RS0135353 – AUSL Rechtssatz
In Fällen von häuslicher Gewalt muss der Staat einen rechtlichen (strafgesetzlichen) Rahmen vorsehen, damit eine Person sich über angeblich ihr zugefügte Verletzungen ihrer Privatsphäre beschweren und von den Behörden Schutz verlangen kann. Zudem hat er zu berücksichtigen, dass das Phänomen der häuslichen Gewalt nicht allein auf körperliche Gewalt beschränkt ist, sondern unter anderem auch psychische Gewalt oder Belästigung miteinschließt. Beispielsweise wird Cybergewalt aktuell als ein Aspekt der Gewalt gegen Frauen und Mädchen anerkannt. Sie kann in verschiedenen Formen in Erscheinung treten, darunter Verletzungen des Privatlebens über den Computer, Eindringen in den Computer des Opfers und die Entnahme, das Teilen und die Manipulation von Daten und Bildern, einschließlich intimer Daten.