RS0135447 – AUSL Rechtssatz
Die Annullierung eines von einem Ausländer in einem Gaststaat erworbenen Universitätsdiploms hat unabhängig davon, dass er diesen nach Abschluss des Studiums wieder verlässt und in sein Heimatland zurückkehrt, Auswirkungen auf den Genuss seines Privatlebens, hat doch eine solche Entscheidung nicht nur Konsequenzen für seine soziale Identität, sondern auch dahingehend, dass damit seine berufliche Qualifikation in Frage gestellt wird.