RS0135448 – AUSL Rechtssatz
In Fällen, in denen eine andauernde Situation existiert, gegen die es kein wirksames innerstaatliches Rechtsmittel gibt, läuft die sechsmonatige Frist von der Beendigung dieser Situation an. Dauert die Situation noch an, kann vom EGMR eine Beschwerde unabhängig vom Datum ihrer Einbringung nicht als verfristet zurückgewiesen werden (hier: angebliches fortdauerndes Versäumnis der rumänischen Behörden, Zugang zu Wasser und Sanitäranlagen für der Volksgruppe der Roma angehörende Einwohner sicherzustellen).