staat zur Verfügung stehende Beurteilungsspielraum notwendigerweise weit, sind doch die nationalen Behörden bei Fragen, die eine Beurteilung der Prioritäten im Zusammenhang mit der Verteilung begrenzter staatlicher Ressourcen mit sich bringen, in einer besseren Position als ein internationales Gericht wie der EGMR.